
Notar a.D. Dr. Peter Limmer,
Geschäftsführer des Deutschen Notarinstituts
Vorlesung: Vertragsgestaltung im Zivilrecht - Schwerpunkt: Erb- und Familienrecht
WS 2000/2001
IV. Vorsorgevollmacht und Patiententestament
Fall: Bei Notar L erscheint das Ehepaar Müller. Beide sind 65 Jahre alt. Sie erklären, sie hätten in der Zeitung gelesen, daß eine Regelung möglich sei, die eine Betreuung im Falle der altersbedingten geistigen Krankheit erspart. Sie wollen vor allem erreichen, daß keine fremde Person in diesen Fällen die notwendigen Entscheidungen trifft. Außerdem sind sie sich einig, daß im Falle schwerer Krankheit keine unnötige "Apparatemedizin" durchgeführt werden soll. Sie bitten den Notar um Beurkundung der notwendigen Regelungen.
1. Allgemeines
Nach Schätzungen sind etwa "4% aller über 65jährigen vom Risiko der senilen Demenz betroffen, bei den über 85jährigen sind es bereits 25%". Das seit 01.01.1992 geltende neue Betreuungsrecht geht vom Grundsatz der Subsidiarität aus. Nach § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB ist eine Betreuung nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebensogut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Ziel der Vorschrift ist es, einen Betreuung zu vermeiden, wenn sich der Betroffene selbst zu helfen weiß, etwa durch einen Bevollmächtigten. Im Hinblick auf diese gesetzgeberische Vorgabe hat sich in der notariellen Praxis ein besonderer Typ der Vollmacht, die sog. Vorsorgevollmacht entwickelt.
Das Gesetz verlangt für das Ausbleiben der Betreuung allerdings keine spezifische Vollmacht, sondern nur, daß die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten ebensogut besorgt werden können. Grundsätzlich würde danach jede Vollmacht genügen, die diesen Anforderungen entspricht. Allerdings ist in der Literatur und Rechtsprechung ein Streit entstanden, inwieweit eine Generalvollmacht, die keinerlei Beschränkungen oder Hinweise auf spezifische Rechtsgeschäfte und Maßnahmen im Bereich der Personensorge enthält, als Vorsorgevollmachten angesehen werden kann, die eine Betreuung entbehrlich macht. Insbesondere für die Unterbringung und die Einwilligung in ärztliche Maßnahmen verlangt die Rechtsprechung der Obergerichte, daß die Wichtigkeit und die Wirkung der Vollmacht dem Vollmachtgeber bei Erteilung der Vollmacht konkret vor Augen geführt wurden. So hat bereits das OLG Stuttgart eine Betreuung trotz Vorliegen einer Generalvollmacht für erforderlich gehalten, da der weite Rahmen der Vollmachtsfassung keine genügend sichere Feststellung erlaube, daß der Vollmachtgeber im Zeitpunkt der Abgabe seiner Willenserklärung die konkrete Einsichtsfähigkeit gehabt habe. Auch das OLG Düsseldorf hat eine Generalvollmacht für die im konkreten Fall notwendigen Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge und Bestimmung des Aufenthaltes nicht als ausreichend angesehen, da in der Vollmacht schwerpunktmäßig nur von Rechtsgeschäften die Rede war.
In der Literatur ist an dieser Auffassung teilweise Kritik geäußert worden, da das Gesetz keinerlei Vorgaben machte und eine Generalvollmacht nach deutscher Zivilrechtsdogmatik umfassend ist.
