Notar a.D. Dr. Peter Limmer,
Geschäftsführer des Deutschen Notarinstituts

 

Vorlesung: Vertragsgestaltung im Zivilrecht - Schwerpunkt: Erb- und Familienrecht

WS 2000/2001

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Vertragsgestaltung im Zivilrecht (Erb- und Familienrecht)

WS 2000/20001

 

III. Vertragsgestaltungen bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften

Fall:

Robert Reich und Frieda Fleißig leben seit drei Jahren zusammen, ohne verheiratet zu sein. Sie haben keine Kinder und sind beide berufstätig.
Eine Heirat ist zurzeit nicht geplant.

Das Paar bewohnt das gemeinsam errichtete Eigenheim, das auf dem Grundstück steht, welches Robert vor einigen Jahren von seinen Großeltern übertragen wurde.

An den Baukosten hat sich auch Frieda im Rahmen ihrer Möglichkeiten beteiligt. Sie möchte jedoch im Fall der Trennung oder wenn Robert verstirbt "nicht mit leeren Händen dastehen".

 

Grundlagen der Vertragsgestaltung

Einleitung: "SZ" vom 27.05.2000: Im April 1999 gab es in Deutschland 2,1 Mio nichteheliche Lebensgemeinschaften, ein Anstieg von 47% seit 1991. Besonders hoch ist die Zahl in den Neuen Bundesländern u. Berlin (Ost): jedes achte Paar (12%) ohne Trauschein.

 

Definition der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Im Gesetz findet der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft bzw. häuslichen Gemeinschaft mehrfach Anwendung, insbesondere im Sozialrecht (z.B. § 122 BSHG: bei eheähnlicher Gemeinschaft wird das Einkommen / Vermögen des Partners bei der Bemessung von Sozialhilfeleistungen ebenso berücksichtigt wie das eines Ehegatten) oder bei § 138 Abs.1 Nr.3 InsO. Eine gesetzliche Definition wird jedoch nicht gegeben.
Entscheidender Unterschied zur Ehe: rechtliche Unverbindlichkeit der Lebensbeziehung.

Die Rechtsprechung hat eine Definition herausgearbeitet, die insbesondere durch folgende Merkmale gekennzeichnet ist:
~ Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau
~ auf Dauer angelegt
~ daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art
~ innere Bindungen, die gegenseitiges Einstehen füreinander begründen
~ Hinausgehen über reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft
(BVerfG NJW 1993, S.643; BGH NJW 1993, S.999; BVerwG NJW 1995, S.2802)
Ausgeklammert sind also gleichgeschlechtliche Gemeinschaften, vorübergehend angelegte und Lebensgemeinschaften mit mehr als zwei Partnern.

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft unterfällt nicht dem Schutzbereich des Art. 6 Abs.1 GG, insbesondere umfaßt dieser nicht die gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft (BVerfG NJW 1993, S.3058). Der verfassungsmäßige Schutz einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wir allein über Art. 2 Abs.1 GG gewährleistet (BVerfG NJW 1993, S.643, S.646).
Allerdings besteht auf der Ebene des Verfassungsrechts eine Tendenz zur Ausdehnung Schutzbereichs, vgl. Art. 17 Abs.2 ThürVerf "häusliche Gemeinschaft".

Daher sind die "substantiellen" Rechtsvorschriften über die Ehe in diesem Bereich nicht, auch nicht analog, anzuwenden. Beispiel: Namensrecht.
Nur einzelne Vorschriften lassen bei vergleichbarer Interessenlage eine Analogie zu, z.B. § 569a Abs.2 S.1 BGB: "Familienangehörige" BGH NJW 1993, S.999. Analogien erscheinen weiter möglich bei § 1359 (Haftungsmaßstab), § 1362 (Eigentumsvermutung).

Vorschriften über das Verlöbnis: Voraussetzung ist, daß sich die Partner mit dem Willen zur Bindung an ihr Wort die Ehe versprechen. Dies ist bei nichtehel. Lebensgemeinschaft i.d.R. nicht der Fall (Ausnahme evtl.: Ehe auf Probe?)

Vertragsgestalterisches Ziel ist daher, dort Regelungen zu treffen, wo nach der konkreten Lebensgestaltung eines Paares Bedarf besteht und wo die Anwendung der allgemeinen Vorschriften ("wie unter Fremden") unangemessen wäre.

Erbrechtliche Regelungen

Kein gesetzliches Erbrecht des Partners, keine analoge Anwendung des § 1931 BGB. Damit bleibt es bei der "normalen" gesetzlichen Erbfolge. Es kann dem Interesse der Partner entsprechen, daß die gemeinsamen Kinder oder z.B. Kinder aus einer früheren Ehe Erben werden (z.B. Zusammenleben älterer Personen, die beide finanziell abgesichert sind). Regelfall ist allerdings der Wunsch nach gegenseitiger Absicherung.

§ 1969 "Dreißigster" für Familienangehörige: str. ob auf nichteheliche Partner anwendbar. Nicht anwendbar ist § 1932. Auch § 2077 gilt nicht, weil hier auf objektive Kriterien abgestellt wird, die es bei Beendigung einer nichtehel. Lebensgemeinschaft nicht gibt.

Keine Sittenwidrigkeit des "Mätressentestaments"; Zuwendungen von Todes wegen sind nicht allein deshalb sittenwidrig, weil ein außereheliches Liebesverhältnis zum Zuwendungsempfänger bestand. Wenn allerdings alleiniger Zweck der Zuwendung die Motivation zur sexuellen Hingabe ist, ist ein solches Rechtsgeschäft sittenwidrig.

Nichteheliche Partner können kein gemeinsames Testament errichten, § 2265. Ein solches ist nichtig und kann auch durch spätere Heirat nicht "geheilt" werden. Frage des Einzelfalls ist die Umdeutung in Einzeltestament unter der Voraussetzung, daß die Formerfordernisse gewahrt sind.
Ist Bindungswirkung bei Verfügungen von Todes wegen gewollt, so bleibt nichtehelichen Partnern nur der Erbvertrag, §§ 2274ff.

Allgemeine Schranke der Testierfreiheit: Pflichtteilsrecht! Zu berücksichtigen sind hier vor allem Pflichtteilsansprüche von Abkömmlingen, die letztlich dazu führen, daß Erblasser nur über die Hälfte seines Vermögens frei verfügen kann.

Exkurs: Erbschaftssteuerrecht. Auch hier wird der Partner wie ein Fremder behandelt, so daß er der im Hinblick auf Steuerfreibetrag und Steuersatz ungünstigen Steuerklasse III unterfällt.

Unterhalt

Keine Analogie zu den Vorschriften über ehelichen, Trennungs- und nachehelichen Unterhalt.
Vertragliche Unterhaltsregelungen können selbstverständlich getroffen werden. Sinnvoll kann dies sein bei der Aufgabe einer Ausbildung oder Arbeitstätigkeit durch einen Partner (Situation "Haushaltsführungsehe").

Gesetzlich geregelt ist nur ein Unterhaltsanspruch der Mutter gegen den nichtehelichen Vater nach § 1615l, dort insbesondere Abs.2 S.2. Diese Vorschrift wurde weitgehend angenähert an den nachehelichen Unterhaltstatbestand des § 1570, allerdings regelmäßig zeitlich limitiert.

Vom Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils ist der Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Kindes zu unterscheiden. Durch die Reform des Kindschaftsrechts 1998 wurden nichteheliche den ehelichen Kindern gleichgestellt, so daß §§ 1601ff. gelten.

 

Sorge für gemeinsame Kinder

Umfassende Änderung durch Kindschaftsreform: Nichtverheiratete Eltern steht das Sorgerecht wie Verheirateten gemeinsam zu, wenn sie eine entsprechende Sorgeerklärung in notariell oder durch das Jugendamt beurkundeter Form abgeben, §§ 1626a ff. Wird eine solche Erklärung nicht abgegeben, so ist die Mutter alleine sorgeberechtigt, § 1626a Abs.2.

Vermögensauseinandersetzung bei Trennung

Keine analoge Anwendung der Vorschriften über den Zugewinnausgleich. Für die vermögensrechtliche Abwicklung der Lebensgemeinschaft gelten die allgemeinen Regeln, die regelmäßig jedoch nicht zu Ausgleichsansprüchen führen.

Schenkungsrecht: Zuwendungen i.d.R. keine Schenkungen, da sie der Verwirklichung der Lebensgemeinschaft dienen. Selbst wenn eine Schenkung vorliegt, sind bei einer "normalen" Trennung die Widerrufsvss. nach § 530 nicht erfüllt.

Gesellschaftsrechtlicher Ausgleich bei Innengesellschaft, §§ 730ff.:
Zusammenschluß zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks? Nur wenn der Zweck über die Verwirklichung des Zusammenlebens hinausgeht. Dies kann angenommen werden, wenn wirtschaftl. Wert geschaffen werden soll, der beiden zustehen soll. Dabei ist nicht die formal-dingl. Zuordnung entscheidend, sondern Gesamtumstände (Absprache, wirtschaftl. Bedeutung, Höhe des Beitrags, finanz. Verhältnisse der Partner). Nur möglich im Hinblick auf einzelne Vermögensgegenstände, nicht für die Partnerschaft insgesamt!

