Dr. Peter Limmer
Notar in Würzburg
Vorlesung: Vertragsgestaltung
im Zivilrecht
SS 2000
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V. Grundstückskauf ohne
Finanzierung
Das Häuschen im Grünen
Fall:
Nachdem die ledige Oberstudienrätin Klara
Kluge die notwendigen finanziellen Mittel angespart hat, möchte sie ihren
lang ersehnten Traum eines Häuschens im Grünen nun endlich realisieren..
Sie hat ihr Traumhaus bereits gefunden und ist sich mit dem Eigentümer,
den Eheleuten Veronika und Valentin Völler über den Verkauf einig.
Sie sucht den Notar Prof.Dr.B.Engel auf und erklärt diesem ihre Vorstellungen:
Sie habe den ganzen Kaufpreis in Höhe von 610.000 DM auf ihrem Sparkonto,
wolle aber auf keinen Fall irgendein Risiko eingehen. Der Notar müsse alles
Erforderliche veranlassen, um sie selbstverständlich auch den Verkäufer
vor jedem erdenklichen Risiko zu schützen. Sie habe vollstes Vertrauen
in den Notar. Dieser sollte ihr umgehend einen Vertragsentwurf erarbeiten, den
sie dann mit dem Verkäufer besprechen könnte.
Überlegungen zur Vertragsgestaltung:
I. Allgemeines
Literaturhinweis: Weirich, Grundstücksrecht,
2.Aufl.1996, Beck Verlag, 576 S., 64,00 DM
1. Grundstücksrecht
a) Begriff "Grundstück"
Grundstücksbegriff ist im BGB und der GBO
nicht definiert, er wird vorausgesetzt ( vgl. §§ 94 ff., 873, 890
BGB, 3 GBO ). Grundstück im Rechtsinne ist ein katastermäßig
vermessener, beschriebener und kartenmäßig dargestellter Teil der
Erdoberfläche, der im Grundbuch auf einem besonderen Blatt oder unter besonderer
Nummer geführt wird ( RGZ 84, 265, 270 ).
Funktion der Kastasterämter und Grundbuchämter
Grundstücksgleiche Rechte ( Erbbaurecht;
Wohnungseigentum, Schiffseigentum, eingetragene Luftfahrzeuge )
Bestandteile und Zubehör. Die begrifflich
richtige Beurteilung der Sachteile ist bei Grundstückveräußerungen
eine Voraussetzung für klare,rechtswirksame und in der Durchführung
streitfrei bleibende Vereinbarungen der Beteiligten.;
wesentlicher Bestandteil des Grundstücks(
§ 94 Abs.1 BGB )
wesentlicher Bestandteil des Gebäudes ( § 94 Abs.2 BGB )
Scheinbestandteile ( § 95 BGB )
mit dem Grundstück verbundene Rechte ( § 96 BGB )
Zubehörgegenstände ( § 97 BGB )
bewegliche Gegenstände ohne Zubehöreigenschaft
b) Das Grundbuch/Grundbuchverfahren
Grundbuch besteht aus 5 Teilen ( § 4 GBV
):
Aufschrift/Bestandsverzeichnis/Abteilung I, II
und III
Grundakten/Grundbucheinsicht/EDV-Grundbuch
Der Notar ist gem. § 21 BeurkG verpflichtet,
vor Beurkundung das Grundbuch einzusehen.
Grundbuchverfahren:
Antrag als Verfahrenshandlung ( § 13 Abs.1
Satz 1 GBO )
Antragsrecht ( § 13 Abs.1 Satz 2 GBO )
Form des Antrags ( schriftlich wegen Eingangsvermerk )
materielle Wirkung des Antrags ( z.B. §§ 873 Abs.2, 878 BGB, 892 Abs.2
BGB )
Eintragungsbewilligung des Betroffenen ( § 19 GBO ); h.M. rein verfahrensrechtliche
Erklärung
Behördliche Genehmigungen und Bescheinigungen
c) Erwerb von Grundstückseigentum
Notarielle Beurkundung des schuldrechtlichen Vertrags
( § 313 Satz 2BGB )
Einigung und Eintragung ( § 873 Abs.1 BGB ). Einigung als dinglicher Vertrag;
grds. selbständiger Vertrag und nicht mit schuldrechtlichem Vertrag identisch.
Bei Einigung ( Auflassung ) zu beachten: §§ 925, 925 a BGB
2. Kaufvertrag
a) Form
Notarielle Beurkundung § 313 Satz1 BGB
b) Mindestinhalt des Kaufvertrags
genaue Bezeichnung der Vertragsparteien, evt Vertretungsverhältnisse
genaue Bezeichnung des Kaufobjekts
Kaufpreis
c) Sinnvolle und übliche Gestaltungsformen
aa) Kaufpreisfälligkeit
Das Eigentum geht erst mit der Eintragung im Grundbuch
auf den Käufer über. Der Käufer soll in aller Regel davor geschützt
werden, den Kaufpreis zu bezahlen, ohne daß der Eigentumserwerb sichergestellt
ist. Aus diesem Grund wird die Fälligkeit des Kaufpreises meist davon abhängig
gemacht, daß sämtliche zur Umschreibung erforderlichen behördlichen
Genehmigungen ( z.B. Grundstückverkehrsordnung in den neuen Bundesländern,
Grundstücksverkehrsgesetz, sanierungsrechtliche Genehmigung nach §
144 BauGB, rechtsaufsichtliche Genehmigung bei Veräußerung durch
Gemeinde, vormundschaftsgerichtliche Gernehmigung ), gegebenfalls die Vorkaufsrechtsverzichtserklärung
der Gemeinde sowie die Eintragung einer Auflassungsvormerkung vorliegen. In
komplizierten Fällen kann auch die Abwicklung über ein Notaranderkonto
sinnvoll sein.
