Dr. Peter Limmer
Notar in Würzburg
Vorlesung: Vertragsgestaltung
im Zivilrecht
SS 2000
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VII. Die verfehlte Schenkung
Fall:
Herr Gerhard Müller ist Eigentümer
eines Mietshauses. Er möchte das Mietshaus seinem einzigen Sohn, Herrn
Ludwig Müller, schenken. Allerdings soll sicher gestellt werden, daß
ihm weiterhin die Einkünfte aus den Mieten zufließen, da diese seine
altersmäßige Absicherung darstellen. Außerdem soll gewährleistet
werden, daß das Grundstück nicht ohne Zustimmung des Vaters weiterveräußert,
vermietet oder belastet wird und im Falle der Zwangsversteigerung wieder an
den Vater zurückfällt. Die Beteiligten fragen den Notar, wie diese
Schenkung vertraglich gestaltet werden kann.
Überlegungen zur Vertragsgestaltung
I. Schenkungsbegriff
Die Schenkung ist ein Vertrag und setzt voraus:
* Objektiv: Bereicherung des Empfängers durch
Zuwendung aus dem Vermögen eines anderen
* Subjektiv: Einigung über die Unentgeltlichkeit
der Zuwendung.
Abgrenzung:
Die Unentgeltlichkeit ist nach der objektiven
Sachlage zu beurteilen (Wertverhältnis), muß aber von den Parteien
subjektiv als unentgeltlich gewollt sein. Im Einzelfall durch Auslegung zu klären,
ob es sich um eine Schenkung oder gemischte Schenkung oder ein Austauschgeschäft
handelt.
Wichtig für Rückübertragungsansprüche
nach §§ 812, 531, 530 BGB.
Die gemischte Schenkung ist dadurch gekennzeichnet,
daß sie aus Sicht der Beteiligten sich aus einem unentgeltlichen und einem
entgeltlichen Teil zusammensetzt, wobei die höhewertige Leistung real teilbar
ist. Behandlung streitig (Trennungstheorie, Einheitstheorie, Zweckwürdigungstheorie)
Beispiel:
S. verkauft und übereignet dem B. ein Grundstück
im Wert für 200.000,00 DM. Dafür zahlt B 25.000,00 DM. Widerruf wegen
groben Undanks möglich?
Sonderprobleme:
* ehebedingte Zuwendung: eigener Vertragstyp,
der in der Regel nicht dem Schenkungsrecht unterfällt (BGH NJW 1982, 2286)
* vorweggenommenen Erbfolge, umstritten, ob eigener
Vertragstyp oder Sonderfall der Schenkung
* Schenkung unter Auflage (§§ 525 ff.
BGB): §§ 526, 527 BGB enthalten Besonderheiten für Leistungsstörungen
bei Schenkungen unter Auflagen.
II. Form
§ 518 BGB: Beurkundungspflicht: Problem des
Formumfangs:
* Wird im Rahmen des § 313 BGB verdrängt
III. Sonstige Gestaltungsfragen
1. Eigentumsübergang
§§ 929, 873 BGB Auflassung und Grundbucheintragung
2. Wirtschaftlicher Übergang
Es sollte eine Regelung aufgenommen werden, ab
welchem Zeitpunkt der Erwerber berechtigt ist, den Schenkungsgegenstand in Besitz
zu nehmen und zu nutzen, sowie im Gegenzug verpflichtet ist, die anfallenden
Kosten und Lasten zu tragen. Meistens wird bei Schenkungen der Übergang
des Besitzes am Tag der Beurkundung vereinbart.
3. Rechtsmängelhaftung
Gesetzliche Regelung des § 523 BGB, Unterscheidung
danach, ob der Gegenstand sich bereits im Vermögen des Schenkers befindet
(§ 523 Abs. 1: Arglist), oder ob er vom Schenker noch erworben werden muß
(§ 523 Abs. 2: Kenntnis und grobe Fahrlässigkeit). Befindet sich der
Schenkungsgegenstand bereits im Vermögen des Schenkers, dann soll der Schenker
nach Auffassung des Gesetzgebers nur verpflichtet sein, die Sache so zu gewähren,
wie er sie selbst hat. Gesetzliche Minimalhaftung für Arglist, im übrigen
keine Haftung.
In der Praxis ist zu prüfen, insbesondere
bei gemischten Schenkungen, ob nicht eine erweiterte Rechtsmängelgewährleistung
wie bei Austauschverträgen sinnvoll ist.
4. Sachmängelgewährleistung
§ 524 Abs. 1 regelt die Haftung des Schenkers
durch Sachmängel und privilegiert ihn nach ähnlichen Grundsätzen
wie § 523 für Rechtsmängel. Im Einzelfall zu prüfen, ob
nicht vertragliche Regelung sinnvoll ist.
IV. Rückforderungsrechte
1. Gesetzliche Rückforderungsrechte wegen
Notbedarf (§ 528)
Herausgabeanspruch des Schenkers nach Bereicherungsrecht
(§§ 818 ff. BGB: Rechtsfolgenverweisung) soweit wie die Herausgabe
zur Deckung des Notbedarfs erforderlich ist. Zur Feststellung des Notbedarfs
ist eine Vermögensbilanzierung erforderlich. Im Aktivvermögen sind
die Kosten für den eigenen angemessenen Unterhalt und für gesetzliche
Unterhaltspflichten des Schenkers gegenüberzustellen. Ergibt ein Vergleich
der berücksichtigungsfähigen Posten, daß der eigenen Unterhalt
beeinträchtigt ist, dann ist der Tatbestand gegeben. Dem verarmten Schenker
steht Sozialhilfe zu. Im Umfang der geleisteten Hilfe kann der Sozialhilfeträger
den Anspruch des Schenkers aus § 528 auf sich gem. § 90 BSHG überleiten.
2. Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks
(§§ 530 ff. BGB)
3. Vertragliche Widerrufsrechte
* Nicht zulässig Veräußerungsverbot
(§ 137 BGB)
Lösung:
a) auflösende Bedingung (nicht empfehlenswert)
b) Rückforderungsrechte:
* freies Widerrufsrecht
* eingeschränktes Rückforderungsrecht
* dingliche Absicherung durch Auflassungsvormerkung
* sonstige Regelungen: ob der Anspruch vererblich
ist oder mit dem Tod des Übergebers erlischt; Einzelfragen der Rückabwicklung
(Verwendungen und Aufwendungen, Frist für Rückforderungserklärung
etc.)
V. Nutzungsrechte
1. Arten der Nutzungsrechte:
* Nießbrauch
* Wohnungsrecht
* schuldrechtliches Nutzungsverhältnis: Miete
2. Nießbrauch (§§ 1030 ff.
BGB)
a) Inhalt
Der Nießbauch gewährt dem Berechtigten
die Befugnis, das Grundstück in Besitz zu nehmen und sämtliche Nutzungen
daraus zu ziehen. Abgrenzung zur Dienstbarkeit, nur einzelne Nutzungen.
Der Nießbraucher ist verpflichtet, daß
Grundstück ordnungsgemäß zu bewirtschaften und den gewöhnlichen
Haltungsaufwand zu tragen.
b) Arten
* Vorbehaltsnießbrauch
* Zuwendungsnießbrauch
c) Begründung
Einigung und Eintragung im Grundbuch (§ 873
Abs. 1 BGB)
Vertragsmuster
Heute, den 26.06.2000
erschienen vor mir,
Notar in ,
in meinen Amtsräumen in :
1. Herr Gerhard Müller
geb. am ,
wohnhaft: ,
nach Angabe verheiratet und im gesetzlichen Güterstand lebend,
ausgewiesen durch gültigen deutschen Personalausweis
2. dessen einziger Sohn,
Herr Ludwig Müller
geb. am ,
wohnhaft: ,
nach Angabe ledig,
ausgewiesen durch gültigen deutschen Personalausweis
Die Erschienenen waren gleichzeitig vor mir anwesend.
Auf Ansuchen beurkunde ich ihren Erklärungen gemäß, was folgt:
§ 1
Grundbuch- und Sachstand
Das Grundbuch des Amtsgerichts Nürnberg für
Schneppfenreuth Band 38 Blatt 1265 wurde am 20.06.2000
eingesehen.