Bereicherungsrecht: Die eheähnliche Lebensgemeinschaft ist Rechtsgrund für Zuwendungen; ist nichts anderes vereinbart, so soll derjenige Partner Aufwendungen tragen, der dazu in der Lage ist.

Zweckfortfall nach § 812 Abs.1 S.2 2.Alt. kommt meist nicht in Betracht, da Zweck von Beiträgen im Rahmen der Haushalts- und Lebensführung die Verwirklichung der Lebensgemeinschaft ist. Dazu uneinheitliche Rspr. der OLG’s, z.B. NJW-RR 1993, 1457 (Stuttgart), dagegen NJW 1995, 2232 (Köln) oder FamRZ 2000, 97 (Nürnberg).

Wegfall der Geschäftsgrundlage: Fortdauer des Zusammenlebens ist nicht Geschäftsgrundlage für Aufwendungen.

Daher: Bei Erwerb, Bebauung und anderen Investitionen in Immobilien oder bei dem gemeinsamen Aufbau eines Unternehmens ist eine vertragliche Regelung für den Fall der Scheidung dringend anzuraten, da die Kriterien der Rechtsprechung relativ unpräzise und zufällig sind.

 

Persönliche Entscheidungen, Zusammenleben

Regelung über Rollenverteilung normalerweise nicht erforderlich, wird i.d.R. einvernehmlich erfolgen.

Vereinbarungen über Sexualverhalten (z.B. Empfängnisverhütung) sind jedenfalls nicht durchsetzbar, da die unverzichtbare Menschenwürde Bindungen in diesem Bereich ausschließt (BGH NJW 1986, S.2043).

Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall der Beendigung der Lebensgemeinschaft verstößt gegen § 138, da ansonsten die freie Willensentscheidung beeinträchtigt würde. Möglich ist jedoch, für den Fall der einseitigen Trennung eine Abfindungszahlung zum Ausgleich von konkreten Nachteilen zu vereinbaren.

Erteilung von Vorsorgevollmachten sinnvoll, da ansonsten kein Auskunftsrecht bei Krankenbehandlung (Schweigepflicht);

 

UR.Nr. H /2000

 

Partnerschaftsvertrag für das eheähnliche Zusammenleben sowie Erbvertrag zwischen den Partnern

Heute, am fünften Juni zweitausend,

05.06.2000

sind vor mir,

Dr. Stefan Hügel, Notar

in der Geschäftsstelle

Rudolf-Breitscheid-Str.6 in Weimar, anwesend:

  1. Frau Frieda Fleißig
    geboren am 09.08.1973
    wohnhaft in Weimar, Lindenweg 3
  2. Herr Roland Reich
    geboren am 16.04.1973
    wohnhaft in Weimar, Lindenweg 3

Die Erschienenen wiesen sich aus durch amtliche, mit Lichtbild versehene Ausweise.

Der Notar hat sich durch die Verhandlung die Gewißheit über die Geschäfts- und Testierfähigkeit der Erschienenen verschafft. Die Zuziehung von Zeugen oder eines zweiten Notars wurde nicht gewünscht.

Die Beteiligten baten um Beurkundung des nachstehenden Vertrages. Sie erklärten hierzu vor mir mündlich was folgt.

I. Vorbemerkung

Ich, Frieda Fleißig, bin in Weimar als Tochter der Eheleute Frank und Elfriede Fleißig, geborene Ehrlich, geboren (Reg.Nr. 1007/73).

Ich, Roland Reich, bin in Erfurt als Sohn der Eheleute Robert und Agata Reich, geborene Adams, geboren (Reg.Nr. 1243/73).

Wir haben keine Kinder.

Wir beabsichtigen zusammenzuleben und einen gemeinsamen Haushalt zu führen. Zur Regelung einzelner Bereiche unseres Zusammenlebens schließen wir die nachfolgenden Vereinbarungen.

II. Ende der Partnerschaft

Die Partnerschaft kann von jedem von uns jederzeit und ohne Angabe von Gründen beendet werden.

Im Zweifel gilt der Auszug eines Partners aus der gemeinsam genutzten Wohnung als Beendigung unserer Lebensgemeinschaft.