Desweiteren erfolgen Regelungen für den Fall,
daß der Käufer bei den Fälligkeit den vereinbarten Kaufpreis
nicht begleicht ( Verzugszinsen; Rücktrittsrecht unter Abbedingung von
§ 454 BGB, Zwangsvollstreckungsunterwerfung.
bb) Die Auflassungsvormerkung
Wichtigstes Sicherungsmittel für den Käufer
ist die Eintragung der Auflassungsvormerkung oder auch Eigentumsverschaffungsvormerkung.
(1) Entstehungsvoraussetzungen der Vormerkung:
* Wirksamer schuldrechtlicher Anspruch auf Herbeiführung
einer Rechtsänderung eines dinglichen Rechts an einem Grundstück
* Bewilligung des Verpflichteten oder einstweilige
Verfügung (§ 885 BGB)
* Eintragung der Vormerkung im Grundbuch
* Berechtigung des Bestellers bzw. §§
878 oder 892 BGB
(2) Sicherungswirkung der Vormerkung
In Grundstückssachen ist wegen der Zweiaktigkeit
des Rechtserwerbs eine Zug um Zug-Leistung nicht möglich. Das Verpflichtungsgeschäft
und die Eintragung der Auflassung des Eigentümers fallen in der Regel zeitlich
auseinander, weil zu dem Rechtsgeschäft noch Genehmigungen und Bescheinigungen
(z. B. Unbedenklichkeitsbescheinigung der Grunderwerbsteuerbehörde, Vorkaufsrechtserklärungen
etc.) erforderlich sind. Die Zwischensparte zwischen Verpflichtungsgeschäft
und Eintragung bedeutet ein Risiko für den Erwerber (Verlust der Verfügungsbefugnis,
Zwischeneintragungen, z. B. Sicherungshypothek etc.).
Beispiele:
V. hat ein Grundstück an K. verkauft und
K. hat den Kaufpreis bezahlt. Bevor K. als Eigentümer eingetragen wird,
kann z. B. folgendes geschehen:
* V. fällt in die Insolvenz: allgemeines
Verfügungsverbot (§ 21 InsO)
* V. verkauft vertragswidrig das Grundstück
an einen Dritten, der ihm einen höheren Preis zahlt und das Grundstück
wird an den Dritten aufgelassen und auf ihn umgeschrieben
* V. belastet das Grundstück mit einer Grundschuld
für einen Gläubiger
* Das Grundstück wird aufgrund eines vollstreckbaren
Titels eines persönlichen Gläubigers im Zwangsversteigerungsverfahren
beschlagnahmt.
* Keine Grundbuchsperre, keine Verfügungsbeschränkung
(kein § 894 BGB)
* relative Unwirksamkeit vormerkungswidriger Verfügungen:
§ 883 Abs. 2, eventuell i. V. m. § 888 BGB: Hilfsanspruch auf Abgabe
der Zustimmungserklärung zur Verwirklichung des vorgemerkten Anspruchs
bzw. Löschung des vormerkungswidrigen Rechts; Systematik Auflassungsanspruch
gegen V. aus § 433, Zustimmungsanspruch nach §§ 883 Abs. 1, 888
S. 1 BGB.
* Rangwirkung § 879 BGB
* Sicherungswirkung im Insolvenzverfahren (§
106 InsO)
a) Eigentumsübergang
Ebenso wie der Käufer vor übeilter Bezahlung
geschützt wird, muß eine Sicherung des Verkäufers vor einem
Eigentumsverlust ohne Kaufpreiszahlung erfolgen. In der Praxis haben sich drei
Möglichkeiten durchgesetzt:
Separate Beurkundung der Auflassung
sog. "Ausfertigungssperre ( Abschriften des Vertrages nur ohne Auflassung
)
Bewilligungsaussetzung ( Bewilligung zur Umschreibung erfolgt später )
dd) Wirtschaftlicher Übergang
Es sollte eine Regelung aufgenommen werden, ab
welchem Zeitpunkt der Käufer berechtigt ist, den Kaufgegenstand in Besitz
zu nehmen und nutzen sowie im Gegenzug verpflichtet ist, die anfallenden Kosten
und Lasten zu tragen.Meist wird dies mit der Kaufpreiszahlung verknüpft,
da eine solche Regelung dem Zug-um-Zug-Prinzip des § 320 BGB entspricht
sowie der Vermutung des § 452 BGB.
ee) Regelungen zu Erschließungskosten
Dieser Regelungsbereich bereitet in der Praxis
nicht selten Probleme, zumal die Höhe eventuelll anfallender Erschließungsbeiträge
enorm sein kann. Nach der gesetzlichen Regelung des § 436 BGB haftet der
Verkäufer nicht für die Freiheit von öffentlichen Abgaben, dem
Erschließungsbeitrag nach § 127 BauGB und Anliegerbeiträgen
für öffentliche Versorgungs- und Entsorgungsleistungen aufgrund landesrechtlicher
Kommunalabgabengesetzen. Häufig soll aber das Grundstück voll erschlosen
verkauft werden. In jedem Fall sollte eine diesbezügliche Regelung im Vertrag
nicht fehlen.
ff) Rechtsmängelhaftung
(1) Allgemeines
Nach § 434 BGB besteht Pflicht zur lastenfreien
Eigentumsverschaffung. Sofern jedoch im Grundbuch Rechte eingetragen sind, bedarf
es einer Übernahme- oder Ablöseregelung im Vertrag. Gleiches gilt
auch für den Fall, daß das Objekt (teilweise) vermietet wird. Zwar
gehen Mietverhältnisse nach § 571 BGB über, jedoch würde
der Verkäufer Gewährleistungsansprüchen des Käufers ausgesetzt
sein.
Rechtsfolgen: * Zahlungsverweigerung (§ 320,
440 Abs. 1 BGB)
* Rücktritt oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung
(§§ 440, 326)
(2) Technik der Lastenfreistellung im notariellen
Kaufvertrag
Häufig hat der Verkäufer das Grundstück
zur Finanzierung selbst mit Grundpfandrechten (in der Regel Grundschulden) zugunsten
von Banken und Kreditinstituten belastet. Häufig sind die zugrundeliegenden
Darlehen noch nicht vollständig getilgt. Die Sicherung der Lastenfreistellung
auch im Hinblick auf diese Belastungen muß daher gewährleistet werden.
Es muß daher zunächst geklärt werden, welche Belastungen im
Grundbuch eingetragen sind (Problem der nicht eingetragenen Baulasten), welche
Belastungen gelöscht werden sollen und welche Belastungen der Käufer
eventuell übernimmt. In der Regel sind Belastungen in Abt. III mit einem
Teil des Kaufpreises zu löschen, wenn noch Darlehenszahlungen ausstehen.
Die Gläubiger werden in der Regel nur dann bereit sein ihr Recht löschen
zu lassen, wenn ein Teil des Kaufpreises zur Erfüllung des Darlehens an
sie gezahlt wird. Der Notar hat daher auch die Gläubiger in die Vertragsabwicklung
einzubeziehen.
Der Kaufpreis wird dann fällig gestellt,
wenn die Lastenfreistellung sichergestellt ist. Darunter versteht die Praxis,
daß die zur Lastenfreistellung erforderlichen Unterlagen (Löschungsbewilligungen,
Freigaben, Grundschuldbriefe) dem Notar in grundbuchtauglicher Form vorliegen,
und zwar entweder ohne Auflagen oder unter Auflagen, zu deren Erfüllung
der Kaufpreis ausreicht.
Problem hierbei ist, daß die Ablösung
der im Grundbuch eingetragenen Gläubiger des Verkäufers dann scheitern
kann, wenn andere Gläubiger des Verkäufers dessen Kaufpreisanspruch
pfänden. Um solche Pfändungen ins Leere laufen zu lassen, wir vielfach
bereits im Kaufvertrag der Kaufpreis an den oder die abzulösenden Gläubiger
abgetreten. Um so problematischer ist dies nur, wenn lediglich einzelne Gläubiger
abzulösen ist, denn dieser muß die Abtretung vor Pfändung annehmen,
sonst ist die Pfändung unwirksam. Deshalb ist es in der Praxis besser,
durch sog. unechten Vertrag zugunsten Dritter Zahlungen des Kaufpreises ausschließlich
an die abzulösenden Gläubiger zu vereinbaren. Eine derartige Vereinbarung
wirkt dann auch den Pfändungsgläubigern gegenüber.
gg) Sachmängelhaftung
Beim Verkauf eines unbebauten oder mit einer Altimmobilie
bebauten Grundstücks ist ein vollständiger Haftungsausschluß
für Sachmängel bis zur Grenze von § 476 BGB üblich und sachgerecht.
Dies kann im Einzefall anders sein, z.B. Verkauf eines Baugrundstücks.
hh) Zwangsvollstreckungsunterwerfung
Zur weiteren Sicherung der Kaufpreiszahlung wird
in der Regel die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung nach §
794 Nr. 5 ZPO in die Urkunde aufgenommen. Da die Unterwerfungserklärung
Vollstreckungstitel ist, muß sie hinsichtlich ihres Inhaltes hinreichend
bestimmt sein. Problem sind dabei etwaige Fälligkeits- oder Verzugszinsen.
ii) Kosten
Kosten für Notar, Grundbuchamt, Genehmigung
und GrunderwerbssteuerBGB: z.B.: §§ 138, 242 BGB
AGBG, sofern der Vertrag in dessen Anwendungsbereich
fällt
Verbraucherkreditgesetz
VI. Grundstückskauf mit Finanzierung
Abwandlung des Falles:
Frau Kluge hat vom Kaufpreis nur 200.000,-- DM
angespart. Der Rest soll bei der Stadtsparkasse Würzburg finanziert werden.
Weitergehende Sicherheiten als ihr Erspartes hat Frau Kluge allerdings nicht.
Was tun ?
Überlegungen zur Vertragsgestaltung
1. Mögliche Kreditbesicherungen
a) Bürgschaft § 765 BGB
In der Praxis völlig unüblich. Es fehlt
in aller Regel an potientiellen Bürgen, zudem bietet die Bürgschaft
den Banken keine dingliche Sicherheit. Es werden durch die Kreditinstitute meist
nur Hypothken oder Grundschulden akzeptiert.
b) Hypothek
Hypothek ist Pfandrecht an einem Grundstück
zur Sicherung einer bestimmten Geldforderung ( § 1113 BGB ). Sie gibt bei
Pfandreife, d.h. bei Fälligkeit der gesicherten Forderung, ein dingliches
Verwertungsrecht, d.h. ein Recht zur Zwangsversteigerung und/oder Zwangsverwaltung
des Grundstücks nach den Regeln des ZVG. Das Entstehen und Bestehen der
Hypothek setzt eine Forderung voraus:
Solange Forderung nicht entstanden ist, steht
Hypothek dem Eigentümer zu ( § 1163 Abs.1 Satz 1 BGB )
Erlischt Forderung, geht Hypothek auf den Eigentümer über ( §
11 63 Abs.1 Satz 2 BGB )
Forderung und Hypothek können nur zusammen übertragen werden ( §
1153 Abs. 2 BGB ).
Aus dem Grundsatz der Akzessorietät ergibt
sich, daß Gläubiger der Forderung und der Hypothek nur dieselbe Person
sein kann. Schuldner der Forderung und Grundstückseigentümer können
verschiedene Personen sein ( § 1143 BGB ).
c) Grundschuld
Während die Hypothek das bestehen einer zu
sichernden Forderung voraussetzt, ist die Grundschuld abstrakt, d.h. zur Entstehung
und zum Fortbestehen der Grundschuld ist eine persönliche Forderung nicht
erforderlich. Es gelten zwar die Vorschriften über die Hypothek ( §
1113 ff BGB ) entsprechend, aber nur, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt,
daß die Grundschulöd eine Forderung nicht voraussetzt ( § 1192
Abs.1 BGB ). Hieraus ergeben sich wesentliche Unterschiede:
Die Grundschuld entsteht durch Einigung und Eintragung
sowie gegebenenfalls Übergabe des Grundschuldbriefes;
Grundschuld bleibt auch dann Bestehen, wenn Zahlungen auf die gesicherte Forderung
geleistet werden;
Grundschuld kann ohne die gesicherte Forderung und Forderung kann ohne die sie
sicherende Grundschuld abgetreten werden;
Gegen die Grundschuld können aus der Forderung keine Einwendungen und Einreden
geltend gemacht werden,. Die Grundschuld ist insbesondere nicht von der Fälligkeit
der Forderung abhängig.
Wegen der Abstraktheit der Grundschuld werden in der Praxis die notwendigen
Absprachen zur Verwendung der Grundschuld in der Form einer separaten Zweckerklärung
getroffen. Bei der Abfassung dieser Erklärungen ist große Sorgfalt
geboten. In diesem Bereich sind viele juristische Probleme angesiedelt und eine
umfangreiche Judikatur ergangen, die sich aller Regel damit beschäftigt,
inwieweit eine bestimmte Zweckbestimmungserklärung einen Verstoß
gegen das AGBG darstellt. So ist z.B. eine formularmäßige Zweckerklärung
überraschend und damit ein Verstoß gegen § 3 AGBG, wenn sie
den Sicherungsbereich über den durch den Anlaß des Geschäfts
bestimmten Rahmen hinaus in einem nicht zu erwartenden Umfang erweitert ( BGH
NJW 1996, 191 ). Dies ist z.B. gegeben, wenn der Anlaß der Grundschuldbestellung
die Sicherung einer bestimmten fremden ( auch des Ehegatten, BGH NJW 1997, 2672
) oder eigenen Schulld war und alle bestehenden und künftigen Forderungen
gegen den persönlichen Schuldner ( BGHZ 109, 197 ) oder einen Dritten einbezogen
werden. Es soll aber keinen Verstoß gegen das AGBG darstellen, wenn ein
mit Kreditgeschäften vertrauter Sicherungsgeber die Grundschuld auch zur
Sicherung bestehender und künftiger eigener oder fremder Verbindlichkeiten
bestellt ( BGH NJW 1991, 3141).
d) Verpfändung des Übereigungsanspruchs/Anwartschaftsrechts
auf Übereignung
Der Anspruch auf Übereignung kann verpfändet
werden ( § 1273 ff BGB ), ebenso das Anwartschaftsrecht des Auflassungsempfängers.
Bei letzterem ist allerdings die Form des § 925 BGB zu beachten. Ist bereits
eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen, wird die Verpfändung auf Antrag
bei der Vormerkung vermerkt. Mit Eigentumsumschreibung entsteht kraft Gesetzes
eine Sicherungshypothek am Grundstück, sofern nichts anderes vereinbart
wird.
2. Besicherung von Krediten
in der Grundstückspraxis
Im Grundstücksrecht werden Forderungen in
aller Regel durch Grundpfandrechte gesichert. Hierbei hat sich, insbesondere
aufgrund der Wiederverwendbarkeit die Grundschuld durchgesetzt. Die Grundpfandrechtsbestellungen
werden meist mit einer Zwangsvollstreckungsunterwerfung ( § 794 Abs.1 Nr.5
ZPO ) des Schuldners verbunden, und zwar in dinglicher und persönlicher
Hinsicht.
Soll das Kaufgrundstück bereits vor Eigentumsumschreibung
als Sicherheit für die Bank des Käufers eingesetzt werden, bedarf
es hierzu einer Zustimmung des Verkäufers im Kaufvertrag, sowie einer entsprechenden
Vollmacht zur Vorwegbeleihung. Solche sog. Finanzierungsvollmachten sind ständige
Praxis, da ansonsten in aller Regel ein finazierten Kauf nicht möglich
ist. Sowohl bei der Abfassung der Vollmacht, als auch bei der Grundschuldbeurkundung,
treffen den Notar hierbei erhöhte Sorgfaltspflichten, bei deren Beachtung,
ein Vorwegbeleihung weitgehend risikofrei ist. Die Absicherung geschieht dergestalt,
daß der Sicherungsvertrag ( Zweckbestimmungserklärung ) zwischen
Verkäufer und der Bank so gestaltet wird, daß die Bank die Grundschuld
nur eingeschränkt, nämlich zur Kaufpreisfinanzierung ) verwenden darf.
Exkurs: Sofern der Verkäufer durch einen
Bevollmächtigten vertreten wird, stellt sich in der Praxis häufig
das Problem, ob und inwieweit der Bevollmächtigte dem Käufer ein solche
Finanzierungsvollmacht erteilen darf. Es handelt sich um einen Fall der sog.
Untervollmacht. Es gilt hierbei zunächst der Grundsatz, daß Vollmachten
im Zweifel eng auszulegen sind. Die Rechtssprechung zieht daraus den Schluß,
daß Grundstücksvollmachten, die nicht explizit das Recht zur Unterbevollmächtigung
enthalten, nicht zur Bestellung einer Finazierungsvollmacht geeignet sind (
Thüringer OLG, OLG-NL 1994, 246 ).
Von großer Bedeutung ist bei der Grundpfandrechtsbestellung
der Rang des zu bestellenden Pfandrechts. Dieser entscheidet über sein
Schicksal in der Zwangsversteigerung. Dingliche Rechte der Abt. II und III des
Grundbuches, die dem betreibenden Gläubiger im Rang vorgehen, bleiben beim
Zuschlag bestehen und sind vom Erwerber zu übernehmen ( §§ 52
Abs.1, 44 Abs.1 ZVG ) Dagegen erlöschen dem betreibenden Gläubiger
gleichstehende oder nachgehende Rechte in Abteilung II und III mit dem Zuschlag
( §§ 52Abs.1 Satz 2, 91 Abs.1 ). Ob und inwieweit ein erlöschendes
Recht ersatzweise am Erlös beteiligt wird, hängt wiederum von seinem
Rang ab. Das rangbessere Recht wird vor dem rangschlechteren Recht befriedigt.
Die Rangfolge bestimmt sich nach § 10 ZVG.:
Rangklasse 1: Die Kosten einer Zwangsverwaltung,
soweit sie die Erträge übersteigen.
Rangklasse 1 a: Kosten für die Feststellung
der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt.
Rangklasse 2: Lohnansprüche der landwirtschaftlichen
Arbeitnehmer.
Rangklasse 3: angemeldete öffentliche Lasten
des Grundstücks ( z.B. Grundsteuer; angeforderte Erschließungs- und
Ausbaubeiträge, Umlegungsbeiträge. Alle öffentliche Lasten, die
in Rangklasse 3 fallen, sind untereinander im Range gleich ( § 10 Abs.1
Satz 2 ZVG ).
Rangklasse 4: Dingliche Rechte am Grundstück,
das sind alle vor der Beschlagnahme in Abt. II und III eingetragenen Rechte,
soweit sie nicht in die Rangklasse 6 oder 8 fallen. Für diese Rechte gilt
untereinander nach § 11 Abs. 1 ZVG das Rangverhältnis, das sich nach
dem Grundbuchrang ( §§ 879 881, 883 BGB ) ergibt. Zudem fallen
in Rangklasse 4 noch Überbaurenten, Notwegrenten sowie altrechtliche Dientsbarkeiten
( siehe Art 187 EGBGB )
Rangklasse 5: Ungesicherte Vollstreckungsgläubiger.
Rangklasse 6: Dingliche Rechte nach der Beschlagnahme.
Rangklasse 7: Ansprüche der 3.Klasse wegen
älterer Rückstände.
Rangklasse 8: Ansprüche der 4.Klasse wegen
älterer Rückstände.
Vertragsmuster
Kaufvertrag
Heute, den eintausendneunhundert
- 19 -
erschienen vor mir,
,
Notar in ,
in meinen Amtsräumen in
1. Die Ehegatten Veronika Völler, geb. Müller,
Hausfrau, geb. am 23.03.1955
und Valentin Völler, Kaufmann, geb. am 12.06.1950,
beide wohnhaft in Saarlouiser Str. 39a, Nürnberg
verheiratet im gesetzlichen Güterstand der
Zugewinngemeinschaft
ausgewiesen durch gültigen deutschen Personalausweis,
2 Frau Klara Kluge, geb.Kluge, Lehrerin, geb.
25.07. 1945,
nach Angabe ledig,
wohnhaft in......................
ausgewiesen durch gültigen deutschen Personalausweis.
Die Erschienenen waren gleichzeitig vor mir anwesend.
Auf Ansuchen beurkunde ich ihren Erklärungen gemäß, was folgt:
§ 1
Grundbuch- und Sachstand
Das Grundbuch des Amtsgerichts Nürnberg fürGibitzenhof
Band 408 Blatt 11281
wurde am01.06.2000 eingesehen.
Dort ist im Eigentum der Eheleute Veronika und
Valentin Völler
- Miteigentümer zu je ½ -
folgender Grundbesitz eingetragen:
FlNr. 670/38 Saarlouiser Str. 39a, Gebäude-
und Freifläche zu 355 qm
Dieser Grundbesitz ist im Grundbuch wie folgt
belastet:
Abteilung II: unbelastet
Abteilung III:
DM 204.000,-- Briefgrundschuld für die Allianz
Lebensversicherungs-AG, Berlin und
München
DM 106000,-- Buchgrundschuld für die Bayerische
Hypotheken-und Wechselbank AG,
München
§ 2
Verkauf
Die Ehegatten
Veronika Völler, geb. Müller, Hausfrau,
geb. am 23.03.1955
und Valentin Völler, Kaufmann, geb. am 12.06.1950,
beide wohnhaft in Saarlouiser Str. 39a, Nürnberg
verheiratet im gesetzlichen Güterstand der
Zugewinngemeinschaft
- im folgenden "der Verkäufer"
genannt
verkaufen das in § 1 bezeichnete Vertragsobjekt
mit allen Rechten und dem gesetzlichen Zubehör
an
Frau Klara Kluge, geb.Kluge, Lehrerin, geb. 25.07.
1945,
nach Angabe ledig,
wohnhaft in......................
- im folgenden "der Käufer" genannt
zum Alleineigentum
Neben dem Zubehör sind keine beweglichen
Gegenstände, insbesondere auch kein Inventar, mitverkauft.
§ 2
Kaufpreis; Fälligkeit
Der Kaufpreis beträgt DM 610.000,--
- in Worten: sechshundertzehntausend Deutsche
Mark -.
1. Fälligkeit, Lastenfreistellung
Der Kaufpreis ist innerhalb von zwei Wochen fällig
und zu bezahlen (Kontogutschrift), nachdem der Notar dem Käufer per Einschreiben
mitgeteilt hat (Datum des Postalia-Abdrucks), daß
a) die zugunsten des Käufers bewilligte Eigentumsvormerkung
im Grundbuch eingetragen ist, und zwar mit Rang nur nach den in § 1 aufgeführten
Belastungen bzw. mit Rang nach Grundpfandrechten, bei deren Bestellung der Käufer
mitgewirkt hat,
b) die zu diesem Vertrag erforderlichen Genehmigungen
vorliegen,
c) dem Notar hinsichtlich der gesetzlichen Vorkaufsrechte
nach dem BauGB und dem MaßnahmenG zum BauGB eine Erklärung der zuständigen
Gebietskörperschaft in grundbuchmäßiger Form vorliegt, wonach
solche Vorkaufsrechte nicht bestehen oder zum gegenwärtigen Kauf nicht
ausgeübt werden und
d) dem Notar für alle nach dem Inhalt dieses
Vertrages zu beseitigenden Belastungen Lastenfreistellungsunterlagen in grundbuchmäßiger
Form bedingungslos oder nur unter solchen Zahlungsauflagen vorliegen, die aus
dem Kaufpreis erfüllbar sind. Zur Einholung und Entgegennahme der Lastenfreistellungsunterlagen
- auch gem. § 875 Abs. 2 BGB - wird der Notar allseits bevollmächtigt.
Soweit eingetragene Gläubiger für die
Lastenfreistellung Ablösebeträge verlangen, hat der Verkäufer
gegen den Käufer nur Anspruch auf Erfüllung dieser Zahlungsauflagen,
nicht auf Zahlung an sich oder sonstige Dritte, ohne daß die Gläubiger
insoweit ein eigenes Forderungsrecht erwerben. Zur Überprüfung der
geforderten Ablösebeträge sind Notar und Käufer weder berechtigt
noch verpflichtet. Die Erfüllung der Zahlungsauflagen durch den Käufer
erfolgt für Rechnung des Verkäufers in Anrechnung auf den Kaufpreis.
Soweit der Kaufpreis nicht zur Lastenfreistellung
benötigt wird, ist er ausschließlich durch Überweisung auf das
Konto des Verkäufers bei der Hypovereinsbank Würzburg, BLZ 700300232
, Konto-Nr 987657. zu bezahlen.
Aufschiebend bedingt mit Zahlung der Ablösebeträge
tritt der Verkäufer an den dies annehmenden Käufer entsprechend dem
Erwerbsverhältnis gem. § 2 dieses Vertrages alle Eigentümerrechte
und Rückübertragungsansprüche ab, die ihm in Ansehung eingetragener
Grundpfandrechte aus irgendeinem Rechtsgrund zustehen, und bewilligt die Umschreibung
im Grundbuch.
2. Verzug, Fälligkeitszinsen
Der Käufer kommt mit der Zahlung in Verzug,
wenn er auf eine Mahnung des Verkäufers, die nach Eintritt der Fälligkeit
erfolgt, nicht zahlt, jedenfalls aber nach § 284 Abs. 3 BGB 30 Tage nach
Zugang der notariellen Fälligkeitsmitteilung. Die Beteiligten vereinbaren,
daß die Fälligkeitsmitteilung des Notars der Zahlungsaufforderung
des Verkäufers gleichsteht.
Bis zum Eintritt der Fälligkeit des Kaufpreises
wird auf eine Verzinsung verzichtet. Die gesetztlichen Rücktrittsrechte
bei Zahlungsverzug bleiben in Abweichung von § 454 BGB bestehen.
Zahlt der Käufer den Kaufpreis bei Fälligkeit
ganz oder teilweise nicht, hat er den offenen Kaufpreisteil mit 5 % über
dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatz-Überleitungsgesetz jährlich
zu verzinsen.
3. Vorkaufsrecht
Wird ein Vorkaufsrecht ausgeübt, so sind
beide Vertragsteile zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; ein Anspruch
auf Schadensersatz oder Verzinsung bereits geleisteter Kaufpreisteile besteht
in diesem Fall nicht.
§ 3
Besitzübergang
Besitz, Nutzungen und Lasten, Haftung, Verkehrssicherungspflichten
und Gefahr gehen mit dem Tag der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises
auf den Käufer über.
Bestehende Sach- und Betriebshaftpflichtversicherungen,
insbesondere auch eine etwaige Brandversicherung, gehen kraft Gesetzes auf den
Erwerber über, sofern dieser sie nicht innerhalb eines Monats nach Eigentumsumschreibung
kündigt. Mit Zahlung des Kaufpreises werden dem Erwerber alle versicherungsrechtlichen
Ansprüche des Veräußerers bezüglich des Vertragsobjektes
abgetreten. Ab dem Zeitpunkt des Lastenübergangs trifft ihn auch die Pflicht
zur Prämienzahlung und zur Anzeige an den Versicherer. Die Beteiligten
wurden darauf hingewiesen, daß der Versicherungsschutz erlöschen
kann, wenn die Anzeige nicht unverzüglich erfolgt.
§ 4
Erschließung
Der Verkäufer versichert, daß die gesamte
Erschließung des Vertragsbesitzes gem. BauGB und Kommunalabgabengesetz
mit Straßenausbau, und Entwässerung durchgeführt, endabgerechnet
und bezahlt ist, so daß für diesen Erschließungszustand keine
Zahlungen mehr zu leisten sind. Sollten wider Erwarten hierfür noch Zahlungen
vom Käufer verlangt werden, hat der Verkäufer den Käufer davon
freizustellen.
Anläßlich künftiger Baumaßnahmen
auf dem Vertragsbesitz angeforderte Kosten, wie Baukostenzuschüsse, Hausanschlußkosten
und Nacherhebungen von Erschließungskosten, sind jedoch ausschließlich
vom Käufer zu tragen.
Die Kostentragungspflicht hinsichtlich etwa vorhandener
Versorgungsanlagen für Elektrizität, Gas und - soweit privatrechtlich
abgerechnet - Wasser richtet sich nach den einschlägigen Vereinbarungen
mit den örtlichen Versorgungsunternehmen. Bereits erteilte Aufträge
gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§ 5
Rechtsmängelgewährleistung
Der Verkäufer gewährleistet jeweils
als Hauptleistungspflicht, daß der Käufer ungehinderten Besitz und
lastenfreies Eigentum erhält, soweit in dieser Urkunde nichts anderes vereinbart
ist.
Die in Abteilung III des Grundbuchs eingetragenen
Grundschulden, die in § 1 dieser Urkunde aufgeführt ist, sollen gelöscht
werden.
Allen zur Lastenfreistellung bewilligten Löschungen
oder Rangänderungen wird mit dem Antrag auf Vollzug zugestimmt, auch soweit
weiterer Grundbesitz betroffen ist.
Der Vertragsbesitz ist nicht vermietet.
Der Verkäufer steht dafür ein, daß
der Vertragsbesitz nicht im Rahmen des Sozialen Wohnungsbaus errichtet wurde
und somit keiner Wohnungsbindung unterliegt.
§ 6
Sachmängelgewährleistung
Der Verkäufer leistet für die Richtigkeit
des amtlichen Flächenmaßes sowie für die Beschaffenheit, die
Verwendbarkeit und den Ertrag des Vertragsbesitzes keine Gewähr. Er haftet
auch nicht für verborgene Mängel, gewährleistet jedoch, daß
der Vertragsbesitz im derzeitigen Zustand auf den Käufer übergeht.
Der Verkäufer versichert, daß nach
seiner Kenntnis der Vertragsbesitz nicht mit Mängeln behaftet ist, auf
deren Vorhandensein der Käufer angesichts ihrer Bedeutung nach Treu und
Glauben einen Hinweis erwarten dürfte. Auch Verunreinigungen des Bodens
mit Ablagerungen, die den Wert des Grundstücks herabsetzen (Altlasten),
sind ihm nicht bekannt.
§ 7
Vollstreckungsunterwerfung
Der Käufer unterwirft sich wegen der in dieser
Urkunde in § 2 eingegangenen
Zahlungsverpflichtung, - hinsichtlich der Zinsen
i. H. v. abstrakt anerkannten 9 % ab heute -, der sofortigen Zwangsvollstreckung
aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Mehrere Beteiligte, die zu
derselben Leistung verpflichtet sind, haften als Gesamtschuldner.
Vollstreckbare Ausfertigungen dieser Urkunde sind
dem jeweiligen Gläubiger auf dessen Antrag ohne den Nachweis der Tatsachen
zu erteilen, von denen die Entstehung oder die Fälligkeit des Anspruchs
abhängen.
§ 8
Vollzugsauftrag
Alle Beteiligten beauftragen und bevollmächtigen
den amtierenden Notar, seinen amtlichen Vertreter oder Nachfolger im Amt, die
zum Vollzug dieser Urkunde erforderlichen Genehmigungen und Erklärungen
anzufordern, den Verkauf etwaigen Vorkaufsberechtigten anzuzeigen, auch den
Teilvollzug der Urkunde zu betreiben, Anträge beim Grundbuchamt auch über
§ 15 GBO hinaus zu stellen, Rangerklärungen vorzunehmen und Anträge
der Beteiligten ganz oder teilweise zurückzunehmen. Soweit Bescheide ohne
Einschränkungen erteilt werden, sollen diese ausschließlich dem auch
gem. § 875 Abs. 2 BGB allseits empfangsbevollmächtigten Notar übersandt
werden; auf förmliche Zustellung und Einlegung von Rechtsbehelfen wird
insoweit bereits jetzt durch alle Beteiligten verzichtet. Versagende Bescheide
oder Bescheide unter Auflage sind den Beteiligten - unter Übersendung einer
Abschrift an den Notar - zuzustellen.
Die Vollzugsmitteilungen des Grundbuchamtes sind
für alle Beteiligten dem Notar zu erteilen.
§ 9
Vollmacht zur Kaufpreisfinanzierung
Der Verkäufer verpflichtet sich, bei der
Bestellung von Grundpfandrechten zur Kaufpreisfinanzierung ohne Übernahme
einer persönlichen Haftung oder von Kosten mitzuwirken, wenn gleichzeitig
die nachfolgenden Sicherungsvereinbarungen getroffen werden. Trotz Mitwirkung
des Verkäufers ist es jedoch allein Sache des Käufers, dafür
zu sorgen, daß etwa benötigte Finanzierungsmittel bei Kaufpreisfälligkeit
zur Verfügung stehen.
Der Verkäufer bevollmächtigt den Käufer
und mehrere Käufer bevollmächtigen sich gegenseitig, jeweils befreit
von den Beschränkungen des § 181 BGB, zu folgenden Rechtshandlungen:
An dem Vertragsbesitz dürfen Grundpfandrechte
in beliebiger Höhe mit Jahreszinsen bis zu 18 % und einer einmaligen Nebenleistung
bis zu 6 % des Grundpfandrechtsnennbetrages bestellt werden. Dazu bewilligt
und beantragt der Verkäufer die Eintragung der Grundpfandrechte samt dinglicher
Vollstreckungsunterwerfung in das Grundbuch und stimmt allen zur Rangbeschaffung
notwendigen Erklärungen zu. Jeder Käufer übernimmt die persönlichen
Zahlungsverpflichtungen und unterwirft sich insoweit der Zwangsvollstreckung.
Er tritt außerdem mit der Auflassungsvormerkung im Rang hinter die Grundpfandrechte
samt Zinsen und Nebenleistungen zurück. Durch Sicherungszweckerklärung
(deren Ausgestaltung ist von der Vollmacht umfaßt) wird der Gläubiger
angewiesen, das bestellte Grundpfandrecht nur zur Sicherung des tatsächlich
an den Verkäufer oder für dessen Rechnung an Ablösegläubiger
ausbezahlten Kaufpreises zu verwenden, solange der Kaufpreis und die Grunderwerbsteuer
noch nicht vollständig bezahlt sind.
Die Kaufpreisfinanzierungsgläubiger werden
hiermit unwiderruflich angewiesen, die unter Mitwirkung des Verkäufers
gesicherten Darlehen bis zur vollständigen Bezahlung von Kaufpreis und
Grunderwerbsteuer bei Fälligkeit entsprechend den Bestimmungen des Kaufvertrages
ausschließlich unmittelbar an den Verkäufer bzw. etwaige Ablösegläubiger
auszuzahlen, an welche die Auszahlungsansprüche des Käufers hiermit
- soweit zulässig - auflösend bedingt auf den vorgenannten Zeitpunkt
abgetreten werden.
Die Beurkundungen aufgrund der vorstehenden Vollmacht
können nur an dieser Notarstelle erfolgen.
§ 10
Vormerkung
Zur Sicherung des Anspruchs des Käufers auf
Übertragung des Eigentums an dem Vertragsobjekt bewilligt der Verkäufer
und beantragt der Käufer zu dessen Gunsten eine
Vormerkung
gem. § 883 BGB an dem in § 1 bezeichneten
Grundbesitz ohne weitere Voraussetzungen an nächstoffener Rangstelle in
das Grundbuch einzutragen.
Der Käufer bewilligt, die Vormerkung bei
der Eigentumsumschreibung wieder zu löschen, vorausgesetzt, daß nachrangig
keine Eintragungen bestehen bleiben, denen er nicht zugestimmt hat.
§ 12
Auflassung
Die Beteiligten sind über den vereinbarten
Eigentumsübergang in dem angegebenen Erwerbsverhältnis einig. Diese
Erklärung der
Auflassung
enthält jedoch ausdrücklich weder die
Eintragungsbewilligung noch den Eintragungsantrag. Zu deren Erklärung der
amtierende Notar, sein amtlicher Vertreter oder Nachfolger durch die Beteiligten
unwiderruflich, über den Tod hinaus und unter Befreiung von den Beschränkungen
des § 181 BGB bevollmächtigt.
Der Notar wird angewiesen, den Vertrages samt
Auflassung beim Grundbuchamt erst vorzulegen und die Eigentumsumschreibung gemäß
dieser Vollmacht erst zu bewilligen und zu beantragen, wenn ihm der Verkäufer
unverzüglich nach Erhalt des Geldes schriftlich bestätigt oder hilfsweise
der Käufer nachgewiesen hat, daß der Kaufpreis (ohne etwaige Zinsen)
bezahlt ist. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen beglaubigte Abschriften und
Ausfertigungen nur im Auszug, ohne die Auflassung, erteilt werden.
§ 11
Hinweise des Notars
Der amtierende Notar bzw. sein amtlicher Vertreter
hat die Beteiligten über die rechtliche Bedeutung der von ihnen abgegebenen
Erklärungen belehrt und abschließend insbesondere auf folgendes hingewiesen:
- Das Eigentum geht nicht schon mit der heutigen
Beurkundung, sondern erst mit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf den
Käufer über.
- Die Umschreibung kann erst erfolgen, wenn nach
Zahlung der gesetzlichen Grunderwerbsteuer die Unbedenklichkeitsbescheinigung
des Finanzamtes erteilt ist und ferner die Negativbescheinigung wegen etwaiger
gesetzlicher Vorkaufsrechte erteilt sind. Bei unbebauten Grundstücken,
die als Wohnbauflächen vorgesehen sind, kann der bei Vorkaufsrechtsausübung
zu zahlende Betrag auf den Verkehrswert begrenzt sein.
- Der Vertragsbesitz haftet kraft Gesetzes für
Rückstände an öffentlichen Abgaben und Erschließungskosten.
- Unabhängig von den Vereinbarungen in dieser
Urkunde, die nur im Innenverhältnis gelten, haften beide Vertragsteile
kraft Gesetzes für die Grunderwerbsteuer und die Kosten als Gesamtschuldner.
- Es ist erforderlich, daß alle Vereinbarungen
richtig und vollständig beurkundet werden. Andernfalls kann der ganze Vertrag
nichtig sein.
§ 12
Kosten, Abschriften
Die Kosten für die Beurkundung, eventuelle
Genehmigungen und den Vollzug dieses Vertrages sowie die Grunderwerbsteuer trägt
der Käufer. Die Kosten einer etwaigen Lastenfreistellung trägt der
Verkäufer.
Von dieser Urkunde erhalten:
Ausfertigungen:
- die Vertragsteile,
- das Grundbuchamt;
beglaubigte Abschriften:
- die zuständigen Gebietskörperschaften
zur Erklärung über etwaige Vorkaufsrechte (auf Anforderung),
- etwaige Kaufpreisfinanzierungsgläubiger
zur Anzeige der Abtretung der Auszahlungsansprüche;
einfache Abschriften:
- die Grunderwerbsteuerstelle,
- der Gutachterausschuß.
Vorgelesen vom Notar, von den Beteiligten
genehmigt, und eigenhändig unterschrieben:
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