
Notar a.D. Dr. Peter Limmer,
Geschäftsführer des Deutschen Notarinstituts
Vorlesung: Vertragsgestaltung im Zivilrecht - Schwerpunkt: Erb- und Familienrecht
WS 2000/2001
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Notar a.D. Dr. Peter Limmer
Deutsches Notarinstitut
Vorlesung: Vertragsgestaltung im Zivilrecht (Erb- und Familienrecht)
II. Scheidungsvereinbarungen
1. Scheidung nach kurzer Ehe
Fall:
Herr und Frau A., die beide berufstätig sind und keine Kinder haben, sind seit zwei Jahren verheiratet. Größere Anschaffungen (etwa Haus etc.) hatten die beiden während ihrer Ehezeit nicht getätigt. Sie beabsichtigen baldmöglichst die Scheidung, und zwar möglichst kostengünstig durchzuführen. Sie wenden sich daher an den Notar N. mit der Bitte um Vornahme der notwendigen Maßnahmen.
a) Die Scheidung
Das Gesetz kennt nur noch einen Scheidungsgrund: das Scheitern der Ehe (§ 1565 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Ehe ist nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, daß die Ehegatten sie wiederherstellen. Beides hat der Richter von Amts wegen im Scheidungsverfahren zu ermitteln (§ 616 Abs. 1 ZPO).
Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann auch eine gescheiterte Ehe nur geschieden werden, wenn ihre Fortsetzung für den scheidungswilligen Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Abs. 2 BGB). Selbst wenn beide Ehegatten vor Ablauf der Jahresfrist übereinstimmend die Scheidung beantragen, ist grundsätzlich die unzumutbare Härte auf beiden Seiten festzustellen.
Nach Ablauf des einjährigen Trennungsjahres gilt folgendes: Wollen beide Ehegatten geschieden werden, indem sie die Scheidung gemeinsam beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zumindest zustimmt, wird nach einjährigem Getrenntleben das Scheitern der Ehe vermutet (§ 1566 Abs. 1 BGB).
Diese Regelung ermöglicht den Ehegatten, einverständlich die Scheidung durchführen wollen, eine vereinfachte Scheidung. Da die Vermutung des Scheiterns der Ehe unwiderlegbar ist, kann der Familienrichter die Scheidung nicht mit der Begründung ablehnen, er halte die Ehe nicht für gescheitert. Die sog. Konventionalscheidung setzt entweder einen übereinstimmenden Scheidungsantrag voraus, bei dem sich dann beide Ehegatten durch einen Anwalt vertreten lassen müssen, oder die Zustimmung des anderen Ehegatten zur Scheidung, die dieser selbst, d. h. ohne Anwalt, erklären kann.
b) Scheidungsvereinbarung
§ 630 ZPO verlangt allerdings bestimmte übereinstimmende Erklärungen der Ehegatten im Scheidungsantrag:
* übereinstimmende Erklärung der Ehegatten, das Anträge zur Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge für die Kinder auf einen Elternteil und zur Regelung des Umgangs der Eltern mit den Kinder nicht gestellt werden, weil sich die Ehegatten über das Fortbestehen der Sorge und über den Umgang einig sind, oder, soweit eine gerichtliche Regelung erfolgen soll, die entsprechenden Anträge und jeweils die Zustimmung des anderen Ehegatten
* Einigung der Ehegatten über die Regelung der Unterhaltspflichten gegenüber dem Kind
* Einigung der Ehegatten über die durch die Ehe begründete geschäftliche Unterhaltspflicht
* Einigung der Ehegatten über die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat.
Die einverständliche Scheidung setzt also auch eine Regelung über diese Fragen voraus.
c) Weitere Regelungen
In der Praxis üblich und sinnvoll sind allerdings auch die Regelung der weiteren Scheidungsfolgen:
* Vermögensauseinandersetzung
* Regelung des Zugeiwnnausgleichs
* Versorgungsausgleich (§ 1587o BGB)
* die Kosten des Rechtsstreits (§ 93 Abs. 1 S. 3 ZPO).
aa) Zugewinnausgleich: § 1378 BGB
= Endvermögen (§ 1375) – Anfangsvermögen(§ 1374)
Probleme: privilegierter Erwerb (§ 1374 Abs. 2), überschuldetes Anfangsvermögen, ehebedingte Zuwendungen (§ 1380)
bb) Ehegattenunterhalt (§§ 1569 ff.)
*
Unterhaltstatbestand (§§ 1570 ff)* Bedürftigkeit (§ 1577 Abs. 1): anrechnungspflichtige Einkünfte
* Leistungsfähigkeit des Verpflichteten
* Unterhaltsbemessung (§ 1578)
* evtl. Ausschlußgründe (§ 1579)
cc) Sorgerecht (§ 1671 ff), Umgangsrecht (§ 1684)
dd) Hausrat (HausratVO)
ee) Versorgungsausgleich (§§ 1587 b ff.)
ff) Kindesunterhalt (§§ 1610 ff)
c) Vertragsmuster
Verhandelt in . . . am . . .
