Deutsche Notarrechtliche Vereinigung e.V.
Satzung
der
Deutschen Notarrechtlichen Vereinigung e. V.
§ 1
Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Deutsche Notarrechtliche Vereinigung e. V".
2. Der Verein hat seinen Sitz in Würzburg.
§ 2
Zweck
1. Die Deutsche Notarrechtliche Vereinigung stellt sich die Aufgabe der Pflege der "ars notarii". Sie fördert die wissenschaftliche Behandlung und Erforschung des nationalen und internationalen Notarrechts. Hierzu zählen insbesondere Fragen der Vertragsgestaltung, der die Notariatspraxis berührenden Probleme des formellen und materiellen Rechts, die Geschichte des Notariats und Fragen des notariellen Berufsrechts und seiner Entwicklung.
2. Der Verein verfolgt dieses Ziel durch Förderung des Gedanken- und Erfahrungsaustausches zwischen Juristen aller Berufsrichtungen in Wissenschaft und Praxis. Er unterstützt wissenschaftliche Vorhaben, insbesondere notarrechtliche Veröffentlichungen, z. B. durch Stipendien und andere finanzielle Zuwendungen. Die Deutsche Notarrechtliche Vereinigung setzt sich für die ausreichende Berücksichtigung des Notarrechts im Hochschulunterricht und die Einrichtung eines notarrechtlichen Lehrstuhles an einer deutschen Universität ein. Der Aufbau einer notarrechtlichen Bibliothek, die der wissenschaftlichen Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung steht, ist in Aussicht genommen.
§ 3
Gemeinnützige Mittelverwendung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar wissenschaftliche und damit gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Jedes Vereinsmitglied hat jedoch Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm durch seine Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Mehraufwendungen für Verpflegung , Porto und Telefon. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.
Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
Der Verein kann zur Erreichung seiner Ziele im Rahmen der §§ 58 Nr.6 und 7 AO Rücklagen bilden. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zwecks ist das Vermögens des Vereins der Bundesnotarkammer oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts zuzuführen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, insbesondere wissenschaftliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder Notar, Notar a. D., Notarassessor und jede weitere natürliche Person werden, die sich dem Notarrecht in besonderer Weise verbunden fühlt und zur Verwirklichung der Vereinsziele beitragen will.
2. Fördernde Mitlieder ohne Stimmrecht können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen.
3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen und unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Qualifikation.
4. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht dazu verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Ein abgelehnter Bewerber hat jedoch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig.
5. Die Mitgliedschaft erlischt
(1) durch Tod,
(2) durch an den Vorstand zu richtende Austrittserklärung zum Schluss des Geschäftsjahres und unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten,
(3),durch Vorstandsbeschluss in den folgenden Fällen:
a) wenn ein Mitglied der Satzung oder den Beschlüssen der Mitgliederversammlung gröblich zuwiderhandelt,
b) wenn ein Mitglied den Ruf oder die Zwecke des Vereins schädigt und wenn ein Mitglied trotz Mahnung den Beitrag für zwei Jahre nicht entrichtet hat.
Vor Beschlussfassung ist das Mitglied zu hören. Im Fall des Ausschlusses kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekanntgegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen; diese entscheidet endgültig. Bis zur Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
6. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§ 5
Geschäftsjahr und Beiträge
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Mitgliedsbeiträge und die Beitragsordnung werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Mitglieder, an deren Gewinnung ein besonderes Interesse besteht, sind auf Beschluss des Vorstands beitragsfrei.
§ 6
Organe
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§ 7
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens in jedem zweiten Jahr unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen einberufen. Die Einberufung kann durch einfachen Brief oder durch Veröffentlichung in der Deutschen Notarzeitschrift oder dem DNotI-Report erfolgen.
2. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes verlangen.
3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Eine Vertretung in der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen. Die Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung jederzeit ändern und ergänzen.
4. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit, wenn nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Stimmberechtigten dies beantragt.
5. Die Satzung kann einschließlich der Bestimmung über den Vereinszweck von der Mitgliederversammlung nur mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen geändert werden. Satzungsänderungen sind vor ihrer Anmeldung zum Vereinsregister mit der Finanzbehörde daraufhin abzustimmen, ob sie die Gemeinnützigkeit des Vereins gefährden.
Über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
Die Jahresrechnungen sind bei der Vorbereitung der Mitgliederversammlung von zwei Rechnungsprüfern zu kontrollieren. Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet sodann über die Entlastung des Vorstands.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter oder ein anderes Vorstandsmitglied. Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 8
Vorstand
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
2. Vorstand im Sinne des S 26 BGB sind der Präsident, sein Stellvertreter sowie zwei weitere Mitglieder. Der Verein wird jeweils durch zwei von ihnen vertreten.
3. Dem erweiterten Vorstand mit Stimmrecht gehören der jeweilige Hauptgeschäftsführer der Bundesnotarkammer, der jeweilige Geschäftsführer des Deutschen Notarinstituts sowie bis zu acht weitere Mitglieder an.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig, jederzeitige Abwahl möglich. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Schluss der Mitgliederversammlung, in welcher der Vorstand neu gewählt wurde, im Amt.
5. Die Zugehörigkeit zum Vorstand erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zur darauffolgenden Mitgliederversammlung, auf der eine Neuwahl stattzufinden hat, einen Nachfolger bestimmen.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich, fernmündlich oder per Telefax einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Präsident oder sein Stellvertreter anwesend sind. Den Vorsitz führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann schriftlich oder per Telefax gefasst werden, wenn drei Viertel aller Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu schließenden Regelung erklären.
§ 8
Wissenschaftlicher Beirat
Der Verein kann einen wissenschaftlichen Beirat bestellen. Dieser besteht
1) aus den Mitgliedern des Vorstands im Sinne des § 26 BGB und
2) aus weiteren Mitgliedern, die durch den Vorstand bestellt werden.
Der Wissenschaftliche Beirat hat die Aufgabe, den Verein zur Erfüllung des Vereinszwecks wissenschaftlich zu unterstützen und insbesondere die Förderungswürdigkeit wissenschaftlicher Vorhaben zu beurteilen.
Bis zur Bildung des Beirats werden dessen Aufgaben vom erweiterten Vorstand wahrgenommen.
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