2. Das Betreuungsrechtsänderungsgesetz
Nach dem geplanten BtÄndG wird diese Streitfrage dahin gehend entschieden werden, daß die Einwilligung eines Bevollmächtigten in einer Untersuchung des Gesundheitszustandes, einer Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff unter der Voraussetzung des § 1904 Abs. 1 BGB der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf und nur wirksam ist, wenn die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die genannten Maßnahmen ausdrücklich umfaßt (§ 1904 Abs. 2 BGB der geplanten Neufassung). Auch die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, sowie freiheitsentziehende Maßnahmen eines Betreuten, der sich bereits in einer Anstalt, einem Heim, oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente, oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßige Freiheitsentziehung, setzen ebenfalls nach der Neuregelung voraus, daß die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die genannten Maßnahmen ausdrücklich in der Vollmacht genannt werden. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber zum einen die in Rechtsprechung und Literatur besonders umstrittenen Fragen des Umfangs und der Wirksamkeit der rechtsgeschäftlichen Vollmacht klären und zum anderen den Schutz des Betroffenen verbessern und die Vorsorgevollmacht dabei als ein der Betreuung gleichwertiges und zudem vorgehendes, ein gerichtliches Verfahren ersparendes Rechtsinstitut stärken.
Nach der Neuregelung wird die Vollmacht der Schriftform bedürfen. In der Praxis empfiehlt sich allerdings die notarielle Beurkundung, da hiermit eine größere Akzeptanz insbesondere gegenüber Banken und Behörden erreicht werden kann und auch Nachweisschwierigkeiten z. B. im Grundbuchverfahren (vgl. § 29 GBO) vermieden werden.
3. Vollmachtsinhalt
Im nachfolgenden Vorschlag wird eine Generalvollmacht vorgeschlagen. Diese setzt allerdings wegen der unbeschränkten Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten insbesondere im rechtsgeschäftlichen Bereich eine spezifische Vertrauensstellung voraus, auf die die Beteiligten hingewiesen werden sollen. Generalvollmachten kommen daher wohl nur bei engen vertrauensvollen familiären Beziehungen in Betracht, bieten aber den Vorteil, daß im Vollmachtsfall keine Beschränkungen vorliegen, die im Einzelfall Rechtsgeschäfte verhindern. Alternativ kommen auch beschränkte Vollmachten in Betracht, die sich nur auf bestimmte Rechtsgeschäfte oder Geschäftskreise beschränken. Dies muß im Einzelfall mit den Beteiligten geklärt werden. Wegen der Neuregelung muß insbesondere im Bereich der persönlichen Angelegenheiten eine konkrete Aufzählung erfolgen. Hier empfiehlt es sich, an den Gesetzeswortlaut des § 1904, 1906 BGB anzuknüpfen, um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden. Nach der Neuregelung wird zusätzlich unter bestimmten Voraussetzungen eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich sein.
In der Praxis wird zu überlegen sein, ob das der Vollmacht zugrundeliegende kausale Grundverhältnis (i. d. R. ein Kaufvertrag) mit in die Vollmachtsurkunde aufgenommen wird. Vorteil dieser Lösung ist, daß dann auch konkrete Regelungen des Auftragsverhältnisses (Vergütung, Beschränkungen im Innenverhältnis etc.) geregelt werden können. Aus Klarheitsgründen sollte allerdings darauf hingewiesen werden, daß im Außenverhältnis die Vollmacht dadurch nicht beschränkt wird und die Regelungen das Innenverhältnis betreffen. Denkbar ist auch, daß der Auftrag in einer gesonderten Urkunde niedergelegt wird.
Angesichts noch bestehender Auslegungsunsicherheiten und der Akzeptanz in der Rechtsprechung empfiehlt es sich neben der abstrakten Vorsorgevollmacht im Grundverhältnis auch eine schriftliche Betreuungsverfügung i. S. v. § 1897 IV, § 1901 Abs. 2 BGB für den Fall zu treffen, daß die Vorsorgevollmacht nicht akzeptiert wird. Nach § 1897 Abs. 4 ist nämlich bei der Betreuerbestellung den Wünschen des Betreuten Rechnung zu tragen. Schlägt nämlich der Volljährige eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft. Schlägt er vor, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, so soll hierauf Rücksicht genommen werden.
Ebenfalls aufgenommen werden kann in die Vollmacht die Möglichkeit eine Untervollmacht zu erteilen. Ob eine Untervollmacht in persönlichen Angelegenheiten zulässig ist, wird umstritten auch die Frage des Ersatzbevollmächtigten sollte geklärt werden.