Wird unsere Partnerschaft auf andere Weise als durch den Tod eines Partners beendet, so wird die Vermögensauseinandersetzung ausschließlich nach den Vorschriften dieses Vertrages durchgeführt. Sollten wir uns zu einem späteren Zeitpunkt entschließen zu heiraten, so soll von dem Zeitpunkt der Eheschließung an für den vermögensrechtlichen Bereich die gesetzlichen Bestimmungen gelten, soweit wir darüber keine ehevertragliche Regelung treffen.

III. Zusammenleben

  1. Wir haben auf dem Grundstück der Gemarkung Weimar, Flur 80, Flurstück 211/3 mit einer Größe von 805 qm, vorgetragen im Grundbuch des AG Weimar, Blatt 4711, ein Einfamilienhaus errichtet.
    Alleineigentümer dieses Grundstücks ist Herr Roland Reich. Im Grundbuch ist in Abt.III eine Grundschuld ohne Brief über 200.000,- DM nebst 15% Zinsen jährlich für die Sparkasse Weimar eingetragen.

    Ich, Roland Reich, gestatte Frau Frieda Fleißig die gleichberechtigte Mitbenutzung dieses Einfamilienhauses. Ein Mietverhältnis wird hierdurch nicht begründet.

    Die Kosten der gemeinschaftlichen Lebensführung werden wir entsprechend unserer finanziellen Leistungsfähigkeit bestreiten, ohne daß im Falle des Scheiterns unserer Beziehung Ausgleichsansprüche gegen den anderen Vertragsteil bestehen sollen.
  2. Zur – auch nur vorübergehenden – Aufnahme Dritter Personen in die gemeinschaftlich genutzte Wohnung ist unabhängig von den besitz- und eigentumsrechtlichen Verhältnissen die Zustimmung beider Partner erforderlich, die jedoch nur aus wichtigem Grunde versagt bzw. widerrufen werden kann.
  3. Herr Roland Reich hat das unter Ziff.1 bezeichnete Grundstück in unbebautem Zustand von seinen Großeltern unentgeltlich erworben.
    Für den Bau des hierauf errichteten Einfamilienhauses haben wir bei der Sparkasse Weimar ein Darlehen in Höhe von 200.000,- DM aufgenommen, für das wir gesamtschuldnerisch haften und zu dessen Sicherung an dem Grundstück eine Grundschuld ins Grundbuch eingetragen ist. Zins- und Tilgungsleistungen werden von uns gemeinsam erbracht.
    Ferner hat jeder von uns 40.000,- DM aus Eigenmitteln zur Durchführung des Bauvorhabens zur Verfügung gestellt.

    Für den Fall des Scheiterns unserer Lebensgemeinschaft wird folgende Ausgleichsregelung vereinbart: Herr Roland Reich hat Frau Frieda Fleißig einen Geldbetrag in Höhe der Hälfte des zum Zeitpunkt der Trennung gegebenen Verkehrswertes des vorstehend näher bezeichneten Einfamilienhauses, also ohne Grund und Boden, und abzüglich der noch bestehenden Verbindlichkeiten aus dem eben erwähnten Darlehen zu bezahlen. Ferner hat Herr Roland Reich eine Schuldhaftentlassungserklärung hinsichtlich des Restdarlehens beizubringen.

    Sollten wir uns innerhalb von drei Jahren, gerechnet ab heute, trennen, so sind mindestens die von Frau Friede Fleißig die für die Errichtung des Hauses zur Verfügung gestellten Eigenmittel von 40.000,- DM als Ausgleichzahlung geschuldet.

    Die geschuldete Ausgleichsforderung ist innerhalb eines Monats nach dem vollständigen Auszug aus dem gemeinsam genutzten Wohnhaus zur Zahlung fällig und nur bei Verzug zu verzinsen. Zum selben Zeitpunkt ist auch die Erklärung der Schuldhaftentlassung vorzulegen. Eine Sicherung der vorstehenden Zahlungs- und Freistellungsverpflichtungen soll weder jetzt noch nach der Trennung erfolgen. Der Ausgleichsbetrag soll nicht wertgesichert werden. Sollten zwischen uns Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des auszugleichenden Verkehrswertes bestehen, ist dieser durch den Gutachterausschuß bei der örtlich zuständigen Stadtverwaltung oder einem von diesem zu bestimmenden Sachverständigen auf Antrag eines Teils als Schiedsgutachter mit für uns bindender Wirkung festzustellen. Die Kosten hierfür werden wir je zur Hälfte tragen.
  4. Wir werden bestrebt sein, unser jeweiliges Vermögen getrennt zu halten und den gemeinsamen Erwerb von Vermögensgegenständen zu Miteigentum oder Gesamthandseigentum zu vermeiden. Jeder von uns ist verpflichtet, auf Verlangen des Partners bei der Aufstellung und Ergänzung eines Vermögensverzeichnisses mitzuwirken, in dem die Vermögensgegenstände dem jeweils Berechtigten –eigentumsmäßig zugeordnet werden. Werden von einem Vertragsteil Gegenstände einschließlich der für sie angeschafften Surrogate in den Haushalt eingebracht, so geschieht dies nur zur Nutzung.
  5. Wir sind uns bewußt, daß während des Bestehens und nach Auflösung de Partnerschaft, soweit vertraglich im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, grundsätzlich keine gegenseitigen Ansprüche bestehen, sondern jeder von uns für seinen Unterhalt und für seine Versorgung, auch im Fall der Krankheit und des Alters, selbst sorgen muß. Unterhaltsrechtliche Regelungen, insbesondere für den Fall der Geburt gemeinsamer Kinder, wollen wir heute nicht treffen.
  6. Macht ein Partner während des Bestehens der Lebensgemeinschaft für den anderen Aufwendungen oder erbringt er Dienstleistungen, die er ersetzt haben will, so muß er verlangen, daß hierüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen wird. Zuwendungen zwischen uns dienen, soweit nicht bei der Zuwendung ausdrücklich etwas entgegenstehendes vereinbart wird, der Verwirklichung der Lebensgemeinschaft und sind bei ihrer Auflösung nicht zu erstatten. Auch echte Schenkungen sind im Falle der Trennung nicht zurückzuerstatten, sofern nicht ein Rückforderungsrecht vereinbart wurde oder ein gesetzlicher Widerrufsgrund vorliegt. Auch eine Entschädigung für die Überlassung von Gegenständen zur Nutzung im gemeinsamen Haushalt wird nicht geschuldet.

IV. Erbvertrag

  1. Eine bindende Verfügung von Todes wegen hat bisher keiner von uns getroffen. Soweit gesetzlich zulässig, heben wir hiermit vorsorglich alle bisher von uns errichteten Verfügungen von Todes wegen auf.
  2. Wir setzen uns hiermit gegenseitig zum unbeschränkten Alleinerben ein. Der überlebende Vertragsteil kann also unbeschränkt über den gesamten Nachlaß des Zuerstversterbenden verfügen.
  3. Jeder von uns behält sich den jederzeit ohne Angabe von Gründen möglichen Rücktritt von diesem Erbvertrag vor. Der Notar hat uns über die gesetzlichen Anforderungen an die Erklärung und ihren nötigen Zugang belehrt.
    Wir verzichten gegenseitig auf die Anfechtungsrechte nach §§ 2078 und 2079 BGB und zwar auch bezüglich solcher Umstände, mit denen wir nicht rechnen oder die wir nicht voraussehen können.
  4. Dieser Erbvertrag steht unter der auflösenden Bedingung, daß einer von uns mit einem Dritten die Ehe eingeht.
  5. Wir wurden vom Notar belehrt über die Wirkungen des Erbvertrages sowie über Pflichtteilsrechte. Uns ist bekannt, daß der Erbvertrag auch nach einer Trennung wirksam bleibt, wenn ein Rücktritt nicht erklärt ist bzw. die auflösende Bedingung nicht eintritt.

V. Vollmachten

Jeder von uns ist berechtigt, im Verhältnis zu Dritten im eigenen Namen aufzutreten und zu handeln, der andere Partner wird hierdurch nicht verpflichtet. Eine Vertretungsmacht für den jeweils anderen Partner besteht nur bei Erteilung einer ausdrücklichen Vollmacht.

Für den Fall, daß einer von uns wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit Entscheidungen über seine persönlichen Verhältnisse nicht mehr treffen kann, werden wir uns gegenseitig Vollmacht, auch zur Vermeidung der Anordnung von Betreuung, in gesonderter notarieller Urkunde erteilen.

VI. Schlußbestimmungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung ist eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die – soweit rechtlich möglich – dem Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt, den wir mit der unwirksamen Klausel verfolgt haben.
  2. Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen, soweit nicht eine notarielle Beurkundung erforderlich ist oder diese von einem Vertragsteil gewünscht wird, der Schriftform.
  3. Uns ist bekannt, daß dieser Vertrag in die amtliche Verwahrung des Amtsgerichts Weimar – Nachlaßgericht – gegeben wird.
    Uns ist je eine Ausfertigung dieses Vertrages zu erteilen.
    Die Kosten dieser Urkunde und ihrer amtlichen Verwahrung tragen wir jeweils zur Hälfte.

 

Diese Niederschrift wurde vom Notar vorgelesen, von den Erschienenen genehmigt und – wie folgt – eigenhändig unterschrieben: