
Notar a.D. Dr. Peter Limmer,
Geschäftsführer des Deutschen Notarinstituts
Vorlesung: Vertragsgestaltung im Zivilrecht - Schwerpunkt: Erb- und Familienrecht
WS 2000/2001
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Notar a.D. Dr. Peter Limmer
Deutsches Notarinstitut
Vorlesung: Vertragsgestaltung im Zivilrecht (Erb- und Familienrecht)
WS 2000/2001
I. Einführung in die Vertragsgestaltung im Familienrecht-
Der EhevertragFall:
Barbara Blauauge und Frank Frei beabsichtigen, die Ehe zu schließen. Beide sind derzeit kinderlos. Frank Frei hat jedoch von seiner Großmutter ein Mehrfamilienhaus geerbt. Frau Blauauge hat bereits als Bankkauffrau gearbeitet und eigene Rentenanwartschaften erworben, während Herr Frei sein Studium erst seit einigen Monaten beendet hat und als selbständiger Immobilienmakler nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegt. Frau Blauauge ist mit der Vereinbarung eines Ehevertrages einverstanden, wenn dabei ihre Interessen, insbesondere ihre Rentenanwartschaften, hinreichend berücksichtigt werden. Herr Frei möchte nicht, dass das Mehrfamilienhaus im Falle einer Scheidung in den Zugewinnausgleich fällt. Zudem möchte er keinen Unterhaltsansprüchen ausgesetzt sein, wenn die Ehe nur von kurzer Dauer sein sollte. Dies jedoch nur, wenn die Ehe kinderlos bleiben sollte, ansonsten ist er zu Unterhaltszahlungen bereit.
Überlegungen zur Vertragsgestaltung
Grundlagen – Wirkungen der Eheschließung
Unabhängig vom Güterstand der Ehegatten:
- Namensrecht § 1355: gemeinsamer Familienname nur Soll-Vorschrift, Wahlfreihet; "Doppelname" i.R.d. Abs.4 zulässig; nach Scheidung oder Tod des Ehegatten Rückkehr zum vorehelichen Namen möglich, Abs.5.
- Verpflichtungsbefugnis und Vertretung nach § 1357 BGB:
Vertretung grds. nach § 164 Abs.1 S.1 und S.2; bei den "Geschäften des angemessenen Lebensbedarfs" (Kriterium: Absprache unter Ehegatten) wird Vermutung nach § 164 Abs.1 S.2 ("im Zweifel Eigengeschäft") durchbrochen.
Wirkung im Außenverhältnis: beide Ehegatten werden berechtigt und verpflichtet (Abs.1S.2, §§ 421ff.).
Allerdings: keine dingliche Wirkung, keine automatische Entstehung von Miteigentum!
Entziehung der Schlüsselgewalt nach Abs.2 erfordert regelm. Eintragung im Güterrechtsregister §§ 1412, 1558ff. (Form: § 1560 S.2)
Nach Trennung entfällt Verpflichtungsbefugnis, Abs.3.- Ehelicher Unterhalt, §§ 1360, 1360a
Art des geschuldeten Unterhalts bestimmt sich nach Ehetyp, §§ 1360, 1360a Abs.2. Angem. Unterhalt richtet sich nach obj. Lebensbedarf; ggf. Vergleich mit Lebensstil ähnlicher sozialer Gruppen.
Verweisung in Abs.3: Vss. bei Unterhalt für Vergangenheit, § 1613; kein Verzicht für künftigen Unterh., § 1614; Erlöschen bei Tod, § 1615 (i.d.R. keine Bedeutung für ehelichen Unterhalt aber wichtig bei Trennungsunterhalt – versteckte Verweisung in § 1361 Abs.4!).- Auslegungsregel bei Zuvielleistung: § 1360b verdrängt Regreßanspr. aus GoA, Bereicherungsrecht.
- Trennungsunterhalt: Vss.: Getrenntleben-Bedürftigkeit-Leistungsfähigkeit.