4. Wirksamkeit und Kontrolle der Vollmacht
In der Praxis muß die Frage geklärt werden, ab welchem Zeitpunkt die Vollmacht im Außenverhältnis wirksam werden soll. Da die Betreungsvollmacht an sich den Betreungsfall regeln soll, werden in der Praxis verschiedene Lösungen diskutiert, durch die erreicht wird, daß die Vollmacht erst mit Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit Wirksamkeit erlangt. Verschiedene Modelle sind denkbar: Wirksamkeit erst mit Vorlage eines ärztlichen Attestes; sofortige Wirksamkeit, aber der Notar wird angewiesen, Ausfertigungen erst nach Vorlage eines oder mehrerer ärztlicher Atteste über die Betreuungsbedürftigkeit vorzulegen. Nachteil dieser Modelle ist, daß eventuell im Außenverhältnis unklar bleibt, ob die Vollmacht wirksam ist. Auch die Möglichkeit einer Bedingung vor Eintritt der Geschäftsunfähigkeit kann verhindern, daß der Bevollmächtigte schon vor Eintritt der Bedingung für den Vollmachtgeber rechtsgeschäftlich handeln kann. Die Schwierigkeit die Feststellung des Eintritts dieser Bedingung festzustellen, spricht i. d. R. hier gegen diese Lösung. Besteht das entsprechende Vertrauensverhältnis (etwa bei Ehepartnern oder Kindern) dann spricht aus Klarheitsgründen viel für eine Lösung, daß eine Vollmacht sofort wirksam wird und nur im Innenverhältnis Regelungen über die beschränkte Ausübung erst nach Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit aufgenommen werden sollten. Über den Weg der Anweisung an den Notar im Hinblick auf Ausfertigungen könnte die Verwertbarkeit der Vollmacht dergestalt eingeschränkt werden, daß der Bevollmächtigte die Ausfertigung erst dann erlangt, wenn durch eines oder mehrere ärztliche Atteste nachgewiesen ist, daß der Betreuungsfall eingetreten ist.
5. Vormundschaftsgerichtliches Genehmigungserfordernis
Nach der Neuregelung ist schließlich in den Fällen der Ausübung einer oben genannten Vollmacht immer dann eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur Wirksamkeit des Handelns des Bevollmächtigten erforderlich, wenn auch ein gerichtlich bestellter Betreuer in diesem Fall der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedürfte. Im Bereich der Gesundheitsfürsorge und der freiheitsentziehenden Unterbringung des Vollmachtgebers wurden folglich die Handlungskompetenzen von Betreuer und Bevollmächtigtem gleichgeschaltet.
Bei der erforderlichen Genehmigung handelt es sich nach der h. M. um eine Außengenehmigung, so daß der Arzt, der eine ärztliche Maßnahme i. S. v. § 1904 Abs. 1 BGB n. F. aufgrund einer Einwilligung des Bevollmächtigten durchführt, die nicht vormundschaftsgerichlich genehmigt wurde, ohne Rechtfertigungsgrund handelt und sich im zivilrechtlichen sowie strafrechtlichen Sinne haftbar machen würde.
Nach der Neuregelung muß der Bevollmächtigte damit aber nicht in jedem Fall eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme einholen, sondern nur dann, wenn
- der Bevollmächtigte selbst in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff einwilligen will und zusätzlich
- die Gefahr besteht, daß der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren oder längerdauernden gesundheitlichen Schaden erleidet (§§ 1904 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 BGB n. F.).
Eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung ist dagegen nicht erforderlich, wenn
- der Betroffene selbst einwilligt und er noch rechtswirksam einwilligen kann;
- der Bevollmächtigte in ärztliche Maßnahmen einwilligt, bei denen keine Lebensgefahr oder erhebliche Gesundheitsgefahr droht (wie z. B. bei einer einfachen Wundversorgung);
- der Bevollmächtigte einwilligen will, Lebens- oder erhebliche Gesundheitsgefahr besteht, aber mit dem Aufschub der Maßnahme Gefahr verbunden wäre (§ 1904 Abs. 1 S. 2 i. V. m. Abs. 2 BGB n. F.).
Im Falle der Unterbringung durch einen Bevollmächtigten ist die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nur dann erforderlich, wenn die Unterbringung mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist, wie dies z. B. bei der Unterbringung in der geschlossenen Abteilung einer psychiatrischen Klinik der Fall ist. Im übrigen ist eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung dann erforderlich, wenn sich der Vollmachtgeber in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein und dem Vollmachtgeber nach der Entscheidung des Bevollmächtigten durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.
Ein vormundschaftsgerichtliches Genehmigungserfordernis besteht folglich nicht bei nur vorübergehenden Freiheitsbeschränkungen oder bei Freiheitsbeschränkungen, die außerhalb einer Anstalt (z. B. in häuslicher Umgebung) erfolgen.
6. "Patiententestament"
Mit dem Patiententestament wird die Frage des Behandlungsabbruchs beim sterbenden Patienten geregelt (vgl. Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 2. Aufl. 1999, S. 439, 1050 ff.), sog. Selbstbestimmung im Vorfeld des Todes (Uhlenbruck) bzw. ärztliche Sterbehilfe.
Strafrechtlicher Grenzbereich:
§ 216 StGB aktive Sterbehilfe
§§ 211, 13 StGB passives Sterbenlassen als Tötung durch Unterlassen
Voraussetzung für eine Straflosigkeit ist eine klare, unzweideutige Willensäußerung des Patienten (strafrechtlich Einverständnis).
Problem: Festlegung des Willens im Vorfeld für den Fall, daß der Patient nicht in der Lage ist, seinen aktuellen Willen zu äußern.
Bislang ist in Rechtsprechung und Literatur noch nicht geklärt, ob und inwieweit eine Patientenverfügung für den behandelnden Arzt überhaupt verbindlich ist. Zum Teil wird in der Literatur vertreten, daß der behandelnde Arzt an die Bestimmungen in einer Patientenverfügung rechtlich gebunden sei (so Uhlenbruck, NJW 1978, 566; Sternberg/Lieben, NJW 1985, 2734; ähnlich Steffen, NJW 1996, 1581). So soll auch nach den "Medizinisch-ethischen Richtlinien für die ärztliche Betreuung sterbender und zelebral schwerst geschädigter Patienten" der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaft vom September 1993 (NJW 1996, 767, 768) eine Patientenverfügung, die der Patient in einem früheren Zeitpunkt als Urteilsfähiger abgefaßt hat, auch dann für den Arzt verbindlich sein, wenn der Patient im Zeitpunkt der Entscheidung über den ärztlichen Eingriff bzw. die lebenserhaltende Maßnahme urteilts- oder äußerungsunfähig ist (grdsl. zustimmend wohl Laufs, NJW 1996, 763).
Demgegenüber soll nach der in Deutschland h. M. eine Patientenverfügung lediglich als Indiz für einen bestimmten mutmaßlichen Willen des Patienten im Zeitpunkt der Entscheidung über die ärztliche Maßnahme anzusehen und damit für den Arzt auch bei Fehlen von Umständen, die gegen eine Fortgeltung der Verfügung sprechen könnten, nicht notwendig bindend sein (OLG Frankfurt NJW 1998, 2747, 2748 f.; dazu Knieper, NJW 1998, 2720; Rehborn, MDR 1998, 1464, 1467; Zimmermann, BWNotZ 1999, 57, 59).
