Notar a.D. Dr. Peter Limmer,
Geschäftsführer des Deutschen Notarinstituts

 

Vorlesung: Vertragsgestaltung im Zivilrecht

SS 2000

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IV. Der Gebrauchtwagenkauf

 

Fall:

Der Jurastudent Markus Müller möchte seinen nicht mehr taufrischen und mit Rostflecken übersäaten VW-Golf an einen Mitstudenten verkaufen. Dieser meint, ein mündlicher Vertrag mit Handschlag sei unter Studenten ausreichend;, mehr sei unnützer, von den Juristen ausgedachter Firlefanz. Markus Müller ist sich nicht sicher, ob das so zutrifft, insbesondere, ob das gesetzliche Regelungsmodell für den Kaufvertrag in diesem Fall für ihn günstig ist.

 

Überlegungen zur Vertragsgestaltung

 

1. Form

Grundsätzlich kein Formerfordernis ( Ausnahmen z.B. §§ 313 BGB, 15 Abs.4 GmbHG , § 4 Abs. 1 VerbrKrG), aber gewillkürte Schriftform zur Beweissicherung und wegen sorgfältigeren Formulierungen immer sinnvoll. Schriftlicher Kaufvertrag ist Privaturkunde i.S.d. § 416 ZPO.

2. Mindestinhalt des Kaufvertrags ( § 433 BGB )

- genaue Bezeichnung des Kaufobjekts

- genaue Bezeichnung der Vertragsparteien ( evt. Vertreter)

- Kaufpreis

3. Mögliche vertragliche Veränderungen der gesetzlichen Regelung für den vorliegenden Fall (dispositive Vorschriften)

a) Pflichten des Käufers: Kaufpreiszahlung und Abnahme (§ 433 Abs. 2)

aa) Kaufpreisfälligkeit

Ohne weitere Regelung ist der Kaufpreis gem. § 271 Abs.1 BGB sofort fällig und durch Barzahlung zu entrichten. Sofern der Kaufgegenstand sofort übergeben werden soll und der Kaufpreis nicht entsprechend der gesetzlichen Regelung sofort in bar beglichen wird, sollte an eine Absicherung des Verkäufers gedacht werden. Denkbar ist vor allem die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts nach § 455 BGB.

bb) Art der Kaupreiszahlung

Grdsl. Barzahlung, abweichendes ist zu vereinbaren z.B Scheck (= § 364 Abs. 2 BGB), Überweisung.

 

cc) Abnahme (Nebenpflicht)

b) Pflichten des Verkäufers (§ 433 Abs. 1 BGB): Übergabe, Eigentumsverschaffung

aa) Übergabetermin

Mangels abweichender Regelung ist nach § 271 Abs.1 BGB auch die Erbringung der Leistung des Verkäufers sofort fällig. Übergabe und Übereignung der Kaufsache sind grundsätzlich eine Holschuld, d.h. Käufer muß sich das Auto beim Verkäufer abholen und trägt mit der Übergabe nach § 446 Abs.1 BGB die Gefahr des zufälligen Untergangs.

bb) Eigentumsverschaffung

bewegliche Sache: §§ 929 ff. BGB

Problem: sog. vorweggenommene Einigung, kann widerrufen werden bis Besitzverschaffung

Besonderheit bei KfZ: § 952 BGB analog, Übergabe des KfZ-Briefes nicht erforderlich, aber: fehlt der Brief, kein gutgläubiger Erwerb (BGH NJW 1996, 2226).

cc) Gewährleistung

* Sachmängel:

Fehler: Begriff streitig (h.M. subj. Fehlerbegriff)
Rechtsfolgen: Wandelung, Minderung

Gestaltungselemente:

* Gewährleistungsausschluß: Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte sind grundsätzlich disponibel. Sinnvoll erscheint bei Verkauf eines gebrauchten Pkw der Ausschluß der Gewährleistung ( "verkauft wie besichtigt" ) mit Ausnahme einiger Eigenschaften, für die der Verkäufer einstehen kann ( Kilometerstand; TÜV-Dauer, letzte Abgasuntersuchung, o.ä. ). Beim Verkauf neu hergestellter Sachen ist allerdings gegebenenfalls § 11Nr.10 AGBG zu beachten.

* Verschärfung der Gewährleistung:

** Zusicherungen (§ 459 Abs. 2 BGB)

** Verlängerung der Gewährleistungsfrist

** unselbständige Garantieübernahme: Verkäufer steht für alle Mängel in der Garantiefrist ein.

** selbständige Garantie: Übernahme eines Erfolges. Erfüllungsgarantie, im Kaufrecht selten, eher Werkvertragsrecht, Verjährung 30 J.

 

* Rechtsmängel:

Rechte Dritter sind alle Berechtigungen anderer Personen an der Kaufsache: dingliche Rechte (Pfandrecht, Nießbrauch), obligatorische Rechte (Miete § 571 BGB);öff-rechtl. Beschränkungen (Abgrenzung zum Sachmangel !)

Rechtsfolgen: §§ 323 ff.

Die gesetzliche Rechtsmängelhaftung nach §§ 440, 434 BGB ist in aller Regel sachgerecht.

 

dd) Hinweis auf Veräußerungsanzeige nach § 27 Abs.3 Satz 1 StVZO

 

 

3. Vertragsmuster

 

Kaufvertrag

zwischen Herrn Markus Müller, Keesburgstr. 13, 97074 Würzburg

und

Herrn Georg Maier, Lichtleinstr. 22, 97070 Würzburg:

 

§ 1 Kaufgegenstand

Herr Markus Müller verkauft Herrn Georg Maier hiermit das folgende ihm gehörende Kraftfahrzeug:

Hersteller: VW. Typ:Golf

Erstzulassungstag: .01.08.1976 amtl. Kennzeichen:WÜ-ZD 358

Fahrzeug-Identifizierungsnummer: . . . Fahrleistung insgesamt: km .180.000

Fahrzeugbrief-Nr.: . . .

Der Verkauf erfolgt mit dem serienmäßigen Zubehör (Reserverad, Wagenheber, Warndreieck, Verbandskasten.). Mitverkauft werden Sonderausstattung und Zubehör wie folgt: 4 Winterreifen.

. . .

§ 2 Gewährleistung

Nach Besichtigung und Probefahrt kauft Herr Maier das Fahrzeug wie besichtigt.

Herr Müller sichert ausdrücklich zu, daß das Fahrzeug während seiner Zeit als Fahrzeugeigentümer und, soweit ihm bekannt, auch früher

keinen Unfallschaden erlitten hat,

das Fahrzeug ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt worden ist,

und

daß ihm verborgene Mängel des Fahrzeuges nicht bekannt sind sowie ferner

daß das Fahrzeug frei von Rechten Dritter ist.

§ 3 Kaufpreis und Übereignung

Der Kaufpreis beträgt DM .5.000,-- und ist bei Unterzeichnung dieses Vertrages in bar oder durch Übergabe eines Verrechnungsschecks zu bezahlen.

Das Fahrzeug wird mit Vertragsunterzeichnung übergeben. Die Vertragsparteien sind sich einig, daß das Eigentum an dem Wagen mit vollständiger Bezahlung auf Herrn Maier übergehen soll. Bei Zahlung per Scheck bleibt das Fahrzeug daher vorerst im Eigentum von Herrn. Müller unbeschadet einer Übergabe von Fahrzeugdokumenten. Mit der Übergabe gehen Besitz, Nutzen und Lasten sowie die Gefahr auf den Käufer über.

§ 4 Abwicklung des Halterwechsels

Herr Müller bestätigt, den Kaufpreis vollständig in bar/einen Verrechnungsscheck über den gesamten Kaufpreis erhalten zu haben.

Herr Maier bestätigt, daß er das verkaufte Fahrzeug mit .zwei Schlüsseln, fahrbereit übernommen sowie den Kraftfahrzeugbrief und Kraftfahrzeugschein ausgehändigt bekommen hat. Er versichert das Fahrzeug anderweitig und kündigt das bestehende Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung.

(Ort, Datum) (Unterschriften von Verkäufer und Käufer)

 

4. Abwandlung des Falles

 

Der Gebrauchtwagenhändler V verkauft dem K für private Zwecke ein gebrauchtes Kfz. Es soll 7.920,00 DM kosten. K. möchte bei Übergabe 4.000,00 DM und den Rest in vier gleichen Monatsraten bezahlen. V. ist bei einem Zinsaufschlag von 80,00 DM einverstanden. Demgemäß wird vereinbart, daß K. bei Übergabe am 1.6. 4.000,00 DM sowie am 1.7., 1.8., 1.9 und am 1.10 jeweils 10.000,00 DM zahlt. K. erhält das Auto am 1.6. gegen Zahlung von 4.000,00 DM. K. zahlt auch die erste Rate von 1.000,00 DM am 1.7. Am 15.7. wird dem K. das Motorrad gestohlen, das er unverschlossen vor einem Geschäft stehengelassen hatte. V. verlangt die ausstehenden Raten von insgesamt 3.000,00 DM.

Zahlungsanspruch: § 433 Abs. 2

(1) Wirksamer Kaufvertrag ?

 

(a) Form des § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 VerbrKrG: Abzahlungsgeschäft (entgeltlicher Zahlungsaufschub von mehr als 3 Monaten, § 3 Abs. 1 Nr. 3 VerbrKrG)

Die Urkunde enthält nicht die nach § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 VerbrKrG erforderlichen Angaben.

(b) Rechtsfolge: Fehlende Angaben führen grundsätzlich zur Nichtigkeit des Kreditvertrages (§ 6 Abs. 1 VerbrKrG); der Vertrag wird gültig nach § 6 Abs. 3 VerbrKrG mit Übergabe der Sache, aber mit abweichendem Inhalt, je nach dem, welche Angaben fehlen.

 

(2) Widerrufsrecht nach § 7 VerbrKrG

Das Widerrufsrecht nach § 7 VerbrKrG besteht bei allen Kreditverträgen; die Willenserklärung wird erst wirksam, wenn der Verbraucher sie nicht binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerruft. Die Widerrufsfrist endet bei ordnungsgemäßer Belehrung eine Woche nach Aushändigung der Belehrung (§ 7 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 VerbrKrG). Bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Belehrung erlischt das Widerrufsrecht erst nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung, spätestens ein Jahr nach Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers.

Rechtsfolgen des Widerrufs bestimmen sich gem. § 7 Abs. 4 VerbrKrG nach § 3 Haustürwiderrufsgesetz, welche in seinem Anwendungsbereich die allgemeinen Vorschriften der §§ 346 f., 812 BGB verdrängt.

Entsprechend § 3 Abs. 1 Haustürwiderrufsgesetz sind Verbraucher und Kreditgeber verpflichtet, einander die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren.

Entsprechend § 3 Abs. 3 Haustürwiderrufsgesetz muß der Verbraucher für die Überlassung des Gebrauchs bis zum Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufs den Wert vergüten. Für die Zeit nach Widerruf gelten die §§ 987 ff. BGB.

Da K. nicht belehrt worden ist, er die letzte Kaufpreisrate noch nicht gezahlt hat und auch die Jahresfrist noch nicht abgelaufen ist, kann er den Kaufvertrag widerrufen. Nach Widerruf muß V. entsprechend § 3 Abs. 1 Haustürwiderrufsgesetz die von K erhaltenen 5.000,00 DM zurückzahlen. Da K. das Motorrad nicht zurückgeben kann, muß er Wertersatz leisten, wenn der die Unmöglichkeit zur Herausgabe vertreten hat (§ 3 Abs. 1 S. 3 Haustürwiderrufsgesetz). Mangels Kenntnis des Widerrufsrechts hat K. nur die eigenübliche Sorgfalt zu vertreten (§ 3 Abs. 2 Haustürwiderrufsgesetz).

 

5. Vertragsmuster für finanzierten Kauf:

 

Konsumentenkredit-Kauf (Abzahlungskauf)

Teilzahlungskauf

Vertrag-Nr.: . . .

Käufer: . . . (Name, Anschrift des Käufers)

Best.-Nr Stück Gegenstand Einzelpreis Gesamtpreis

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... ... ... ... ...

... ... ... ... ...

... ... ... ... ...

... ... ... ... ...

... ... ... ... ...

----------------------------------------------------------

Bezahlungspreis Summe: ____________________

abzüglich Anzahlung: ____________________

Restkaufpreis

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Der Teilzahlungs-(Rest-)Kaufpreis beträgt insgesamt: DM . . .

Anzahl der Fälligkeit der

Teilzahlungsraten .......... ersten Rate ..........

Höhe der Höhe der

ersten Rate .......... letzten Rate ..........

Höhe der Fälligkeit der

weiteren Raten .......... letzten Rate ..........

Die Raten sind jeweils am . . . eines Monats fällig. Der effektive Jahreszins beträgt . . .%. Der Verkauf erfolgt zu den umseitig wiedergegebenen allgemeinen Teilzahlungsbedingungen.