Vor dem Notar . . .
sind erschienen
Herr MA (Personalien) Frau FA (Personalien).
Die Erschienenen leben getrennt und beabsichtigen, sich scheiden zu lassen. Im Hinblick auf die Scheidung erklären sie die folgende
Scheidungsvereinbarung
§ 1 Güterstand, Zugewinnausgleich
Zur Beendigung des Güterstandes vereinbaren wir hiermit den Güterstand der Gütertrennung. Zugewinnausgleichsansprüche sind in der Ehezeit nicht entstanden, sie werden vorsorglich gegenseitig ausgeschlossen.
Jeder Ehegatte behält den jeweils auf seinen Namen zugelassenen Pkw, über den jeweils auch der Kfz-Brief auf den jeweiligen Eigentümer lautet.
Die Eheleute haben jeweils eine private Lebensversicherung in der Form der Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht. Sie streichen jeweils den anderen Ehegatten als Bezugsberechtigten und beauftragen den Notar, der Lebensversicherungsgesellschaft zum jeweiligen Vertrag (genaue Bezeichnung) die Streichung mitzuteilen. Der Notar hat darauf hingewiesen, daß damit die Lebensversicherungssumme in den jeweiligen Nachlaß fällt, soweit nicht künftig ein anderer Bezugsberechtigter benannt wird.
§ 2 Erb- und Pflichtteilsverzicht
Da die Scheidung noch nicht eingereicht ist, verzichten die Ehegatten hiermit jeder gegenüber dem anderen auf sämtliche Erb- und Pflichtteilsrechte und nehmen die Verzichte gegenseitig an.
§ 3 Ausschluß des Versorgungsausgleichs
Die Ehegatten schließen hiermit den Versorgungsausgleich gemäß § 1587 o BGB aus. Sie erklären, daß sie während der Ehezeit jeweils etwa gleichviel Versorgungsanwartschaften erworben haben, und keiner von ihnen im Erwerb von Versorgungsanwartschaften ehebedingte Nachteile erlitten hat. Die Eheleute beantragen die Genehmigung dieser Vereinbarung gemäß § 1587 o Abs. 2 S. 3 BGB und werden diesen Antrag bei Stellung des Scheidungsantrags mit der Ausfertigung dieser Urkunde dem Familiengericht vorlegen. Sollte diese Vereinbarung nicht genehmigt werden, so sollen die übrigen Vereinbarungen gleichwohl wirksam bleiben.
§ 4 Verzicht auf nachehelichen Unterhalt, Getrenntlebensunterhalt
Die Ehegatten verzichten gegenseitig auf jeglichen nachehelichen Unterhalt und nehmen den Verzicht gegenseitig an.
Die Ehefrau ist aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Da sich jeder Ehegatte von seinem unveränderten Einkommen unterhält, wird festgestellt, daß Getrenntlebensunterhalt nicht geschuldet wird. Der Notar hat darauf hingewiesen, daß auf Getrenntlebensunterhalt, soweit er gesetzlich geschuldet wird, nach § 1614 BGB nicht verzichtet werden kann.
§ 5 Eheliche Wohnung, Hausrat
Der Ehemann wird die eheliche Wohnung ebenfalls aufgeben, so daß die Eheleute das bestehende Mietverhältnis, hinsichtlich dessen sie beide Mieter sind, nach den gesetzlichen Vorschriften beenden werden. Bei ihrem Auszug hat die Ehefrau den in ihrem Eigentum stehenden Hausrat, insbesondere ihre Aussteuer, mitgenommen, so daß hiermit erklärt wird, daß der Hausrat auseinandergesetzt ist und hinsichtlich der Ehewohnung nichts gerichtlich zu regeln ist.
§ 6 Kosten
Die Kosten dieses Vertrags sowie des Scheidungsverfahrens einschließlich der dort entstehenden außergerichtlichen Kosten tragen wir je zur Hälfte.
(Schlussvermerke, Urkundenschluß)
2. Scheidung nach Hausfrauenehe mit Kindern
Verhandelt in . . . am . . .
Vor dem Notar . . .
sind erschienen
Herr MA (Personalien) Frau FA (Personalien).
Die Erschienenen leben getrennt und beabsichtigen, sich scheiden zu lassen. Im Hinblick auf die Scheidung erklären sie die folgende
Scheidungsvereinbarung
§ 1 Güterstand, Vermögensauseinandersetzung
Zur Beendigung des Güterstandes vereinbaren wir hiermit den Güterstand der Gütertrennung. Zugewinnausgleichsansprüche sind in der Ehezeit nicht entstanden, sie werden vorsorglich gegenseitig ausgeschlossen.