Maßstab auch hier: eheliche Lebensverhältnisse.
Kein Verzicht möglich (s.o.), wohl aber Vereinbarungen im Wege des gegenseitigen Nachgebens über die Höhe des geschuldeten Unterhalts. Verstoß gegen § 1614 erst dann, wenn einseitige Regelung zu Lasten des Berechtigten getroffen wird, die nicht den Interessen beider Seiten gerecht wird. Vereinbarter Unterhalt kann dann nach § 794 Abs.1 Nr.5 ZPO tituliert werden (Abänderungsklage nach § 323 Abs.4 ZPO auch hier statthaft);
Möglich ist auch die Vereinbarung der Anrechnung von Sachleistungen (PKW, miefreies Wohnen in Familienheim) auf den Unterhaltsanspruch.- Gläubigerschutzvorschrift § 1362 i.V.m. § 739 ZPO
Widerlegung durch Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses, ggf. als Anlage zu not. Ehevertrag (Beweissicherung hins. Zeitpunkt der Erstellung); Aufbewahren von Rechnungen als Beweis in § 771 ZPO-Verfahren.
- Der gesetzliche Güterstand
- Tritt kraft Gesetzes mangels anderweitiger ehevertraglicher Vereinbarung ein.
Begriff "Zugewinngemeinschaft" führt häufig zu dem Irrtum, daß Vermögen der Ehegatten automatisch zu gemeinsamen Vermögen wird. Befürchtung, daß ein Ehegatte für die (vorehelichen, geschäftlichen etc.) Schulden des Ehegatten haftet, ist häufigster Grund für den Wunsch nach Abschluß eines Ehevertrages ("Gütertrennung"). Aber: Ausdrückliche Regelung in § 1363 Abs.2 S.1: getrennte Vermögensmassen. Gem. § 1364 ist jeder Ehegatte bei der Verwaltung seines Vermögens unabhängig und frei.: Bankenpraxis – Familienangehörige sollen für Geschäftskredite Sicherheit stellen, um Vermögensverlagerungen zu verhindern. Problem des § 138 – umfangreiche Kasuistik der Rspr. – BVerfG NJW 1994, S.36; BGH NJW 1996, S. 1275; S.2089.
- Exkurs
- Einschränkung der Verfügungsmacht: §§ 1365, 1369
Zweck: Sicherung der wirtsch. Grundlage der Familie und des Zugewinnausgleichanspruchs des anderen Ehegatten.
Bei Verfügung über Einzelgegenstand, der (nahezu) das gesamte Vermögen ausmacht, ist nach h.A. (subj. Theorie) Kenntnis des Erwerbers erforderlich.
Eine etwa zu erbringende Gegenleistung bleibt in jedem Fall außer Betracht.
Bei Verpflichtung ohne Einwilligung ist der Vertrag schw. unwirksam; eine zur Erfüllung der Verpflichtung getätigte Verfügung ist unwirksam, da es sich bei § 1365 um ein ablsolutes Veräuerungsverbot handelt; § 135 gilt nicht.
§ 1365 ist dispositiv; durch formbedürftigen Ehevertrag kann auf Verfügungsbeschränkung verzichtet werden.
- Zugewinnausgleich im Todesfall
Durch §§ 1931, 1371 Abs.1 pauschaler Ausgleich des Zugewinns durch Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um ¼. Wird der Überlebende nicht Erbe/Vermächtnisnehmer bzw. schlägt er die Erbschaft aus: Abs.2 bzw. Abs.3.
- Zugewinnausgleich im Scheidungsfall
Ermittlung des Zugewinns jedes Ehegatten durch Abzug des Anfangsvermögens vom Endvermögen. Vergleich des Zugewinns und Halbteilung eines Überschusses des einen Ehegatten gem. § 1378 Abs.1 als reine Geldforderung; keine dingliche Beteiligung an Vermögensgegenständen des anderen Ehegatten!
Hausrat (HRVO) und Versorgungsanwartschaften unterliegen nicht dem Zugewinnausgleich.
- Sonderproblem:
ehebedingte Zuwendungen Nach der Rspr. regelmäßig keine Schenkungen ( BGHZ 82, 234 ), damit kein privilegiertes Anfangsvermögen; also: Zugewinnausgl.!........................................... Bei Ehescheidung kein Schenkungswiderruf möglich. Nur in Ausnahmefällen Ausgleichanspruch des Zuwendenden wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage, wenn ansonsten "untragbare Lösungen" enstehen würden ( BGHZ 127, 48 ). Bereicherungsrechtliche Ansprüche werden durch die güterrechtlichen Regelungen verdrängt BGH FamRZ 1989, 147 ). Für gesellschaftsrechtliche Lösungen ist erst Raum, wo die Vermögensgemeinschaft übet die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht ( BGH a.a.O.).
- Exkurs: Miteigentum, insbes. Grundstücksmiteigentum (Familieneigenheim):
Miteigentumsanteile fallen wertmäßig grds. in das Endvermögen jedes Ehegatten. Das dingliche Schicksal bestimmt sich jedoch nach §§ 741ff., also insbesondere Anspruch auf jederzeitige Aufhebung der Gemeinschaft im Wege der Zwangsversteigerung des Grundstücks, §§ 749, 753. Ein Ausschluß des Aufhebungsrechts nach §§ 749 Abs.2, 1010 ist nutzlos, da bei Ehescheidung regelm. ein wichtiger Grund nach § 749 Abs.2, 3 vorliegen wird.
- Vertragliche Güterstände
a) Vertragsinhalt und Vertragsabschluß
Es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit; so können durch Ehevertrag einzelne Bestimmungen des ges. Güterstandes geändert werden.
Beispiele: Vereinbarung eines negativen Anfangsvermögens wegen § 1374 Abs.1 2.Hs. (Auswirkungen auf Zugewinnausgleich), Vereinbarung eines bestimmten Endvermögens, Zugewinnausgleich nur bei Tod. Oder: Herausnahme einzelner Gegenstände (und deren Wertsteigerung) aus dem Zugewinnausgleich.
Durch Ehevertrag kann neben der Abänderung des gesetzlichen der Güterstand der Gütertrennung (§ 1414) oder der Gütergemeinschaft (§1415) vereinbart werden.
Zeitpunkt des Vertragsschlusses: auch vor der Ehe. Beurkundungsbedürftig nach § 1410 BGB. Dabei ist Vertretung zulässig. Für Vollmacht gilt § 167 Abs.2, für Genehmigung § 182 Abs.2. Wirksamkeit richtet sich nach allgemeinen Vorschriften, daneben § 1411.
Mit schuldrechtlicher Wirkung können die Ehegatten Rückwirkung vereinbaren (insbes. bei Verzicht auf Zugewinnausgleich).
b) Gütertrennung
§ 1414: tritt im Zweifel ein, wenn gesetzl. Güterstand ausgeschlossen bzw. aufgehoben wird, wenn Zugewinnausgleich oder Versorgungsausgleich ausgeschlossen oder Gütergemeinschaft aufgehoben wird.
Vermögensauseinandersetzung bei Scheidung findet nicht statt. Ausnahme sind ehebedingte Zuwendungen: Im Gegensatz zu Zugewinngemeinschaft wird hier die Rückforderung nach den Grds. des Wegfalls der Gesch.grdl. nicht durch die Vorschriften über den Zugewinnauzsgleich verdrängt.
Keine Erhöhung des Ehegattenerbteils, aber Korrektur durch § 1931 Abs.4: Erbteil des Ehegatten soll nicht geringer als der eines Kindes sein.