Ware ordnungsgemäß erhalten.

 

(Ort, Datum) (Unterschrift des Käufers)

 

Belehrung zum Widerrufsrecht

Der Käufer kann diese Bestellung innerhalb einer Woche schriftlich gegenüber ... (Name und Anschrift des Verkäufers) uneingeschränkt widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(Ort, Datum) (Unterschrift des Käufers)

 

Allgemeine Teilzahlungs-Bedingungen

1.

Verkäufer ist . . . (Name, Anschrift des/der Verkäufers/Verkäuferin).

2.

Die verkaufte Ware bleibt einschließlich etwa mitgelieferter Leistungen bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum des/der Verkäufers/Verkäuferin. Mit Bezahlung der letzten Rate geht das Eigentum an der Ware ohne weiteres auf den Käufer über.

3.

Der Käufer verpflichtet sich, bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises weder durch Verkauf, Verpfändung, Vermietung, Verleihung noch sonst in irgendeiner Art über die Ware zu verfügen. Er verpflichtet sich ferner, dem Verkäufer sofort Anzeige zu machen, wenn sie von dritter Seite gepfändet oder in Anspruch genommen werden sollte. Falls Eile im Verzug, hat er selbst die erforderlichen Mittel zur Abwendung eines Verlustes für den Verkäufer zunächst anzuwenden und diesem hiervon Mitteilung zu machen. Alle zur Beseitigung von Pfändungen und Einbehaltungen sowie zur Wiederherbeischaffung der Ware aufgewendeten gerichtlichen und außerordentlichen Kosten hat er zu erstatten.

4.

Sollte der Käufer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Zahlungsverzug kommen und der Rückstand mindestens 1/10 des Kaufpreises betragen, so ist der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, entweder den Restbetrag auf einmal zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer verpflichtet sich, bei Rücktritt des Verkäufers die Ware an den Beauftragten des Verkäufers herauszugeben. Er verzichtet ausdrücklich auf ein Zurückbehaltungsrecht.

5.

Etwaige Mängel der Ware sind spätestens innerhalb zwei Wochen nach Übergabe bzw. Lieferung zu melden. Erfolgt die Bemängelung nicht innerhalb dieser Frist, so verzichtet der Käufer auf die Mängeleinrede.

6.

Bei Rücknahme der Ware soll von den bis dahin gezahlten Raten eine vom Verkäufer nach Billigkeit zu bemessende Entschädigung für Unkosten und für die Benutzung und Abnutzung abgezogen werden. Die Kosten für die im Zusammenhang mit einer Lieferung des Verkäufers etwa verlegten Leitungen, ferner für die Abnahme sowie für die Ausbesserung der bei diesen Arbeiten entstandenen Beschädigungen des Hauses gehen zu Lasten des Käufers.

7.

Sollten die geleisteten Zahlungen diejenigen Kosten unterschreiten, welche erforderlich sind, um die Ware derart aufzuarbeiten oder instandzusetzen, daß sie nochmals verwertet werden kann, so verpflichtet sich der Käufer, den Fehlbetrag nachträglich zu entrichten.

8.

Der Käufer verpflichtet sich, die Ware, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, ordnungsgemäß zu behandeln sowie für entsprechende Reinigung und Instandhaltung zu sorgen. Vor etwaigen Beschädigungen wird der Käufer den Verkäufer in Kenntnis setzen. Er haftet dem Verkäufer für die Folgen unterlassener Benachrichtigung. Die Gefahr der Beschädigung und des Untergangs der Ware trägt der Käufer.

9.

Der Käufer verpflichtet sich, die Ware ohne die Einwilligung des Verkäufers nicht aus der Wohnung - dem Geschäftslokal - zu entfernen. Jeden beabsichtigten Wechsel wird der Käufer dem Verkäufer mitteilen.

10.

Der Käufer ist jederzeit berechtigt, die Ware vor Ablauf des Vertrags durch Zahlung des Restbetrags zu Eigentum zu erwerben. Der Preisberechnung wird der bei Abschluß des Mietvertrags festgestellte Barverkaufspreis der Ware zuzüglich einer angemessenen Verzinsung unter Anrechnung der bisher gezahlten Raten zugrunde gelegt.

11.

Mündliche Abreden, die Abweichungen von vorstehenden Bedingungen erhalten, sind nur gültig, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.