Entsprechend sehen die "Richtlinien der Bundesärztekammer für die ärztliche Sterbebegleitung" vom September 1998 ( NJW 1998, 340) vor:
Hinsichtlich der Bindungswirkung einer Patientenverfügung ist zu beachten, daß nach der Rechtsprechung für eine Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme bzw. ihr Unterlassen jeweils Voraussetzung ist, daß der Erklärung des Patienten eine entsprechende umfassende Aufklärung über die medizinische Sachlage Voraussetzung ist (vgl. etwa Sternberg/Lieben, NJW 1985, 2734, 2735 f.). Insofern wird es keinen Unterschied machen, ob die Patientenverfügung vom Notar beurkundet oder zumindest die Unterschrift des Patienten vom Notar beglaubigt wurde. Denn eine medizinische Aufklärung kann der Notar mangels Sachkenntnissen regelmäßig nicht vornehmen.
In der Praxis ist angesichts der zitierten ärztlichen Richtlinien zu beobachten, daß Patientenverfügungen vielfach nicht eingehalten werden. Praktisch setzen sich behandelnde Ärzte vielfach über solche Verfügungen hinweg (vgl. Füllmich, NJW 1990, 2301, 2302; Sternberg/Lieben, NJW 1985, 2734, 2736). Je älter die Patientenverfügung ist, als umso geringer wird ihre Indizwirkung hinsichtlich des mutmaßlichen Patientenwillens angesehen, auch wenn vom rechtlichen Standpunkt her ein Unwirksamwerden einer Patientenverfügung wegen Zeitablaufs nicht anzunehmen ist (vgl. Uhlenbruck, NJW 1978, 566, 569). In der Literatur wird deshalb empfohlen, die möglichst handschriftlich gefertigte Erklärung jeweils einmal jährlich durch Datum und Unterschrift zu verlängern und darüber auch Zeugen zu informieren (Schmidt, BtPrax 1997, 16, 18). Eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Patienten oder eine Beurkundung der Erklärung ist rechtlich nicht erforderlich, kann jedoch die Indizwirkung der Patientenverfügung verstärken, da der Notar zum einen jedenfalls bei Beurkundung eine Feststellung über die Geschäfts- und Urteilsfähigkeit des Erklärenden treffen wird und zum anderen die öffentliche Form der Erklärung einen Anhalt für den festen Rechtsfolgewillen des Erklärenden gibt.
Daraus folgt, daß es in jedem Fall ratsam ist, die Patientenverfügung in regelmäßigen Abständen zu erneuern bzw. zu wiederholen und es auch von Vorteil sein kann, die Erklärung notariell zu beurkunden. Eine Garantie dafür, daß diese Erklärung ggf. auch eingehalten werden wird, wird dadurch jedoch nicht gewonnen.
Vorsorgevollmacht, Auftrag, Patientenverfügung
Heute, den ...
erschienen vor mir ... Notar in ... in den Amtsräumen in ...
Herr ...
und seine Ehefrau ...
(Beruf, Anschrift, Güterstand, Geburtsdatum)
Der Beteiligte wies sich aus durch einen amtlichen Reisepaß.
Auf Ansuchen des Erschienenen beurkunde ich den von mir persönlich abgegebene Erklärungen gemäß folgendes:
§ 1 Vollmachtserteilung
Herr ...
- nachfolgend "der Vollmachtgeber" genannt
erteilt hiermit
seiner Ehefrau, Frau ... (Beruf, Anschrift, Geburtsdatum),
- nachfolgend " Bevollmächtigte" genannt
G e n e r a l v o l l m a c ht,
ihn in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten, bei denen eine Stellvertretung gesetzlich zulässig ist, umfassend zu vertreten.
Die Vollmacht soll insbesondere als Betreuungsvollmacht zur Vermeidung der Anordnung einer Betreuung dienen und soll daher bei Eintritt einer Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers ausdrücklich nicht erlöschen.
§ 2 Vollmachtsumfang
Die Vollmacht soll eine Generalvollmacht sein und im Umfang unbeschränkt gelten. Zur Erläuterung der Bedeutung der Vollmacht sollen nachfolgend einige Angelegenheiten aufgezählt werden, die insbesondere von der Vollmacht erfaßt sind, ohne daß durch sie eine Beschränkung der Vollmacht getroffen wird. Die nachfolgende Aufzählung ist nur beispielhaft und nicht abschließend:
1. Umfang der Vollmacht in Vermögensangelegenheiten
Die Vollmacht umfaßt insbesondere die Befugnis,
* alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte im Namen des Vollmachtgebers vorzunehmen,
* über Vermögensgegenstände jeder Art zu verfügen,
* Erklärungen aller Art abzugeben und entgegen zu nehmen so wie Anträge zu stellen, abzuändern, zurückzunehmen,
* Zahlungen und Wertgegenstände anzunehmen,
* Verbindlichkeiten einzugehen,
* den Vollmachtgeber vor Behörden, Dienststellen und Notariaten sowie Versicherungsgesellschaften aller Art im In- und Ausland umfassend zu vertreten,
* Grundbesitz zu veräußern und zu erwerben, Grundpfandrech te einschließlich Zins und Nebenleistungen und sonstige Rechte für beliebige Gläubiger und Berechtigte zu bestellen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen, dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung auch nach § 800 ZPO zu erklären, die Löschung von allen dinglichen Rechten zu erklären und im Grundbuch zu bewilligen,
* geschäftsähnliche Handlungen wie z. B. Mahnungen, Fristsetzungen, Anträge und Mitteilungen abzugeben,
* Darlehens- und sonstige Kreditverträge abzuschließen,
* über Bankkonten und Depots sowie sonstiges Geldvermögen aller Art im Namen des Vollmachtgebers zu verfügen und Bankkonten und Depots zu eröffnen und aufzulösen,
* den Vollmachtgeber gegenüber Gerichten zu vertreten, sowie Prozeßhandlungen aller Art vorzunehmen.
2. Vollmachtsumfang in persönlichen Angelegenheiten
Der Bevollmächtigte ist weiterhin zu meiner Vertretung in allen persönlichen Angelegenheiten befugt. Insbesondere um faßt die Vollmacht nachfolgende persönlichen Angelegenheiten.
a) Ärztliche Maßnahmen
Die Vollmacht umfaßt die Befugnis zur Einwilligung in ärztliche Maßnahmen, wie in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff, auch dann wenn die begründete Gefahr besteht, daß der Vollmachtgeber aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet (§ 1904 BGB).
b) Unterbringung
Die Vollmacht berechtigt dazu, den Aufenthalt des Vollmachtgebers zu bestimmen.
Die Vollmacht umfaßt auch die Befugnis zu Unterbringungsmaßnahmen i. S. d. § 1906 BGB, insbesondere eine Unterbringung des Vollmachtgebers, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, die sonstige Unterbringung des Vollmachtgebers in einer Anstalt, einem Heim, oder einer sonstigen Einrichtung oder die Vornahme von sonstigen Freiheitsentziehungsmaßnahmen durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente o. ä. über einen längeren Zeitraum.
3. Patientenverfügung
Die Vollmacht umfaßt auch die Befungis zur Entscheidung über einen Behandlungsabbruch oder die Einstellung lebenserhaltender oder lebensverlängernder Maßnahmen, wenn ich wegen irreversibler Bewußtlosigkeit, wahrscheinlicher schwerer Dauerschädigung des Gehirns oder wegen dauernden Ausfalls lebenswichtiger Funktionen meines Körpers oder wegen schwerster Schmerzzustände außerstande bin ein menschenwürdiges. d.h. für mich ein erträgliches und weitgehend beschwerdefreies Leben mit eigener Persönlichkeitsgestaltung zu führen, oder wenn das Grundlaiden mit infauster Prognose einen irreversiblen verlauf genommen hat bzw, die traumatische Schädigung irreversibel ist und die Entscheidung, ob nach meinem Tode zu Transplantationszwecken Organe entnommen werden dürfen.
Ich wünsche daher, daß lebensverlängernde Maßnaahmen unterbleiben sollen, wenn medizinisch eindeutig festgestellt ist, daß ich mich unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozeß befinde, bei dem jede lebenserhaltende Therapiue das Sterben oder Leiden ohne Aussicht auf Besserung verlängern würde, daß keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewußtseins besteht, daß aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibt, oder daß es zu einem nicht behandelbaren, dauernden Ausfall lebenswichtiger Funktionen meines Körpers kommt. Behandlung und Pflege sollen in diesen Fällen auf die Linedrung von Schmerzen, Unruhe und Angst gerichtet sein, selbst wenn durch die Behandlung eine Lebensverkürzung nicht auszuschließen ist.
4. Sonstiges
In allen Angelegenheiten ist der Bevollmächtigte befugt, seine Rechte gegenüber Ärzten, Krankenhäusern, Pflegeheimen, etc. wahrzunehmen, alle nötigen Auskünfte und Informationen zu verlangen, Einsicht in meine Krankenakten zu nehmen und Entscheidungen über Untersuchungen, Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe zu treffen. Die Betroffenen werden dazu insoweit von ihrer Schweigepflicht entbunden.
§ 3 Untervollmacht, Befreiung von § 181 BGB
1. Der Bevollmächtigte kann in Vermögensangelegenheiten Untervollmacht erteilen und dabei diese Vollmacht ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. In den persönlichen Angelegenheiten ist die Vollmacht nicht übertragbar, Untervollmacht darf insoweit nicht erteilt werden.
2. Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist der Bevollmächtigte in den Vermögensangelegenheiten befreit, so daß er befugt ist, Rechtsgeschäfte im Namen des Vollmachtgebers mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten vorzunehmen.
3. Die Vollmacht ist jederzeit widerruflich.
§ 4 Ersatzbevollmächtigter
Für den Fall, daß der Bevollmächtigte stirbt oder sonst ausfällt, ernenne ich aufschiebend bedingt durch den Tod des Bevollmächtigten als Ersatzbevollmächtigten meinen Sohn,
Herrn ... (Name, Geburtsdatum, Anschrift).
Der Ersatzbevollmächtigte hat dieselbe Rechtsstellung wie der Bevollmächtigte.
§ 5 Betreuungsverfügung, Grundverhältnis
1. Durch die vorstehende Vollmachtserteilung soll die Bestellung eines Betreuers im Fall von Krankheit oder Gebrechlichkeit vermieden werden. Im Innenverhältnis, d. h. ohne Einfluß auf die Vollmacht im Außenverhältnis, soll von der Vollmacht erst dann Gebrauch gemacht werden, wenn der Vorsorgefall eintritt (Geschäftsunfähigkeit bzw. Betreuungsbedürftigkeit).
2. Für den Fall, daß die Bestellung eines Betreuers notwendig werden sollte, wünscht der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten als seinen Betreuer. Wird ein Betreuer bestellt, soll die Vollmacht im übrigen bestehen bleiben.
3. Im Innenverhältnis, d. h. ohne Einfluß auf die Vollmacht im Außenverhältnis, wird weiter vereinbart, daß der Bevollmächtigte verpflichtet ist, bei der Ausübung der Vorsorgevollmacht folgende Anweisungen zu beachten:
...
§ 6 Wirksamkeitsbedingungen, Kontrolle
Die Vollmacht wird mit Abschluß dieser Urkunde wirksam. Trotz Belehrung durch den Notar wünscht der Vollmachtgeber keine Wirksamkeitsbeschränkung dergestalt, daß die Vollmacht erst mit Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit wirksam werden soll.
Sollte eine der vorbezeichneten Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
Die Bestellung eines zweiten Bevollmächtigten oder einer sonstigen Kontrollperson wird ausdrücklich nicht gewünscht.
§ 7 Sonstiges
Von dieser Urkunde erhalten der Bevollmächtigte eine Ausfertigung und der Vollmachtgeber eine beglaubigte Abschrift.
Auf Antrag sind dem Bevollmächtigten jederzeit weitere Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften zu erteilen.
Die Kosten dieser Urkunde trägt der Vollmachtgeber
Diese Niederschrift wurde den Erschienenen vorgelesen, von ihnen genehmigt und von ihnen und vom Notar eigenhändig unterschrieben.
![]()