Gütertrennung wurde früher standardmäßig bei "Unternehmerehen" vereinbart. Nachteil: Erbschaftssteuer-Freibetrag niedriger, Verschieben der gesetzl. Erbteile, Erhöhung von Pflichtteilen der Kinder. Abgesehen davon ist Gütertrennung für den nicht unternehmerisch tätigen Ehegatten oft unangemessen. Durch Vereinbarung eines "modifizierten Zugewinnausgleichs" können im Einzelfall flexiblere und adäquatere Lösungen gefunden werden.
c) Gütergemeinschaft
In der Praxis kaum relevant – regionale Unterschiede. Entsteht durch ehevertragliche Vereinbarung, § 1415 BGB. Eingebrachtes und später erworbenes Vermögen der Ehegatten wird gemeinschaftliches Vermögen. Gleiches gilt hier auch für die Schulden, vgl. § 1437: Haftungsrisiko!
Daneben kann jedem Ehegatten Sondergut, § 1417, und Vorbehaltsgut, § 1418, zustehen (also bis zu fünf verschiedenen Vermögensmassen!).
Verwaltung und die Auseinandersetzung bei Scheidung und im Erbfall sind daher kompliziert, wie bereits der Regelungsumfang im BGB zeigt. Weiterer Nachteil ist die niedrige gesetzl. Erbquote (1/4) des Ehegatten, damit verbunden die hohen Pflichtteilsanspr. von Kindern.
- Nachehelicher Unterhalt
Zu unterscheiden von Trennungsunterhalt!
Das Gesetz geht vom Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit jedes Ehegatten nach der Scheidung aus, § 1569. Daher wird nachehelicher Unterhalt nur geschuldet, wenn eine Bedürfnislage im Zusammenhang mit der Ehe steht. Der Gesetzgeber hat dafür die Tatbestände der §§ 1570ff. BGB geschaffen. Voraussetzung des Anspruchs sind also: Unterhaltstatbestand-Bedürftigkeit-Leistungsfähigkeit.
Auschluß des Unterhaltsanspr., § 1579, insbes. bei kurzer Ehedauer (nach Rspr. bis ca. drei Jahre).
Ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt ist durch nicht formbedürftigen Vertrag möglich, § 1585 c. Formbedürftig wird der Vertrag über nachehelichen Unterhalt erst durch den Zusammenhang ("Stehen und Fallen") mit einer ehevertraglichen Regelung (z.B. Ausschluß Zugewinnausgleich), §§ 139, 125.
Verzicht auf Unterhalt kann sittenwidrig sein, wenn der Bedürftige dadurch auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen ist (BGHZ 86, S.82).
Die Berufung auf den Unterhaltsverzicht ist dem Verpflichteten dann nach § 242 verwehrt, wenn der Bedürftige minderjährige gemeinsame Kinder zu betreuen hat (dazu: BGH NJW 1992, S.3164; .1995, 1148).
Regelung über Unterhalt ansonsten in jeder Form möglich, z.B. Vereinbarung bestimmter Unterhaltstatbestände, zeitliche Begrenzung, höhenmäßige Begrenzung, Anlehnung an Ehedauer...
- Versorgungsausgleich
Übertragung von Versorgungsanwartschaften - spiegelbildlich zum Zugewinnausgleich. § 1408 Abs.2 verlangt für Regelungen über den Versorgungsausgleich Ehevertragsform. Nicht nur der Ausschluß ist möglich, sondern auch Modifikation oder Teilausschluß. Beispiele: Begrenzung des Versorgungsausgleich auf bestimmte Zeiten (Kindererziehung, bis zur Trennung), kein VA bei kurzer/kinderloser Ehe, Verzicht gegen Abschluß einer Lebensversicherung...
Achtung: § 1408 Abs.2 S.2 – Unwirksamkeit; Vereinbarung kann dann aber umgedeutet werden in solche nach § 1587o, die aber der Genehmigung des FamG bedarf.
Grenze der Gestaltungsfreiheit: Es können mit dinglicher Wirkung nicht mehr Anwartschaften übertragen werden, als der gesetzlichen Ausgleichsquote entspricht.- Scheidungs(folgen)vereinbarung
Bei einvernehmlicher Scheidung i.S.d. § 1566 Abs.1 i.V.m. § 630 ZPO müssen in der Vereinbarung Erklärungen enthalten sein über Hausrat und Ehewohnung, über die elterliche Sorge und das Umgangsrecht und den Kindes- und Ehegattenunterhaltunterhalt (nebst Zwangsvollstreckungsunterwerfung, § 630 Abs.3 ZPO).