Der Ehemann ist aus der gemieteten Ehewohnung ausgezogen. Die Ehefrau setzt im Einverständnis mit dem Vermieter das Mietverhältnis allein fort. Bei späterem Auszug entstehende Schönheitsreparaturen trägt die Ehefrau allein. Ihr steht auch der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution zu.
Der Ehemann hat seine persönlichen Gegenstände und die Hausratsgegenstände mitgenommen, die in seinem Alleineigentum standen. Damit sind die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung geklärt und ist der Hausrat verteilt. Der Ehemann behält den in seinem Alleineigentum stehenden, auf ihn zugelassenen Pkw.
§ 2 Ehegattenunterhalt
Die Ehefrau erhält in Festsetzung des gesetzlichen Unterhaltes einen Grundunterhalt von 1. DM 1.500,-- monatlich. Bei der Berechnung dieses Unterhalts wurde von einem Nettoeinkommen von . DM 5000,--des Ehemannes ausgegangen. Die Ehefrau erhält zur Abdeckung der Kosten von Kranken- und Pflegeversicherung monatlich DM 250,-- und einem Altersvorsorgeunterhalt von monatlichDM,100,-- insgesamt also monatlich DM 1850,--.
Der Unterhaltsbetrag ist monatlich im voraus bis spätestens 1. eines jeden Monats zu zahlen. Wegen der Zahlung unterwirft sich der Ehemann der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Vollstreckbare Ausfertigung ist zu erteilen.
§ 3 Kindesunterhalt
Die Ehegatten vereinbaren zugunsten des Kindes Carolin (geb. 20.05.1990) i. S. von § 328 BGB, daß diesem zu Händen der Ehefrau vom Ehemann der nachfolgende Unterhalt zu zahlen ist. Die Ehefrau ist berechtigt, neben dem Kind ebenfalls die Leistung an das Kind i. S. von § 335 BGB fordern zu können.
Der Ehemann verpflichtet sich, für das Kind Carolin den gesetzlichen Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle (derzeit Stand . . .) zu zahlen, und zwar 733,-- derzeit 170 % des Regelbetrags abzüglich des hälftigen Kindergelds. Die Festsetzung des Unterhalts erfolgte auf der Grundlage eines anrechenbaren monatlichen Nettoeinkommens von DM 5000,-- (Jahresbruttoeinkommen minus gesetzliche Abzüge unter Berücksichtigung von Steuernachzahlungen und Steuerrückzahlungen minus 5% für berufsbedingte Aufwendungen geteilt durch zwölf). Die danach einschlägige Einkommensgruppe 10 wurde um eine Stufe erhöht, da die Unterhaltspflicht nur gegenüber einem Kind besteht. Das Kindergeld ist dabei nicht berücksichtigt. Es steht jedem Ehegatten zur Hälfte zu. Fließt es der Mutter zu, so kann es hälftig in Abzug gebracht werden. Fließt es dem Vater zu, so ist es hälftig zusätzlich zu zahlen. Der Kindesunterhalt beträgt 170 % des jeweiligen Regelbetrags der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldanteils. Derzeit beträgt damit der monatliche Kindesunterhalt DM 733,-- minus des hälftigen der Ehefrau zufließenden Kindergelds (derzeit 110,– DM), insgesamt also derzeit DM 623,--
Der Ehemann unterwirft sich wegen der vorbezeichneten Unterhaltszahlungen sowohl dem Kind gegenüber wie auch der Ehefrau gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Sowohl die Ehefrau wie auch das Kind können jederzeit eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde verlangen.
§ 4 Getrenntlebensunterhalt
Der Getrenntlebensunterhalt richtet sich an obigem nachehelichen Unterhalt aus.
§ 5 Versorgungsausgleich
Der gesetzliche Versorgungsausgleich wird vom Familiengericht durchgeführt.
§ 6 Elterliche Sorge, Umgangsrecht
Im Scheidungsverfahren sollen keine Anträge zur Übertragung oder Teilübertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil und zur Umgangsregelung gestellt werden, weil sich die Eheleute über das Fortbestehen der Sorge und über den Umgang einig sind.
Das gemeinsame Kind wird von der Mutter versorgt und betreut und hält sich gewöhnlich bei dieser auf. Der Mutter steht das Alleinentscheidungsrecht in Angelegenheiten des täglichen Lebens im Sinne von § 1687 BGB zu. Der Vater erteilt der Mutter hierzu Vollmacht, das Kind insoweit rechtsgeschäftlich nach außen zu vertreten. Der Vater erhält ein großzügiges Umgangsrecht. Er ist berechtigt, das Kind an zwei Wochenenden im Monat und entweder an Ostern oder Weihnachten zu sich zu nehmen und mit ihm einmal im Jahr einen bis zu zweiwöchigen Urlaub zu verbringen, bei Schulpflichtigkeit des Kindes in den Schulferien.
§ 7 Kosten
Der Ehemann trägt die Kosten dieser Vereinbarung und des Scheidungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten.