Dr. Peter Limmer
Notar in Würzburg
Vorlesung: Vertragsgestaltung
im Zivilrecht
SS 2000
II. Der "ungerechte"
Mietvertrag
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Fall:
Der alleinstehende Junggeselle J. hat mit dem
Eigentümer einer Eigentumswohnung H. einen Mietvertrag über diese
Wohnung abgeschlossen. H. hat den Abschluß des nachfolgenden Mietvertrages
vorgeschlagen, wobei das Muster von seinem Rechtsanwalt entwickelt wurde und
auch für andere Mietgeschäfte verwendet wird. J. wendet sich an den
ihm bekannten Jurastudenten S. mit der Bitte um Überprüfung des Mietvertrages.
Der Mietvertrag hat folgenden Inhalt:
Mietvertrag
§ 1
Der Vermieter ist Wohnungseigentümer der
Wohnung Nr. 5, verbunden mit dem Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flur
62/6 der Gemarkung X-Stadt. Der Wohnungseigentümer vermietet diese Wohnung
zu Wohnzwecken an den Mieter.
Die Miete beträgt bei Vertragsbeginn monatlich
500,00 DM zzgl. Nebenkosten in Höhe von 200,00 DM monatlich.
Der monatliche Mietzins erhöht sich jährlich
um 5%.
Der Mietzins und die Nebenkosten sind monatlich
im voraus, spätestens am dritten Werktag eines jeden Monats an den Vermieter
auf dessen Konto Nr. 3578 bei der Hypo Vereinsbank Würzburg zu zahlen.
Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist der Vermieter berechtigt, 100,00 DM zusätzlich
zu verlangen.
§ 2
Der Mieter verpflichtet sich, an den Vermieter
bei Beginn des Mietverhältnisses eine Mietsicherheit in Höhe von 5000,00
DM zu leisten.
§ 3
Das Mietverhältnis beginnt heute und läuft
auf unbestimmte Zeit. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag jederzeit
mit einer Kündigungsfrist von einer Woche zu kündigen.
§ 4
Die Schönheitsreparaturen übernimmt
der Mieter auf eigene Kosten. Reparaturen und Instandsetzungsarbeiten während
der Mietzeit trägt der Mieter.
§ 5
Erklärungen des Vermieters gelten zwei Tage
nach Absendung als zugegangen.
Lösung/Vertragsgestaltung:
1. Checkliste: Mietvertrag
a) Form
Schriftform bei Verträgen mit Laufzeit über
einem Jahr (§ 566 BGB)
b) Mindestinhalt des Mietvertrages: (Definition
des § 535 BGB)
* Genaue Bezeichnung des Mietobjektes
* Genaue Bezeichnung der Mietparteien, ggf. Vertretungsverhältnisse
* Mietzins
* Mietdauer
= essentialia negotii
c) Frei zu vereinbarender Inhalt/dispositive Regelungen
aa) Nebenkosten
Betriebskosten sind als Nebenkosten nur dann umlagefähig,
wenn und soweit dies im Mietvertrag vorgesehen ist. Bei Wohnraummietverhältnissen
ist nur die Umlage der in Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung
aufgeführten Nebenkosten zulässig, dagegen können bei anderen
Mietverhältnissen auch weitere Nebenkosten, wie z. B. Verwaltungskosten
oder Mietausfallwagnis umgelegt werden (§ 4 MHRG). Ohne entsprechende Vereinbarung
hat der Mieter keine Betriebskosten zu tragen (sog. Bruttomiete). Die Betriebskosten
einer Zentralheizung müssen allerdings wegen des Vorranggebots von §
2 HeizkostenVA unabhängig davon, ob eine Gesamtmiete vereinbart
ist, eine Teilinklusivmiete mit Pauschale oder Vorauszahlung in jedem
Fall verbrauchsabhängig abgerechnet werden (OLG Hamm MDR 1986, 1030).
bb) Gewährleistungsansprüche
Der Mieter kann Gewährleistungsansprüche
geltend machen:
* § 537 Abs. 1 BGB: gesetzliche Mietzinsminderung
* § 538 BGB: Schadensersatz wegen Nichterfüllung
* § 542 BGB: fristlose Kündigungsmöglichkeit
Exkurs: Abgrenzung zu den allgemeinen Vorschriften:
* Unmöglichkeit:
- §§ 306, 307 (anfängliche objektive
Unmöglichkeit): §§ 306, 307 vor Überlassung der Mietsache
anwendbar, werden aber durch §§ 537 ff. verdrängt, wenn Mietsache
dem Mieter überlassen.
- §§ 323-326 (nachträgliche Unmöglichkeit):
Vor Überlassung gelten §§ 323 ff.; nach Überlassung gilt
§ 537, soweit Gebrauchsuntauglichkeit, wenn Beseitigung des Mangels dem
Vermieter Beseitigung zugemutet werden kann (BGH NJW-RR 91, 204: Kein §§
275, 323). Soweit Unmöglichkeit auf anderem Grund als Sachmangel (z.B.
Untergang) beruht, gilt § 323.
Vertragsklauseln?
* Zwingend § 537 Abs. 3 BGB
* vertraglicher Ausschluß der Haftung nach
§ 538 ist grundsätzlich zulässig (durch AGB) und auch bei Wohnraum
(BGH NJW-RR 1991, 74). Er darf nicht gegen § 11 Nr. 7 AGBG oder allgemeine
Rechtsgrundsätze verstoßen. Zulässig ist nach AGB der Haftungsausschluß
für nicht vorsätzliche oder groß fahrlässige Feuchtigkeitsschäden
aus Sachen des Mieters.
* Kündigung nach § 542, für Wohnraum
nach § 543 S. 2 zwingend
cc) Schönheitsreparaturen durch den Mieter
Zu der Verpflichtung des Vermieters, die vermietete
Sache dem Mieter in vertragsgemäßen Gebrauch zu überlassen und
zu erhalten, gehört auch die Ausführung von Schönheitsreparaturen.
Diese Verpflichtung werde jedoch in der Regel auf den Mieter abgewälzt.
Ausdrückliche Vereinbarung ist erforderlich. Im AGB-Bereich zulässig
nur: streichen und tapezieren von Wänden, Decken, Böden, Heizkörpern,
Innentüren sowie Fenster und Außentüren von innen. Nicht zulässig:
Erneuerung von Teppichböden, Abschleifen oder versiegeln von Parkett etc.
Die formularmäßige Übertragung der Anfangsrenovierung auf den
Mieter von Wohnraum in unwirksam nach § 9 AGBG (OLG Hamburg, MDR 1991,
1166). Die Übertragung der laufenden Schönheitsreparaturen ist formularmäßig
zulässig (BGHZ 101, 253; BGH NJW 1988, 2790).
dd) Instandhaltungen
Grundsätzlich Sache des Vermieters (§
536 BGB). Kosten bis zur Bagatellgrenze (bis 100,00 DM) dürfen auf den
Mieter überwälzt werden (BGHZ 118, 194).
ee) Kaution
(vgl. § 550b BGB: zulässige Höhe
für die Kaution ist das dreifache des monatlichen Mietzinses ohne Nebenentgelte).
ff) Aufrechnung
gg) Mieterhöhung (Wertsicherung/Staffelmiete)
* Staffelmiete (§ 10 Abs. 2 MHG): Ist nur
zulässig, wenn der jeweils auf einen bestimmten Termin zu zahlende Mietzins
betragsmäßig oder die auf einen Termin zu zahlende betragsmäßige
Erhöhung angegeben sind, prozentuale Steigerung genügt nicht
* Wertsicherungsvereinbarung (§ 10a Abs.
1 MHG)
2. Zwingende Vorschriften
a) Allgemeines BGB:
* §§ 138, 242 BGB
b) AGBG
§ 11 Nr. 5: Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen
§ 11 Nr. 6: Vertragsstrafe
§ 10 Nr. 6: Fiktion des Zuganges
c) Sondervorschriften des sozialen Mietrechts
für Wohnraum
aa) BGB
* § 547a Abs. 3: Ausschluß des Wegnahmerechts
* § 550 b: Mietsicherheit
* § 554 b: Vereinbarung über fristlose
Kündigung
* §§ 556a c: Sozialklausel bei
Kündigung
* § 557 Abs. 2 4: Schadensersatzansprüche
bei verspäteter Rückgabe, Schadenersatzbegrenzung
* § 557a Abs. 2: Rückerstattung von
Mietvorauszahlungen
* § 564a c: Besonderer Kündigungsschutz
bei Wohnraum, Schriftform der Kündigung, berechtigtes Interesse als Kündigungsgrund
* § 565 Abs. 2 und 3: Kündigungsfristen
* § 569a: Eintritt von Familienangehörigen
in das Mietverhältnis
* § 569b: Gemeinsamer Mietvertrag von Ehegatten
* § 570 BGB: Versetzung des Mieters
* § 570b: Vorkaufsrecht des Mieters
bb) Kündigung von Wohnraum: Soziales Mietrecht
* Kündigungsfrist nach § 565 Abs. 2
* Kündigungsform (§ 564a Abs. 1 Schriftform)
* Sozialklausel des § 556a
* § 565b Abs. 1: Kündigung nur wirksam,
wenn der Vermieter an der Beendigung des Mietverhältnisses ein berechtigtes
Interesse hat (schuldhafte Vertragsverletzung, Eigenbedarf, angemessene wirtschaftliche
Verwertung).
Ausnahme: § 565b Abs. 4, 7 (Zwei-und Dreifamilienhaus,
möblierter Wohnraum, Studentheim)
cc) Miethöhegesetz
Da bei Wohnraummietverhältnissen anders
als bei sonstigen Mietverhältnissen die Kündigung eines Mietverhältnisses
zum Zwecke der Mieterhöhung gem. § 1 MHG ausgeschlossen ist, bietet
das Gesetz verschiedene Möglichkeiten, nach denen der Vermieter eine angemessene
Mieterhöhung auch gegen den Willen des Mieters bei Fortbestand des Mietverhältnisses
durchsetzen kann:
* Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
(§ 2 MHG)
* Mieterhöhung bei baulichen Änderungen
(§ 3 MHG)
* Anpassung an gestiegene Betriebskosten (§
4 MHG)
* Anpassung an gestiegene Kapitalkosten (§
5 MHG)
* Mietanpassung bei vereinbarter Wertsicherungsklausel
(§ 10a MHG)
Checkliste: Mieterhöhung
* Einhaltung der Formvorschriften: Schriftform,
Zugangsnachweis
* Materielle Voraussetzungen: z. B. § 2 MHG,
Wartefrist, ortsübliche Vergleichsmiete, Nachweis durch Mietspiegel, Einhaltung
der Kappungsgrenze
* Zustimmungsfrist gem. § 2 Abs. 3 MHG
* Klagefrist auf Zustimmung
dd) preisgebundener Wohnraum:
Für mit öffentlichen Mitteln geförderten
Wohnraum gelten umfangreiche Sonderregelungen, insbesondere Wohnungsbindungsgesetz.
Der Vermieter darf die öffentlich geförderte Wohnung nur an Personen
vermieten, deren Einkommen in den gesetzlich festgelegten Grenzen liegt und
die in Besitz eines Wohnungsberechtigungsscheines sind.
3. Lösungsskizze
§ 1 Abs. 2 läßt unklar, ob Brutto,
Pauschalzahlung auch Betriebskosten oder Vorauszahlungen geschuldet sind.
§ 1 Abs. 3 verstößt gegen §
10 MHG.
§ 10 Abs. 4 verstößt gegen §
10 Abs. 5 AGBG. § 2 verstößt gegen § 550b BGB
§ 3 verstößt gegen §§
564a ff. BGB
§ 4 verstößt gegen § 9 AGBG
(unbeschränkte Schönheitsreparaturen und Instandsetzungsarbeiten)
§ 5 verstößt gegen § 10 Ziff.
6 AGBG.
IV. Vertragsmuster
Mietvertrag
- Vermieter -
schließt mit:
1., wohnhaft und
2., wohnhaft
- Mieter -
diesen Mietvertrag.
§ 1
Mietsache
1. Der Vermieter ist Wohnungseigentümer der
Wohnung Nr. 5 , verbunden mit dem Miteigentumsanteil an dem Grundstück
Flur der Gemarkung X-Stadt im 1. OG. Die Wohnfläche beträgt 65 qm.
2. Der Wohnungseigentümer und Vermieter vermietet
diese Wohnung vom 1.6.2000 an, zu Wohnzwecken an den Mieter. Eine genaue Beschreibung
der Wohnung findet sich in der Wohnungsbeschreibung, die diesem Vertrag anliegt
und ihn ergänzt.
3. Die Wohnung ist nicht preisgebunden.
§ 2
Wohnungseigentum
Die vom Vermieter an den Mieter vermietete Wohnung
ist Teil einer Wohnungseigentümeranlage, die aufgrund einer Teilungserklärung
gegründet wurde und für die eine Gemeinschaftsordnung besteht. Aus
dieser Tatsache ergeben sich für den Mieter folgende Besonderheiten:
- Der Vermieter ist nach den Vorgaben der Gemeinschaftsordnung
zur Vermietung seiner Wohnung berechtigt.
- Als Verwalter der Wohnungseigentümeranlage
wurde von der Eigentümerversammlung aus bestellt.
§ 3
Gemeinschaftliche Einrichtungen und Anlagen
Der Vermieter stellt dem Mieter die nachfolgenden
Einrichtungen und Anlagen zur Verfügung:
- Fernwärme
- Fernwarmwasserversorgung
- maschinelle Wascheinrichtungen
Die übrigen Einrichtungen der Wohnanlage,
die dem gemeinsamen Gebrauch zugänglich sind, kann der Mieter mitbenutzen.
§ 4
Mietzins und Betriebskosten
Die Miete beträgt bei Vertragsbeginn monatlich:
- Grundmiete DM 500,00
- Wasserversorgung und Entwässerung DM 50,00
- Fernwärme und Warmwasser DM 100,00
Umlegungsmaßstab:
(Abrechnungszeitraum ist jeweils vom 1. 1. bis
31. 12. eines Jahres)
- für die nachfolgend aufgeführten Betriebskosten
wird eine monatliche Vorauspauschale i. H. v. DM 50,00
erhoben:
Straßenreinigung und Müllabfuhr
Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung
Gartenpflege
Schornsteinreinigung
Haftpflicht- und Sachversicherung
(Maßgebend ist der dem Vermieter aufgegebene
Wirtschaftsplan)
Damit beträgt der monatlich zu entrichtende
Mietzins nebst Vorauszahlungen für Neben- und Betriebskosten: DM 200,00
§ 5
Mietzeit/Kündigung
1. Die Wohnung wird auf unbestimmte Zeit vermietet.
2. Der Mieter kann den Vertrag bis zum 3. Werktag
eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats schriftlich kündigen.
Für die fristlose Kündigung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
3. Der Vermieter kann das Mietverhältnis
ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Mieter:
- die Mieträume ohne Zustimmung und trotz
ohne Zustimmung des Vermieters in einer in § 8 dieses Vertrages beschriebenen
Art und Weise nutzt,
- die Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft
trotz wiederholter Abmahnungen in ganz besonders nachhaltiger Art stört,
- an zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit der
Mietzinszahlung in Verzug ist.
I. ü. gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 6
Zahlung des Mietzinses
Der Mietzins einschließlich der Zahlungen
für die Neben- und Betriebskostenist spätestens bis zum dritten Werktag
eines jeden Monats im voraus zu zahlen.
Der gesamte Mietzins ist monatlich im voraus durch
unwiderrufliches Lastschriftverfahren (Bankeinzugsverfahren) während der
gesamten Laufzeit des Mietvertrages zu zahlen. Der Mieter verpflichtet sich,
dem Vermieter die erforderliche Einzugsermächtigung zu erteilen. Der Mieter
hat für eine ausreichende Deckung seines Kontos zu sorgen. Dem Vermieter
eventuell entstehendeKosten aus fehlender Kontendeckung sind vom Mieter zu tragen.
Der Mieter ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt, die Einzugsermächtigung
zu widerrufen.
§ 7
Zusätzliche Vereinbarungen
Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter bei
Vertragsschluß eine Kaution i. H. v. drei Monatsmieten (DM 1.500,00) zur
Sicherung der Ansprüche aus Schäden an der Wohnung zur Verfügung
zu stellen. Dieser Betrag ist durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft
der Bank AG, Filiale ... abgesichert und wird mit dem banküblichen Zins
für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist verzinst. Der Mieter
ist nicht berechtigt, die laufende Miete mit der Mietsicherheit zu verrechnen.
Die Mietkaution wird nach Auflösung des Mietverhältnisses zurückgezahlt,
sofern und soweit sie nicht in Anspruch genommen wurde.
§ 8
Nutzung der Mieträume
Unter Berücksichtigung der Belange der Wohnungseigentümergemeinschaft
bedürfen die Mieter der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters
bei Vornahme der folgenden Handlungen:
- entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung
der Wohnung an Dritte soweit die Überlassung nicht nur im Wege eines Besuchs
erfolgt,
- Nutzung der Wohnung zu nicht mehr reinen Wohnzwecken,
- das Anbringen von Schildern, die über normale
Namensschilder hinausgehen, ebenso das Anbringen von Hinweisen oder Vorrichtungen
sowie das Aufstellen von Schaukästen oder Warenautomaten,
- Um-, Ein- oder Anbauten, die die Mieträume
verändern,
- Lagerung von gefährlichen Stoffen.
Die Zustimmung des Vermieters gilt jeweils nur
für den erteilten Sachverhalt und kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
widerrufen werden.
Die Mieter haften für alle aus den vorliegend
genannten Handlungen entstehenden Schäden. Das gilt auch im Falle der Zustimmung
des Vermieters. Ein Anspruch gegen den Vermieter aus seiner Zustimmung läßt
sich nicht herleiten.
§ 9
Betreten der Mieträume
Dem Vermieter ist es gestattet, die Mieträume
nach vorheriger rechtzeitiger Anmeldung entweder selbst oder durch einen Beauftragten
besichtigen zu lassen. Die Besichtigung muß zu einer angemessenen Tageszeit
erfolgen.
In dringenden Fällen ist der Vermieter berechtigt,
die Mieträume auch in Abwesenheit der Mieter zu betreten.
§ 10
Schönheitsreparaturen
Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten
die Schönheitsreparaturen durchzuführen. Zu den Schönheitsreparaturen
gehören insbesondere der Anstrich von Decken, Wänden, Holzteilen,
Heizkörpern mit Heizrohren und Loggien und Balkone sowie das Tapezieren
innerhalb der Mieträume. Die Arbeiten sind fachgerecht durchzuführen.
Jede Änderung der Wand- und Deckenfarbe ist mit dem Vermieter abzustimmen.
Der Mieter kann sich nicht darauf berufen, daß bei seinem Einzug erforderliche
Schönheitsreparaturen nicht durchgeführt waren.
Die Schönheitsreparaturen werden in folgenden
Zeitabständen fällig:
- Wohnküchen: alle Jahre
- Koch-/Eßküchen oder Kochnischen,
Bäder: alle Jahre
- Fenster, Türen, Heizkörper, Einbaumöbel:
alle Jahre
- Wohn und Schlafräume: alle Jahre
- sonstige Nebenräume: alle Jahre
Kürzere Fristen sind einzuhalten, wenn eine
übermäßige Abnutzung zu verzeichnen ist.
§ 11
Instandhaltung der Mieträume
1. Der Mieter hat die Mieträume und die darin
befindlichen Einbaugeräte pfleglich zu behandeln und für ausreichende
Belüftung und Heizung zu sorgen.
2. Der Mieter ist für Schäden an den
Mieträumen und dem Gebäude sowie an Gemeinschaftsanlagen ersatzpflichtig,
soweit die Schäden von ihm, einem in seinem Haushalt lebenden Dritten oder
einem auf seine Veranlassung erschienenen Besucher verursacht worden sind. Der
Vermieter ist zur Abtretung seiner Ansprüche gegen Dritte verpflichtet,
soweit der Mieter die eingetretenen Schäden bezahlt hat.
3. Reparaturen in den Mieträumen, die sich
auf nicht mehr als DM 100,00 pro Rechnung und DM 300,00 pro Jahr belaufen, muß
der Mieter bezahlen. Umfaßt sind hiervon Reparaturen an Installations-
und Heizungsanlagen, Elektrizität, sanitären Anlagen, Fenster- und
Türverschlüssen, Bodenbelägen u. a.
4. Auftretende Schäden hat der Mieter dem
Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Die Beseitigung der Schäden obliegt
dem Vermieter. Der Mieter ist nur dann befugt, selbst für eine Beseitigung
der Schäden zu sorgen, wenn der Vermieter nicht erreichbar ist oder die
Schadensbehebung keinen Aufschub duldet. War der Mieter hiernach nicht zur Beseitigung
der Schäden befugt, so ist der Vermieter nicht verpflichtet, die Kosten
hierfür zu übernehmen. Die Kosten, die durch eine nicht rechtzeitige
Anzeige von Schäden entstehen, gehen zu Lasten des Mieters.
5. Der Vermieter haftet nicht für Schäden,
die an Einrichtungsgegenständen des Mieters durch Einwirkungen wie z. B.
Feuchtigkeit entstehen, es sei denn, die Schadensherbeiführung erfolgte
vorsätzlich oder grob fahrlässig.
§ 12
Beendigung des Mietverhältnisses
1. Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat
der Mieter die Mietsache an den Vermieter in sauberem und vertragsgemäßen
Zustand herauszugeben. Zurückzugeben sind auch alle Schlüssel, die
der Mieter vom Vermieter oder sonst erhalten hat.
2. Hat der Mieter Veränderungen an der Wohnung
vorgenommen, so hat er auf Verlangen des Vermieters zum Auszug den ursprünglichen
Zustand wiederherzustellen.
3. Gibt der Mieter die Mietsache ohne Genehmigung
des Vermieters nicht rechtzeitig mit Ablauf der Mietzeit zurück, so hat
er dem Vermieter Entschädigung in Höhe des bisherigen Mietzinses für
jeden angefangenen Monat zu leisten.
§ 13
Personenmehrheit als Vertragspartner
1. Handlungen im Rechtsverkehr und Erklärungen
eines Vermieters oder Mieters sind auch für die anderen Vermieter oder
Mieter bindend.
2. Mehrere Personen als Mieter oder Vermieter
haften für alle Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner.
§ 14
Vertragsanlagen
Der Mieter erhält folgende Unterlagen und
bestätigt den Erhalt mit der Unterschrift unter diesem Vertrag:
1. Eine Kopie der Teilungserklärung sowie
der Gemeinschaftsordnung
2. Die Hausordnung
3. Merkblatt "Richtig heizen und lüften",
Pflegeanleitung Parkettboden
4. Übergabeprotokoll nebst genauer Beschreibung
der Wohnung
§ 15
Vertragsänderungen und Gerichtsstand
1. Änderungen und Ergänzungen dieses
Vertrages sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
2. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem
Vertrag ist das für den Ort, an dem die Wohnung belegen ist, zuständige
Gericht.
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