Sinnvollerweise können Regelungen über den Trennungsunterhalt getroffen werden (im Rahmen des oben als zulässig dargestellten). Ferner kann in der notariellen Urkunde ein Erb- und Pflichtteilsverzicht, §§ 2346ff., vereinbart werden und ggf. früher abgeschlossene Eheverträge aufgehoben werden, § 2290. Ansonsten: Erb- und Pflichtteilsrecht des Ehegatten bis zu dem in §§ 1933, 2077 genannten Zeitpunkt.
UR.Nr. H /2000
E H E V E R T R A G
Heute, am 30. Mai zweitausend,
30.05.2000
sind vor mir,
Dr. Stefan Hügel, Notar
in der Geschäftsstelle
Rudolf-Breitscheid-Str.6 in Weimar, anwesend:
- Frau Barbara Blauauge
geboren am 14.11.1969
wohnhaft in Weimar, Heinrich-Heine-Str. 25
- Herr Frank Frei
geboren am 23.07.1968
wohnhaft in Weimar, Heinrich-Heine-Str. 25Die Erschienenen wiesen sich aus durch amtliche, mit Lichtbild versehene Ausweise.
Die Beteiligten baten um Beurkundung des nachstehenden Vertrages. Sie erklärten hierzu vor mir mündlich was folgt.
I.
Abstammungs- bzw. Familienverhältnisse
Wir sind beide deutsche Staatsangehörige.
Wir beabsichtigen, demnächst miteinander die Ehe zu schließen.
Ehevertragliche Vereinbarungen haben wir bisher nicht getroffen.
Ich, Barabara Blauauge, bin geboren am 14.11.1969 in Jena als Tochter der Ehegatten Monika und Moritz Blauauge, letztere geborene Becker.
Ich, Frank Frei, bin geboren am 23.07.1968 in Weimar als Sohn der Eheleute Dr. Gustav und Frieda Frei, letztere geborene Funk.
Wir haben keine Kinder.
II.
Ehevertrag
- Für den Fall der Beendigung des Güterstandes durch den Tod eines Ehegatten soll es beim Zugewinnausgleich durch Erbteilserhöhung oder güterrechtliche Lösung verbleiben.
- Auch bei Beendigung der Ehe auf andere Weise soll es beim gesetzlichen Güterstand verbleiben. Jedoch soll das Mehrfamilienhaus des künftigen Ehemannes, belegen in der Gemarkung Weimar, Flur 47, Flurstück 11 mit einer Größe von 799 qm beim Zugewinnausgleich bei Beendigung des Güterstandes aus anderen Gründen als dem Tod eines Ehegatten in keiner Weise berücksichtigt werden. Es soll deshalb weder zur Berechnung des Anfangsvermögens noch des Endvermögens des künftigen Ehemannes berücksichtigt werden.
- Dasselbe gilt für die dieses Grundstück betreffenden Verbindlichkeiten.
- Auch Surrogate dieses aus dem Zugewinnausgleich herausgenommenen Gegenstandes sollen nicht ausgleichspflichtiges Vermögen darstellen. Sie werden also bei der Berechnung des Endvermögens nicht berücksichtigt.
Herr Frank Frei verpflichtet sich, über solche Ersatzgegenstände ein Verzeichnis anzulegen und fortzuführen. Auf Verlangen hat die Fortführung in notarieller Form zu erfolgen.
