Dr. Peter Limmer
Notar in Würzburg
Vorlesung: Vertragsgestaltung
im Zivilrecht
SS 2000
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IV. Der Gebrauchtwagenkauf
Fall:
Der Jurastudent Markus Müller möchte
seinen nicht mehr taufrischen und mit Rostflecken übersäaten VW-Golf
an einen Mitstudenten verkaufen. Dieser meint, ein mündlicher Vertrag mit
Handschlag sei unter Studenten ausreichend, mehr sei unnützer, von den
Juristen ausgedachter Firlefanz. Markus Müller ist sich nicht sicher, ob
das so zutrifft, insbesondere, ob das gesetzliche Regelungsmodell für den
Kaufvertrag in diesem Fall für ihn günstig ist.
Überlegungen zur Vertragsgestaltung
1. Form
Grundsätzlich kein Formerfordernis ( Ausnahmen
z.B. §§ 313 BGB, 15 Abs.4 GmbHG , § 4 Abs. 1 VerbrKrG), aber
gewillkürte Schriftform zur Beweissicherung und wegen sorgfältigeren
Formulierungen immer sinnvoll. Schriftlicher Kaufvertrag ist Privaturkunde i.S.d.
§ 416 ZPO.
2. Mindestinhalt des Kaufvertrags
( § 433 BGB )
- genaue Bezeichnung des Kaufobjekts
- genaue Bezeichnung der Vertragsparteien ( evt.
Vertreter)
- Kaufpreis
3. Mögliche vertragliche
Veränderungen der gesetzlichen Regelung für den vorliegenden Fall (dispositive Vorschriften)
a) Pflichten des Käufers: Kaufpreiszahlung
und Abnahme (§ 433 Abs. 2)
aa) Kaufpreisfälligkeit
Ohne weitere Regelung ist der Kaufpreis gem. §
271 Abs.1 BGB sofort fällig und durch Barzahlung zu entrichten. Sofern
der Kaufgegenstand sofort übergeben werden soll und der Kaufpreis nicht
entsprechend der gesetzlichen Regelung sofort in bar beglichen wird, sollte
an eine Absicherung des Verkäufers gedacht werden. Denkbar ist vor allem
die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts nach § 455 BGB.
bb) Art der Kaupreiszahlung
Grdsl. Barzahlung, abweichendes ist zu vereinbaren
z.B Scheck (= § 364 Abs. 2 BGB), Überweisung.
cc) Abnahme (Nebenpflicht)
b) Pflichten des Verkäufers (§ 433 Abs.
1 BGB): Übergabe, Eigentumsverschaffung
aa) Übergabetermin
Mangels abweichender Regelung ist nach §
271 Abs.1 BGB auch die Erbringung der Leistung des Verkäufers sofort fällig.
Übergabe und Übereignung der Kaufsache sind grundsätzlich eine
Holschuld, d.h. Käufer muß sich das Auto beim Verkäufer abholen
und trägt mit der Übergabe nach § 446 Abs.1 BGB die Gefahr des
zufälligen Untergangs.
bb) Eigentumsverschaffung
bewegliche Sache: §§ 929 ff. BGB
Problem: sog. vorweggenommene Einigung, kann widerrufen
werden bis Besitzverschaffung
Besonderheit bei KfZ: § 952 BGB analog, Übergabe
des KfZ-Briefes nicht erforderlich, aber: fehlt der Brief, kein gutgläubiger
Erwerb (BGH NJW 1996, 2226).
cc) Gewährleistung
* Sachmängel:
Fehler: Begriff streitig (h.M. subj. Fehlerbegriff)
Rechtsfolgen: Wandelung, Minderung
Gestaltungselemente:
* Gewährleistungsausschluß: Die gesetzlichen
Gewährleistungsrechte sind grundsätzlich disponibel. Sinnvoll erscheint
bei Verkauf eines gebrauchten Pkw der Ausschluß der Gewährleistung
( "verkauft wie besichtigt" ) mit Ausnahme einiger Eigenschaften,
für die der Verkäufer einstehen kann ( Kilometerstand; TÜV-Dauer,
letzte Abgasuntersuchung, o.ä. ). Beim Verkauf neu hergestellter Sachen
ist allerdings gegebenenfalls § 11Nr.10 AGBG zu beachten.
* Verschärfung der Gewährleistung:
** Zusicherungen (§ 459 Abs. 2 BGB)
** Verlängerung der Gewährleistungsfrist
** unselbständige Garantieübernahme:
Verkäufer steht für alle Mängel in der Garantiefrist ein.
** selbständige Garantie: Übernahme
eines Erfolges. Erfüllungsgarantie, im Kaufrecht selten, eher Werkvertragsrecht,
Verjährung 30 J.
* Rechtsmängel:
Rechte Dritter sind alle Berechtigungen anderer
Personen an der Kaufsache: dingliche Rechte (Pfandrecht, Nießbrauch),
obligatorische Rechte (Miete § 571 BGB);öff-rechtl. Beschränkungen
(Abgrenzung zum Sachmangel !)
Rechtsfolgen: §§ 323 ff.
Die gesetzliche Rechtsmängelhaftung nach
§§ 440, 434 BGB ist in aller Regel sachgerecht.
dd) Hinweis auf Veräußerungsanzeige
nach § 27 Abs.3 Satz 1 StVZO
3. Vertragsmuster
Kaufvertrag
zwischen Herrn Markus Müller, Keesburgstr.
13, 97074 Würzburg
und
Herrn Georg Maier, Lichtleinstr. 22, 97070 Würzburg:
§ 1 Kaufgegenstand
Herr Markus Müller verkauft Herrn Georg Maier
hiermit das folgende ihm gehörende Kraftfahrzeug:
Hersteller: VW. Typ:Golf
Erstzulassungstag: .01.08.1976 amtl. Kennzeichen:WÜ-ZD
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Fahrzeug-Identifizierungsnummer: . . . Fahrleistung
insgesamt: km .180.000
Fahrzeugbrief-Nr.: . . .
Der Verkauf erfolgt mit dem serienmäßigen
Zubehör (Reserverad, Wagenheber, Warndreieck, Verbandskasten.). Mitverkauft
werden Sonderausstattung und Zubehör wie folgt: 4 Winterreifen.
. . .
§ 2 Gewährleistung
Nach Besichtigung und Probefahrt kauft Herr Maier
das Fahrzeug wie besichtigt.
Herr Müller sichert ausdrücklich zu,
daß das Fahrzeug während seiner Zeit als Fahrzeugeigentümer
und, soweit ihm bekannt, auch früher
keinen Unfallschaden erlitten hat,
das Fahrzeug ausschließlich zu privaten
Zwecken genutzt worden ist,
und
daß ihm verborgene Mängel des Fahrzeuges
nicht bekannt sind sowie ferner
daß das Fahrzeug frei von Rechten Dritter
ist.
§ 3 Kaufpreis und Übereignung
Der Kaufpreis beträgt DM .5.000,-- und ist
bei Unterzeichnung dieses Vertrages in bar oder durch Übergabe eines Verrechnungsschecks
zu bezahlen.
Das Fahrzeug wird mit Vertragsunterzeichnung übergeben.
Die Vertragsparteien sind sich einig, daß das Eigentum an dem Wagen mit
vollständiger Bezahlung auf Herrn Maier übergehen soll. Bei Zahlung
per Scheck bleibt das Fahrzeug daher vorerst im Eigentum von Herrn. Müller
unbeschadet einer Übergabe von Fahrzeugdokumenten. Mit der Übergabe
gehen Besitz, Nutzen und Lasten sowie die Gefahr auf den Käufer über.
§ 4 Abwicklung des Halterwechsels
Herr Müller bestätigt, den Kaufpreis
vollständig in bar/einen Verrechnungsscheck über den gesamten Kaufpreis
erhalten zu haben.
Herr Maier bestätigt, daß er das verkaufte
Fahrzeug mit .zwei Schlüsseln, fahrbereit übernommen sowie den Kraftfahrzeugbrief
und Kraftfahrzeugschein ausgehändigt bekommen hat. Er versichert das Fahrzeug
anderweitig und kündigt das bestehende Versicherungsverhältnis mit
sofortiger Wirkung.
(Ort, Datum) (Unterschriften von Verkäufer
und Käufer)
4. Abwandlung des Falles
Der Gebrauchtwagenhändler V verkauft dem
K für private Zwecke ein gebrauchtes Kfz. Es soll 7.920,00 DM kosten. K.
möchte bei Übergabe 4.000,00 DM und den Rest in vier gleichen Monatsraten
bezahlen. V. ist bei einem Zinsaufschlag von 80,00 DM einverstanden. Demgemäß
wird vereinbart, daß K. bei Übergabe am 1.6. 4.000,00 DM sowie am
1.7., 1.8., 1.9 und am 1.10 jeweils 10.000,00 DM zahlt. K. erhält das Auto
am 1.6. gegen Zahlung von 4.000,00 DM. K. zahlt auch die erste Rate von 1.000,00
DM am 1.7. Am 15.7. wird dem K. das Motorrad gestohlen, das er unverschlossen
vor einem Geschäft stehengelassen hatte. V. verlangt die ausstehenden Raten
von insgesamt 3.000,00 DM.
Zahlungsanspruch: § 433 Abs. 2
(1) Wirksamer Kaufvertrag ?
(a) Form des § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 VerbrKrG:
Abzahlungsgeschäft (entgeltlicher Zahlungsaufschub von mehr als 3 Monaten,
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 VerbrKrG)
Die Urkunde enthält nicht die nach §
4 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 VerbrKrG erforderlichen Angaben.
(b) Rechtsfolge: Fehlende Angaben führen
grundsätzlich zur Nichtigkeit des Kreditvertrages (§ 6 Abs. 1
VerbrKrG);
der Vertrag wird gültig nach § 6 Abs. 3 VerbrKrG mit Übergabe
der Sache, aber mit abweichendem Inhalt, je nach dem, welche Angaben fehlen.
(2) Widerrufsrecht nach § 7 VerbrKrG
Das Widerrufsrecht nach § 7 VerbrKrG besteht
bei allen Kreditverträgen; die Willenserklärung wird erst wirksam,
wenn der Verbraucher sie nicht binnen einer Frist von einer Woche schriftlich
widerruft. Die Widerrufsfrist endet bei ordnungsgemäßer Belehrung
eine Woche nach Aushändigung der Belehrung (§ 7 Abs. 1, Abs. 2 S.
2 VerbrKrG). Bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Belehrung erlischt
das Widerrufsrecht erst nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung,
spätestens ein Jahr nach Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers.
Rechtsfolgen des Widerrufs bestimmen sich gem.
§ 7 Abs. 4 VerbrKrG nach § 3 Haustürwiderrufsgesetz, welche in
seinem Anwendungsbereich die allgemeinen Vorschriften der §§ 346 f.,
812 BGB verdrängt.
Entsprechend § 3 Abs. 1 Haustürwiderrufsgesetz
sind Verbraucher und Kreditgeber verpflichtet, einander die empfangenen Leistungen
zurück zu gewähren.
Entsprechend § 3 Abs. 3 Haustürwiderrufsgesetz
muß der Verbraucher für die Überlassung des Gebrauchs bis zum
Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufs den Wert vergüten. Für die
Zeit nach Widerruf gelten die §§ 987 ff. BGB.
Da K. nicht belehrt worden ist, er die letzte
Kaufpreisrate noch nicht gezahlt hat und auch die Jahresfrist noch nicht abgelaufen
ist, kann er den Kaufvertrag widerrufen. Nach Widerruf muß V. entsprechend
§ 3 Abs. 1 Haustürwiderrufsgesetz die von K erhaltenen 5.000,00 DM
zurückzahlen. Da K. das Motorrad nicht zurückgeben kann, muß
er Wertersatz leisten, wenn der die Unmöglichkeit zur Herausgabe vertreten
hat (§ 3 Abs. 1 S. 3 Haustürwiderrufsgesetz). Mangels Kenntnis des
Widerrufsrechts hat K. nur die eigenübliche Sorgfalt zu vertreten (§
3 Abs. 2 Haustürwiderrufsgesetz).
5. Vertragsmuster für
finanzierten Kauf:
Konsumentenkredit-Kauf (Abzahlungskauf)
Teilzahlungskauf
Vertrag-Nr.: . . .
Käufer: . . . (Name, Anschrift des Käufers)
Best.-Nr Stück Gegenstand Einzelpreis Gesamtpreis
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... ... ... ... ...
... ... ... ... ...
... ... ... ... ...
... ... ... ... ...
... ... ... ... ...
----------------------------------------------------------
Bezahlungspreis Summe: ____________________
abzüglich Anzahlung: ____________________
Restkaufpreis
--------------------
Der Teilzahlungs-(Rest-)Kaufpreis beträgt
insgesamt: DM . . .
Anzahl der Fälligkeit der
Teilzahlungsraten .......... ersten Rate ..........
Höhe der Höhe der
ersten Rate .......... letzten Rate ..........
Höhe der Fälligkeit der
weiteren Raten .......... letzten Rate ..........
Die Raten sind jeweils am . . . eines Monats fällig.
Der effektive Jahreszins beträgt . . .%. Der Verkauf erfolgt zu den umseitig
wiedergegebenen allgemeinen Teilzahlungsbedingungen.
Ware ordnungsgemäß erhalten.
(Ort, Datum) (Unterschrift des Käufers)
Belehrung zum Widerrufsrecht
Der Käufer kann diese Bestellung innerhalb
einer Woche schriftlich gegenüber ... (Name und Anschrift des Verkäufers)
uneingeschränkt widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige
Absendung des Widerrufs.
(Ort, Datum) (Unterschrift des Käufers)
Allgemeine Teilzahlungs-Bedingungen
1.
Verkäufer ist . . . (Name, Anschrift des/der
Verkäufers/Verkäuferin).
2.
Die verkaufte Ware bleibt einschließlich
etwa mitgelieferter Leistungen bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises
Eigentum des/der Verkäufers/Verkäuferin. Mit Bezahlung der letzten
Rate geht das Eigentum an der Ware ohne weiteres auf den Käufer über.
3.
Der Käufer verpflichtet sich, bis zur vollständigen
Bezahlung des Kaufpreises weder durch Verkauf, Verpfändung, Vermietung,
Verleihung noch sonst in irgendeiner Art über die Ware zu verfügen.
Er verpflichtet sich ferner, dem Verkäufer sofort Anzeige zu machen, wenn
sie von dritter Seite gepfändet oder in Anspruch genommen werden sollte.
Falls Eile im Verzug, hat er selbst die erforderlichen Mittel zur Abwendung
eines Verlustes für den Verkäufer zunächst anzuwenden und diesem
hiervon Mitteilung zu machen. Alle zur Beseitigung von Pfändungen und Einbehaltungen
sowie zur Wiederherbeischaffung der Ware aufgewendeten gerichtlichen und außerordentlichen
Kosten hat er zu erstatten.
4.
Sollte der Käufer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden
Teilzahlungen ganz oder teilweise in Zahlungsverzug kommen und der Rückstand
mindestens 1/10 des Kaufpreises betragen, so ist der Verkäufer nach den
gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, entweder den Restbetrag auf einmal zu
verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer verpflichtet
sich, bei Rücktritt des Verkäufers die Ware an den Beauftragten des
Verkäufers herauszugeben. Er verzichtet ausdrücklich auf ein Zurückbehaltungsrecht.
5.
Etwaige Mängel der Ware sind spätestens
innerhalb zwei Wochen nach Übergabe bzw. Lieferung zu melden. Erfolgt die
Bemängelung nicht innerhalb dieser Frist, so verzichtet der Käufer
auf die Mängeleinrede.
6.
Bei Rücknahme der Ware soll von den bis dahin
gezahlten Raten eine vom Verkäufer nach Billigkeit zu bemessende Entschädigung
für Unkosten und für die Benutzung und Abnutzung abgezogen werden.
Die Kosten für die im Zusammenhang mit einer Lieferung des Verkäufers
etwa verlegten Leitungen, ferner für die Abnahme sowie für die Ausbesserung
der bei diesen Arbeiten entstandenen Beschädigungen des Hauses gehen zu
Lasten des Käufers.
7.
Sollten die geleisteten Zahlungen diejenigen Kosten
unterschreiten, welche erforderlich sind, um die Ware derart aufzuarbeiten oder
instandzusetzen, daß sie nochmals verwertet werden kann, so verpflichtet
sich der Käufer, den Fehlbetrag nachträglich zu entrichten.
8.
Der Käufer verpflichtet sich, die Ware, solange
das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, ordnungsgemäß
zu behandeln sowie für entsprechende Reinigung und Instandhaltung zu sorgen.
Vor etwaigen Beschädigungen wird der Käufer den Verkäufer in
Kenntnis setzen. Er haftet dem Verkäufer für die Folgen unterlassener
Benachrichtigung. Die Gefahr der Beschädigung und des Untergangs der Ware
trägt der Käufer.
9.
Der Käufer verpflichtet sich, die Ware ohne
die Einwilligung des Verkäufers nicht aus der Wohnung - dem Geschäftslokal
- zu entfernen. Jeden beabsichtigten Wechsel wird der Käufer dem Verkäufer
mitteilen.
10.
Der Käufer ist jederzeit berechtigt, die
Ware vor Ablauf des Vertrags durch Zahlung des Restbetrags zu Eigentum zu erwerben.
Der Preisberechnung wird der bei Abschluß des Mietvertrags festgestellte
Barverkaufspreis der Ware zuzüglich einer angemessenen Verzinsung unter
Anrechnung der bisher gezahlten Raten zugrunde gelegt.
11.
Mündliche Abreden, die Abweichungen von vorstehenden
Bedingungen erhalten, sind nur gültig, wenn sie vom Verkäufer schriftlich
bestätigt sind.
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