Dort ist im Eigentum von Gerhard Müller
folgender Grundbesitz eingetragen:
FlNr. 320/118 Scheßlitzer Weg 11a, Gebäude-und
Freifläche zu 140 qm
½ Miteigentumsanteil an Grundstück
Fl.Nr. 340/121
1/18 Miteigentumsanteile an Grundstücken
Fl.Nr. 340/5, 6, 8, 122, 123
Dieser Grundbesitz ist im Grundbuch wie folgt
belastet:
Abteilung II:
Auflassungsvormerkung für Fabiani
Entwässerungsleitungsrechte
Gasvesorgungsleitungsrecht
Abteilung III:
300.000,-- DM Grundschuld ohne Brief für
Stadtsparkasse Nürnberg
§ 2
Überlassung
Herr Gerhard Müller
- im folgenden "der Veräußerer"
genannt -
überläßt den in § 1 bezeichneten
Grundbesitz mit allen Rechten und dem gesetzlichen Zubehör
an
Herrn Ludwig Müller
- im folgenden "der Erwerber" genannt
-
zum Eigentum.
Die Eintragung einer Auflassungsvormerkung wird
trotz Hinweises auf den Sicherungszweck nicht gewünscht.
Die Beteiligten sind über den vereinbarten
Eigentumsübergang in dem angegebenen Erwerbsverhältnis einig. Der
Veräußerer bewilligt und der Erwerber beantragt, den Eigentumsübergang
gemäß dieser
Auflassung
in das Grundbuch einzutragen.
Die Überlassung erfolgt in Anrechnung auf
das gesetzliche Plichtteilsrecht des Erwerbers nach dem Veräußerer,
i. ü. unentgeltlich im Wege vorweggenommener Erbfolge, jedoch unter Beachtung
der nachstehend § 3 geregelten Vorbehalte.
§ 3
Vorbehaltene Rechte
a) Der Veräußerer - nachstehend "der
Berechtigte" genannt - behält sich am gesamten jeweils übertragenen
Vertragsbesitz ein
Nießbrauchsrecht
vor (Vorbehaltsnießbrauch), für das
die gesetzlichen Bestimmungen gelten sollen mit der Abweichung, daß der
Nießbraucher auch die außerordentlichen, als auf den Stammwert der
Sache gelegt anzusehenden Lasten sowie die Tilgung bestehender Verbindlichkeiten
trägt. Ebenso trägt der Nießbraucher auch Ausbesserungen und
Erneuerungen, die über die gewöhnliche Unterhaltung der Sache hinausgehen.
Die gesamten Lasten und Kosten des Vertragsbesitzes verbleiben also beim Nießbraucher.
Eine Vollmacht zur Revalutierung bestehender oder
zur Bestellung neuer Grundpfandrechte zur Finanzierung der vom Nießbraucher
zu tragenden Lasten und Kosten wird nicht gewünscht.
Die Überlassung der Ausübung des Nießbrauches
an einen anderen zur Ausübung (z. B. Übertragung der Vermieterstellung,
§ 1059 Satz 2 BGB) ist ausgeschlossen.
Die Eintragung des Nießbrauchsrechts zugunsten
des Berechtigten - für mehrere Personen als Gesamtberechtigte gemäß
§ 428 BGB - am Vertragsbesitz wird
bewilligt und beantragt
mit dem Vermerk, daß zur Löschung des
Rechts der Nachweis des Todes des Berechtigten genügen soll, was hiermit
vereinbart wird. Das Recht erhält nächstoffene Rangstelle.
b) Vereinbarungsgemäß hat der jeweilige
Erwerber den Vertragsbesitz an den Veräußerer - bei mehreren als
Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB, nach dem Ableben eines Veräußerers
an den Überlebenden alleine - (nachstehend "der Berechtigte"
genannt) zurückzuübertragen und rückaufzulassen, wenn und soweit
- er ihn ohne Zustimmung des Veräußerers
weiterveräußert, vermietet, belastet oder eingetragene Belastungen
revalutiert,
- bzgl. des Vertragsbesitzes das Zwangsversteigerungs-
bzw. Zwangsverwaltungsverfahren eröffnet wird oder über das Vermögen
des Erwerbers das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet wird bzw.
die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird,
- hinsichtlich einer Ehe des Erwerbers Scheidungsantrag
gestellt wird und nicht ehevertraglich sichergestellt ist, daß Wertsteigerungen
des Vertragsbesitzes im Rahmen des Zugewinnausgleiches unberücksichtigt
bleiben,
- der Erwerber vor dem Berechtigten verstirbt.
Eine Rückübertragungsverpflichtung besteht nicht, wenn der Vertragsbesitz
in diesem Fall von ehelichen Abkömmlingen des Erwerbers geerbt wird.
In jedem der vorgenannten Fälle hat die Übertragung
und Auflassung unverzüglich auf Verlangen des Berechtigten zu erfolgen.
Der Berechtigte hat die im Grundbuch eingetragenen Rechte und Grundpfandrechte
dinglich zu übernehmen, soweit sie im Rang vor der nachstehend bestellten
Auflassungsvormerkung eingetragen sind.
Aufwendungen des Rückübertragungsverpflichteten
(zu welchen dieser während des Nießbrauchs nicht verpflichtet ist)
werden gegen Rechnungsnachweis erstattet bzw. durch Schuldübernahme abgegolten,
soweit sie nicht nur der Erhaltung des Anwesens im derzeitigen Zustand, sondern
dessen Umgestaltung gedient haben und mit Zustimmung des Berechtigten durchgeführt
wurden.Im übrigen erfolgt die Rückübertragung unentgeltlich.
Die Kosten der Rückauflassung hat der Anspruchsberechtigte
zu tragen.
Im übrigen gelten für die Rückübertragung
die Bestimmungen dieser Urkunde entsprechend.
Die Vertragsteile sind sich über die Einräumung
des bedingten Anspruchs einig. Der Anspruch ist nicht vererblich und nicht übertragbar
und erlischt somit mit dem Ableben des Berechtigten, wenn er nicht vorher geltend
gemacht wurde.
Zur Sicherung des vorstehend eingeräumten,
bedingten Anspruchs auf Rückübertragung bestellt hiermit der Erwerber
zugunsten des vorgenannten Berechtigten eine
Auflassungsvormerkung
am Vertragsbesitz und
bewilligt und beantragt
deren Eintragung im Grundbuch. Die Vormerkung
ist als Sicherungsmittel auflösend bedingt. Sie erlischt mit dem Tod der
Berechtigten.
Die Vormerkung erhält nächstoffene Rangstelle,
jedoch Rang nach dem Nießbrauch (§ 3a).
§ 4
Besitzübergang
Der Übergang des mittelbaren Besitzes erfolgt
mit dem heutigen Tage, der Übergang des unmittelbaren Besitzes, der Nutzungen,
Lasten, Verkehrssicherungspflichten, Haftung und Gefahr mit Beendigung des Nießbrauches.
Der Vertragsbesitz unterliegt keiner Wohnungsbindung.
Er ist nicht vermietet oder verpachtet.
§ 5
Rechtsmängelgewährleistung
Der Veräußerer gewährleistet,
daß der Erwerber ungehinderten Besitz und lastenfreies Eigentum erhält,
soweit in dieser Urkunde nichts anderes vereinbart ist.
Die in Abteilungen II und III des Grundbuches
eingetragenen Belastungen übernimmt der Erwerber zur weiteren Duldung mit
allen sich aus der Eintragungsbewilligung ergebenden Verpflichtungen. Einschränkungen
der Zweckvereinbarungen für bestehende Grundpfandrechte werden nicht gewünscht.
Die Auflassungsvormerkung soll gelöscht werden.
Eigentümerrechte und Rückgewährsansprüche
des Veräußerers an bestehenden Grundpfandrechten werden an den Erwerber
abgetreten, der die Abtretung annimmt. Persönliche Vollstreckungsunterwerfungen
sind nicht erforderlich.
Die bisherigen Darlehensbeziehungen bleiben unverändert,
so daß Schuldübernahmegenehmigungen etc. nicht einzuholen sind. Mit
Erlöschen des Nießbrauches übernimmt der Erwerber unter vollständiger
Entlastung der Erben des Darlehensschuldners die noch bestehenden Verbindlichkeiten
zur weiteren Verzinsung und Tilgung. Sofern die durch den Erwerber einzuholenden
Schuldübernahmegenehmigungen nach § 415 BGB nicht erteilt werden,
erfolgt die Freistellung der Erben im Wege interner Befreiungsverpflichtung.
Allen zur Lastenfreistellung erforderlichen Freigaben
und Löschungen wird mit dem Antrag auf Vollzug im Grundbuch zugestimmt,
auch soweit weiterer Grundbesitz betroffen ist.
§ 6
Sachmängelgewährleistung
Der Veräußerer leistet für die
Richtigkeit des amtlichen Flächenmaßes sowie für die Beschaffenheit,
die Verwendbarkeit und den Ertrag des Vertragsbesitzes keine Gewähr.
Er haftet auch nicht für verborgene Mängel.
Er versichert aber, daß ihm verborgene Mängel nicht bekannt sind.
§ 7
Hinweise des Notars
Eine steuerliche Beratung hat der Notar nicht
übernommenen, i. ü. über die rechtliche Tragweite der abgegebenen
Erklärungen belehrt und abschließend nochmals auf folgendes hingewiesen:
- das Eigentum geht mit der Umschreibung im Grundbuch
auf den Erwerber über. Die Umschreibung kann erst erfolgen, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung
wegen der Grunderwerbsteuer vorliegt;
- unabhängig von den rein schuldrechtlichen
Vereinbarungen der Beteiligten in dieser Urkunde haften kraft Gesetzes der Vertragsbesitz
für Rückstände an öffentlichen Abgaben und Erschließungsbeiträgen
und beide Vertragsteile für die etwa anfallende Grunderwerbsteuer und die
Kosten als Gesamtschuldner,
- da sich der Veräußerer Nutzungsrechte
am Vertragsbesitz vorbehalten hat, beginnt die Zehnjahresfrist des § 2325
Abs. 3 BGB, nach deren Ablauf die heutige Zuwendung bei der Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen
nicht mehr zu berücksichtigen ist, nicht zu laufen;
- das gesetzliche Rückforderungsrecht wegen
Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB) und die Bestimmungen des Gläubigeranfechtungsgesetzes
werden durch die heutige Urkunde nicht berührt;
- sofern der Veräußerer Anspruch auf
Förderung selbstgenutzten Wohneigentums hat, entfällt diese Förderung
trotz Vorbehalt von Nutzungsrechten; auch der Erwerber hat insoweit keinen Anspruch
auf Förderung;
- es ist erforderlich, daß alle Vereinbarungen
richtig und vollständig beurkundet werden, damit die Wirksamkeit der Urkunde
und aller Vereinbarungen gewährleistet ist.
§ 8
Vollzugsauftrag
Die Vertragsteile beauftragen und bevollmächtigen
den Notar, die zu dieser Urkunde erforderlichen Genehmigungen und Erklärungen
anzufordern und entgegenzunehmen, auch den Teilvollzug dieser Urkunde zu betreiben
und Anträge, die die Beteiligten gestellt haben, ganz oder teilweise zurückzunehmen.
Die Vollzugsmitteilungen des Grundbuchamtes sind
für alle Beteiligten dem Notar zu erteilen.
Die zu dieser Urkunde erforderlichen Genehmigungen
sollen mit dem Eingang beim Notar allen Beteiligten gegenüber als mitgeteilt
gelten und rechtswirksam sein.
Die Vertragsteile bevollmächtigen die Angestellten
des amtierenden Notars je einzeln und befreit von § 181 BGB, Erklärungen,
Bewilligungen und Anträge materiell- oder formellrechtlicher Art zur Ergänzung
oder Änderung des Vertrages abzugeben, soweit diese zur Behebung behördlicher
oder gerichtlicher Beanstandungen zweckdienlich sind.
§ 9
Kosten, Abschriften
Die Kosten dieser Urkunde und ihres Vollzuges
sowie eine etwa anfallende Grunderwerbsteuer und Schenkungssteuer trägt
der Erwerber.
Die Kosten der Lastenfreistellung trägt der
Erwerber.
Zur Gebührenbewertung wird der Wert des Vertragsbesitzes
mit DM angegeben.
Von dieser Urkunde erhalten:
Ausfertigungen:
die Vertragsteile und das Grundbuchamt
einfache Abschriften:
die Grunderwerbsteuerstelle
beglaubigte Abschriften:
die Schenkungssteuerstelle,
Vorgelesen vom Notar, von den Beteiligten genehmigt
und eigenhändig unterschrieben:
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