- Für Verwendungen auf die vom Zugewinnausgleich ausgenommenen Vermögensgegenstände einschließlich der Tilgung von auf diesen Vermögensgegenständen lastenden Schulden gilt:
Erträge dieser Vermögensgegenstände können auf diese verwendet werden, ohne daß dadurch für den anderen Ehegatten Ausgleichsansprüche entstehen. Macht jedoch ein Ehegatte aus seinem sonstigen Vermögen Verwendu8ngen auf die vom Zugewinnausgleich ausgenommen Gegenstände, so werden diese Verwendungen mit ihrem Wert zum Zeitpunkt der Verwendung dem Endvermögen des Eigentümers des Gegenstandes hinzugerechnet. Sie unterliegen also, gegebenenfalls um den Geldwertverfall berichtigt, dem Zugewinnausgleich.
Zur Befriedigung der sich hieraus etwa ergebenden Zugewinnausgleichsforderung gilt das vom Zugewinn ausgenommene Vermögen i.S.v. § 1378 Abs.2 als vorhandenes Vermögen.
- Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, seinen Zugewinn auszugleichen, wenn und soweit er bei Berücksichtigung des aus dem Zugewinn ausgenommenen Vermögens nicht zur Ausgleichung verpflichtet wäre.
- Die Beschränkungen der §§ 1365 und 1369 BGB werden für unsere Ehe abbedungen.
III.
Ausschluß des Versorgungsausgleichs
Wir schließen hiermit gemäß § 1408 Abs.2 BGB den Versorgungsausgleich völlig aus. Wir sind vom Notar darauf hingewiesen worden, daß diese Ausschlußvereinbarung gemäß § 1408 Abs.2 S.2 BGB unwirksam wird, wenn innerhalb eines Jahres ab heute Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird. Für diesen Fall vereinbaren wir schon heute gemäß § 1587 o BGB den völligen gegenseitigen Ausschluß des Versorgungsausgleichs.
Der Notar hat uns darauf hingewiesen,daß letztere Vereinbarung der Genehmigung des Familiengerichts bedarf. Diese Genehmigung werden wir gegebenenfallls selbst einholen.
Es ist uns bekannt, daß infolge dieser Vereinbarungen bei einer etwaigen Scheidung keinerlei Ausgleich hinsichtlich der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften stattfindet, wir also insoweit auseinandergehen werden, als wären wir nie verheiratet gewesen. Eine andere gegenseitige Absicherung z.B. durch den Abschluß einer Lebensversicherung wollen wir ausdrücklich nicht vereinbaren.
Trotz dieser Vereinbarung soll es für unsere Ehe beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verbleiben.
IV.
Unterhaltsvereinbarung
Für den Fall der Scheidung unserer Ehe nach weniger als sieben Jahren Ehedauer, gerechnet vom Tag der Eheschließung bis zum Tag der Ehescheidung, verzichten wir gegenseitig endgültig und vorbehaltslos auf jeglichen
nachehelichen Unterhalt
und zwar auch für den Fall der Not (Unterhaltsverzicht). Bei einer längeren Ehedauer ist nachehelich3er Unterhalt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen geschuldet.
Wir erklären dazu, daß nicht zu erwarten steht, daß einer von uns künftig auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen sein wird.
Wenn aus unserer Ehe jedoch Kinder hervorgehen, so soll dieser Verzicht nicht gelten. In diesem Fall hat derjenige, der die Versorgung der gemeinschaftlichen Kinder übernimmt, Anspruch wegen Kinderbetreuung nach den gesetzlichen Vorschriften.
V.
Schlußbestimmungen
Weitere Bestimmungen wollen wir nach Belehrung durch den Notar heute nicht treffen.
Wir tragen die Kosten dieser Urkunde und bitten für jeden von uns je eine beglaubigte Abschrift zu fertigen.
Soweit im in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Sind oder werden einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die Ehegatten sind in diesem Fall verpflichtet, unverzüglich bei der Schaffung einer rechtswirksamen Regelung mitzuwirken, die dem Zweck und der wirtschaftlichen Bedeutung der unwirksamen Bestimmung entspricht oder möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt, wenn sich ergänzungsbedürftige Lücken des Vertrages herausstellen.
Diese Niederschrift wurde den Beteiligten vom Notar vorgelesen, von diesen genehmigt und wie folgt eigenhändig unterschrieben: