Dr. Peter Limmer
Notar in Würzburg
Vorlesung: Vertragsgestaltung
im Zivilrecht
SS 2000
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VIII. Die Sicherheitsübereignung
Fall:
Der Spielwarenunternehmer Müller
besucht die Privatbank Kredit & Co. AG und bittet um einen Kontokorrentkredit
in Höhe von DM 200.000,00 zum Betrieb seines Geschäftes. Als Sicherheit
kann er nur sein Warenlager zur Verfügung stellen. In diesem Warenlager
befinden sich Zwischenprodukte, die von Großhändlern geliefert wurden,
wobei die Lieferung unter Eigentumsvorbehalt vorbehaltlich der vollständigen
Rechnungszahlung erfolgte. Die gelieferten Produkte werden im Betrieb verarbeitet
und an Einzelhändler schließlich veräußert. Entwerfen
Sie einen Vertrag, der die Rechtsbeziehung zwischen der Bank und dem Unternehmer
regelt.
I. Sicherungsmöglichkeiten
* Pfandrecht: Problem Besitzverlust
* Bürgschafts- oder Schuldbeitritt setzen
Dritten dann voraus, der zur Sicherung bereit ist
* Sicherungsübereignung
Unterscheide verschiedene Rechtsverhältnisse:
* Gesicherte Forderung (Darlehen)
* schuldrechtlicher Sicherungsvertrag
* dingliche Übereignung des Eigentums am
Sicherungsgut
* in Sonderfällen: Rechtsverhältnis
zwischen Schuldner der gesicherten Forderung und Sicherungsgeber, wenn keine
Identität
II. Die Sicherungsübereignung
1. Eigentumsübergang durch Einigung und
Besitzkonstitut (§§ 929, 930 BGB)
a) Einigung nach § 929
* vorweggenommene Einigung bei Sachgesamtheit
mit wechselndem Bestand
* Problem Bestimmtheitsgrundsatz: Es muß
klar sein, auf welche einzelnen Gegenstände aus der Sachgesamtheit sich
der Übereignungswille der Parteien erstreckt. Es muß infolge der
Wahl einfacher äußerer Abgrenzungskriterien für jeden, der die
Parteiabreden in dem für den Eigentumsübergang vereinbarten Zeitpunkt
kennt, ohne weiteres ersichtlich sein, welche individuell bestimmten Sachen
übereignet worden sind (BGHZ 73, 253; BGH NJW 1984, 803; NJW 1991, 2144).
Beispiele: Inventar eines bestimmten Hauses oder
Raumes (Raumsicherungsvertrag), Markierungsvertrag
nicht ausreichend: bloße Wert- oder Mengenangaben,
rechtliche Unterscheidungsmerkmale (soweit im Eigentum des Veräußerers),
Abgrenzung erst durch Nachfragen von Mitarbeitern (Handbibliothek Kunst)
* gemischte Rechtssituation: Eigentum und Anwartschaftsrecht;
zu unbestimmt, sofern Einigung nur das Eigentum erfassen soll; dagegen zulässig:
einheitlicher Vertrag über Eigentum und Anwartschaftsrechte, da inhaltsgleiche
Rechte und dingliche Zuordnung klar ist
b) Besitzmittlungsverhältnis (§ 868
BGB)
Bestimmtes (konkretes/individualisiertes Besitzmittlungsverhältnis),
bei Sicherungsübereignung ist der Sicherungsvertrag ausreichendes Besitzmittlungsverhältnis
vorweggenommenes Besitzmittlungsverhältnis:
Einigung und Vereinbarung des Besitzmittlungsverhältnisses können
erfolgen, bevor der Veräußerer Eigentümer oder Besitzer der
Sache ist, z. B. bei künftigem Erwerb. Die notwendige Bestimmtheit ist
gewahrt, wenn die Sache individuell beschrieben ist oder ein Individualisierungsmaßstab
vereinbart und vereinbarungsgemäß ausgeführt wird (Raumsicherung);
Folge: Durchgangserwerb
Problem: Besitzmittlungsverhältnis bei Sachen,
die unter Eigentumsvorbehalt gekauft worden sind (mehrstufiger mittelbarer Besitz
oder Nebenbesitz).
2. Der Sicherungsvertrag
Im Sicherungsvertrag regeln die Parteien die Rechte
und Pflichten im Verhältnis zueinander, damit der Sicherungszweck, die
Befriedigung der Forderung des Gläubigers zu gewährleisten, erreicht
werden kann.
a) Einzelregelungen:
* Besitzmittlungsverhältnis als Übergabeersatz
* Sicherungszweck: Beschreibung der zu sichernden
Forderung
* Weiterveräußerungs- und Weiterverarbeitungsklausel
im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges (§ 185 BGB),
häufig gegen Vorausabtretung der Forderung aus Weiterverkauf bzw. bei Verarbeitung,
das Eigentum an der neu hergestellten Sachen auf den Sicherungsnehmer übergehen
soll (sog. Verarbeitungsklausel)
* Ablösung von Eigentumsvorbehalten
* Erhaltungs-, Versicherungs- und Informationspflichten
des Sicherungsgebers, Prüfungsrecht des Sicherungsnehmers
* Verwertungs- und Verfallklausel: Regelmäßig
wird im Sicherungsvertrag vereinbart, daß der Sicherungsgeber im Falle
der Nichterfüllung der Forderung die Sache zum Zweck der Verwertung herauszugeben
hat, und es wird die Verwertung im einzelnen geregelt: Freihändiger Verkauf
oder Versteigerung durch Gerichtsvollzieher: Verwertungsreife nach Fälligkeit
der gesicherten Forderung entsprechend § 1228 Abs. 3; Treuepflicht gebietet
i. d. R. Androhung entsprechend § 1234 Abs. 1 mit angemessener Frist, Erlös
und Rückübertragung des Überschusses.
* Verfallklausel (streitig), d. h. die Abrede,
daß das Eigentum für den Fall der Nichterfüllung der Forderung
endgültig beim Sicherungsnehmer verbleiben soll, Verbot der Verfallklausel
bei Pfandrecht nach § 1229 BGB (Vereinbarung der Leistung an Erfüllungs
Statt)
b) Rückübertragungsklausel
* entweder als schuldrechtlicher Rückübertragungsanspruch
(genügt nach BGH NJW 1984, 1184)
* Eigentumsübertragung unter der auflösenden
Bedingung (§ 158 Abs. 2), daß das Eigentum bei Erfüllung oder
sonstigem Untergang der gesicherten Forderung an den Schuldner zurückfällt.
c) Nichtigkeit gem. § 138 oder § 9 AGBG
aa) Knebelung: unerträglich, wirtschaftliche
Stellung vernichtender Abhängigkeit des Schuldners vom Gläubiger
bb) Übersicherung
* ursprüngliche Übersicherung: wenn
der Wert der Sicherheit den Wert der zu sichernden Forderungen nicht nur vorübergehend
bei weitem übersteigt; auffälliges Mißverhältnis zwischen
dem realisierbaren Wert der Sicherheit und der gesicherten Forderung (BGH NJW
1998, 2047), Nichtigkeit nach § 138 BGB; Anhäufung von Sicherheiten.
* sehr umstritten nachträgliche Übersicherung:
Beispiel Warenlager zu Beginn DM 200.000,00, im Streitfall DM 400.000,00.
* früher BGH: Sicherungsübereignung
nur wirksam, wenn die AGB des Kreditinstituts eine schuldrechtliche Freigabeklausel
enthalten, die dem Kreditnehmer das Recht einräumt, die Freigabe der Sicherheiten
bei Erreichen einer ebenfalls ausdrücklich festgelegten Deckungsgrenze
zu verlangen (streitig Deckungsgrenze ca. 110 %)
* streitig auch Feststellung des Übersicherungsfalles,
insbesondere Bewertungsverfahren (Verkehrswert, Realisierungswert)
Entscheidung des Großen Senats für
Zivilsachen vom 27.11.1997 (NJW 1998, 679; Folgeurteile BGHZ 138, 367, NJW-1998,
1132):
Der Sicherungsgeber hat bei formularmäßig
bestellten Globalsicherungen im Falle einer nachträglichen Übersicherung
einen ermessensunabhängigen Freigabeanspruch auch dann, wenn der Sicherungsvertrag
keine oder eine ermessensabhängig ausgestaltete Freigabeklausel enthält.
Bei formularmäßig bestellten Globalsicherungen sind weder eine ausdrückliche
Freigaberegelung noch eine zahlenmäßig bestimmte Deckungsgrenze noch
eine Klausel für die Bewertung der Sicherungsgegenstände Wirksamkeitsvoraussetzungen.
Enthält der Vertrag keine ausdrückliche oder eine unangemessene Deckungsgrenze,
so beträgt diese Grenze bezogen auf den realisierbaren Wert der Sicherungsgegenstände
110 % der gesicherten Forderung.
Ergebnis: Vertragsimmanenter Freigabeanspruch
des Sicherungsgebers, die Beteiligten können, müssen aber nicht eine
ausdrückliche Regelung treffen; Beschränkung des vertraglichen Freigabeanspruchs
durch eine Regelung, die die Freigabe in das Ermessen des Sicherungsnehmers
stellt, ist Verstoß gegen § 9 AGBG;
Deckungsgrenze: Bezogen auf den realisierbaren
Wert der Gegenstände, 110 % der gesicherten Forderung (Realisierungswert
also deutlich niedriger als Nennwert): Wert: Schätzwert = geschätzter
aktueller Verkehrswert Bewertungsabschlag von 1/3 (§ 237 S. 1 BGB); Freigabeaanspruch
also bei 150 % des Verkehsrwertes.
III. Die gesicherte Forderung
IdR Darlehensvertrag, Problem Sicherung aller
bestehenden und künftigen Ansprüche, evtl. Verstoß gegen §§
3, 9 AGBG (BGHZ 130, 19; BGH ZIP 1997, 1538), bei Personenunterschied
IV. Vertragsmuster
Raumsicherungsübereignung
Kreditinstitut , Niederlassung
Zwischen , wohnhaft
(nachstehend "Sicherungsgeber" genannt)
und dem o. g. Kreditinstitut
(nachstehend "Bank" genannt)
wird folgendes vereinbart:
§ 1
Gegenstand der Sicherungsübereignung
1. Der Sicherungsgeber übereignet der Bank
hiermit den gesamten jeweiligen Bestand des Warenlagers, der sich in in Würzburg,
Münzstraße 35, Erdgeschoß (ca 200 qm) befindet und in Zukunft
dorthin verbracht wird.
Gegenstand sind alle bewglichen Gegenstände
in diesem Raum.
2. Das Sicherungsgebiet ist in der beigefügten
Lageskizze wie folgt gekennzeichnet:
Die Lageskizze bildet einen Bestandteil dieses
Vertrages:
§ 2
Übertragung von Eigentum, Miteigentum, Anwartschaftsrecht
Soweit der Sicherungsgeber Eigentum oder Miteigentum
an dem Sicherungsgut hat oder diese künftig erwirbt, überträgt
er der Bank das Eigentum oder Miteigentum. Soweit der Sicherungsgeber Anwartschaftsrechte
auf Eigentumserwerb (aufschiebend bedingtes Eigentum) an den von seinen Lieferanten
unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren hat, überträgt er hiermit
der Bank diese Anwartschaftsrechte. Eigentum, Miteigentum und Anwartschaftsrechte
gehen mit Abschluß dieses Vertrages oder bei späterer Verbringung
der Gegenstände in das Sicherungsgebiet zu diesem Zeitpunkt auf die Bank
über.
§ 3
Übergabeersatz
Die Übergabe des Sicherungsgutes an die Bank
wird dadurch ersetzt, daß der Sicherungsgeber es für die Bank sorgfältig
unentgeltlich verwahrt. Soweit Dritte unmittelbaren Besitz am Sicherungsgut
erlangen, tritt der Sicherungsgeber bereits jetzt seine bestehenden und künftigen
Herausgabeansprüche an die Bank ab.
§ 4
Sicherungszweck
1. Die Übereignung und die Übertragung
der sonstigen mit diesem Vertrag bestellten Rechte erfolgt zur Sicherung aller
bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der Bank mit ihren
sämtlichen in- und ausländischen Geschäftsstellen aus der bankmäßigen
Geschäftsverbindung gegenden Sicherungsgeber zustehen.
2. Hat der Kreditnehmer die Haftung für Verbindlichkeiten
eines anderen Kunden der Bank übernommen (z. B. als Bürge), so sichert
die Übereignung die aus der Haftungsübernahme folgende Schuld erst
ab deren Fälligkeit und nur dann, wenn der Kreditnehmer zugleich der Sicherungsgeber
ist.
§ 5
Bestandslisten
1. Der Sicherungsgeber hat der Bank bei Abschluß
des Vertrages und zu den mit der Bank vereinbarten Zeitpunkten, mindestens jedoch
einmal jährlich eine Bestandsliste über das an die Bank übertragene
Sicherungsgut einzureichen. Zur Wahrung ihrer berechtigten Belange kann die
Bank auch in kürzeren als den vereinbarten Zeitabständen und auch
mehr als einmal jährlich die Übersendung von Bestandslisten verlangen.
Die Bestandsliste hat Angaben über Art, Menge, Einkaufs- und Verkaufspreise
zu enthalten.
2. Der tatsächlich vorhandene Bestand ist
auch dann übereignet, wenn die Bestandslisten unrichtig oder in irgendeiner
Weise unvollständig sind.
3. Sofern der Sicherungsgeber die Buchführung
und/oder Datenverarbeitung von einem Dritten vornehmen läßt, wird
die Bank hiermit ermächtigt, im eigenen Namen auf Kosten des Sicherungsgebers
die Bestandslisten unmittelbar bei dem Dritten einzuholen.
§ 6
Verfügung über das Sicherungsgut
Die Bank gestattet dem Sicherungsgeber, über
das Sicherungsgut im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes
zu verfügen.
§ 7
Ablösung von Eigentumsvorbehalten
Der Sicherungsgeber ist verpflichtet, einen etwa
bestehenden Eigentumsvorbehalt durch Zahlung des Kaufpreises zum Erlöschen
zu bringen. Die Bank ist befugt, eine Kaufpreisrestschuld des Sicherungsgebers
auf dessen Kosten an die Lieferanten zu zahlen.
§ 8
Behandlung und Kennzeichnung des Sicherungsgutes
Der Sicherungsgeber hat das Sicherungsgut vorbehaltlich
der Verfügungsbefugnis gem. § 6 in dem Sicherungsgebiet zu belassen
und es auf seine Kosten sorgfältig zu behandeln. Zur Wahrung ihrer berechtigten
Belange kann die Bank in einer ihr zweckmäßig erscheinenden Weise
das Sicherungsgut als ihr Eigentum kennzeichnen. In den Unterlagen des Sicherungsgebers
ist die Übereignung mit dem Namen der Bank kenntlich zu machen.
§ 9
Versicherung des Sicherungsgutes
1. Der Sicherungsgeber verpflichtet sich ferner,
das Sicherungsgut für die Dauer der Übereignung auf eigene Kosten
in voller Höhe gegen die üblichen Gefahren und gegen diejenigen, gegen
die der Bank Versicherungsschutz erforderlich erscheint, versichert zu halten.
Alle daraus entstehenden gegenwärtigen und künftigen Ansprüche
gegen die Versicherungsgesellschaft tritt der Sicherungsgeber hiermit an die
Bank ab. Der Sicherungsgeber hat der Versicherungsgesellschaft davon Mitteilung
zu machen, daß das Sicherungsgut Eigentum der Bank ist, daß sämtliche
Rechte aus dem Versicherungsvertrag, soweit sie das Sicherungsgut betreffen,
der Bank zustehen sowie daß die Bank nur in die Rechte und nicht in die
Pflichten des Versicherungsvertrages eintritt mit der Maßgabe, daß
der Sicherungsgeber zur Aufhebung der Versicherung ohne Zustimmung der Bank
nicht berechtigt ist. Der Sicherungsgeber wird die Versicherungsgesellschaft
ersuchen, der Bank einen entsprechenden Sicherungsschein zu übersenden.
2. Wenn der Sicherungsgeber die Versicherung nicht
oder nicht ausreichend bewirkt hat, darf die Bank das auf seine Kosten tun.
§ 10
Gesetzliche Pfandrechte Dritter
Soweit gesetzliche Pfandrechte Dritter, z. B.
Vermieter, Verpächter, Lagerhalter, an dem Sicherungsgut bestehen, hat
der Sicherungsgeber auf Wunsch der Bank jeweils nach Fälligkeit des Mietzinses,
Pachtzinses oder Lagergeldes deren Zahlung nachzuweisen. Wird dieser Nachweis
nicht erbracht, ist die Bank befugt, zur Abwendung der Pfandrechte den Miet-
oder Pachtzins oder das Lagergeld auf dessen Kosten zu bezahlen.
§ 11
Informationspflichten des Sicherungsgebers
1. Der Sicherungsgeber hat der Bank unverzüglich
anzuzeigen, wenn die Rechte der Bank an dem Sicherungsgut durch Pfändung
oder sonstige Maßnahmen Dritter beeinträchtigt oder gefährdet
werden sollten, und zwar unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls
sowie aller sonstigen zu einem Widerspruch gegen die Pfändung erforderlichen
Schriftstücke. Außerdem hat der Sicherungsgeber den Pfändungsgläubiger
oder sonstige Dritte unverzüglich schriftlich von dem Eigentumsrecht der
Bank in Kenntnis zu setzen.
2. Auch von sonstigen das Sicherungsgut betreffenden
Ereignissen, insbesondere von Schadensfällen, hat der Sicherungsgeber der
Bank unverzüglich Mitteilung zu machen.
§ 12
Prüfungsrecht der Bank
1. Die Bank ist berechtigt, das Sicherungsgut
am jeweiligen Lagerort zu überprüfen oder durch ihre Beauftragten
überprüfen zu lassen. Der Sicherungsgeber hat jede zu diesem Zweck
erforderliche Auskunft zu erteilen und die betreffenden Unterlagen zur Einsicht
vorzulegen.
2. Soweit sich das Sicherungsgut in unmittelbarem
Besitz Dritter (z. B. Lagerhalter) befindet, werden diese vom Sicherungsgeber
hiermit angewiesen, der Bank Zutritt zum Sicherungsgut zu gewähren.
§ 13
Herausgabe des Sicherungsgutes an die Bank
Die Bank ist zur Wahrung ihrer berechtigten Belange
befugt, die Verfügungsbefugnis zu widerrufen und die Herausgabe des Sicherungsgutes
zu verlangen, wenn der Sicherungsgeber erheblich gegen die Pflicht zur sorgfältigen
Behandlung des Sicherungsgutes verstößt oder aber über das Sicherungsgut
Verfügungen trifft, die nicht im Rahmen eines ordnungsgemäßen
Geschäftsbetriebes liegen. Dies gilt auch, wenn der Sicherungsgeber seine
Zahlungen eingestellt hat oder die Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens
über sein Vermögen beantragt worden ist. Die Bank darf die Herausgabe
von Sicherungsgut ferner verlangen, wenn sie gem. § 14 Abs. 1 wegen des
Zahlungsverzuges des Kreditnehmers zur Verwertung des Sicherungsgutes befugt
ist.
§ 14
Verwertungsrecht der Bank
1. Die Bank ist berechtigt, das Sicherungsgut
zu verwerten, wenn der Kreditnehmer mit fälligen Zahlungen auf die durch
diesen Vertrag gesicherten Forderungen in Verzug ist. Die Bank wird das Sicherungsgut
nur in dem Umfange verwerten, als dies zur Erfüllung der rückständigen
Forderungen erforderlich ist.
2. Die Verwertung wird die Bank dem Sicherungsgeber
unter Fristsetzung schriftlich androhen. Stellt der Abschluß dieses Vertrages
für den Sicherungsgeber ein Handelsgeschäft dar, beträgt die
Frist mindestens eine Woche. In allen übrigen Fällen beträgt
sie einen Monat.
3. Die Bank darf das Sicherungsgut auch durch
freihändigen Verkauf im eigenen Namen oder im Namen des Sicherungsgebers
veräußern. Sie wird auf die berechtigten Belange des Sicherungsgebers
Rücksicht nehmen. Sie kann auch von dem Sicherungsgeber verlangen, daß
dieser nach ihren Weisungen das Sicherungsgut bestmöglich verwertet oder
bei der Verwertung mitwirkt. Der Sicherungsgeber hat alles bei der Verwertung
des Sicherungsgutes Erlangte unverzüglich an die Bank herauszugeben.
4. Nach Verwertung des Sicherungsgutes wird die
Bank den ihr nach Abführung der Umsatzsteuer verbleibenden Erlös zur
Abdeckung der gesicherten Ansprüche verwenden. Wenn der Verwertungsvorgang
der Umsatzsteuer unterliegt, wird die Bank eine Gutschrift erteilen, die als
Rechnung für die Lieferung der als Sicherheit dienenden Sache gilt und
den Voraussetzungen des Umsatzsteuerrechts entspricht.
§ 15
Rückübertragung, Sicherheitenfreigabe
1. Nach Befriedigung ihrer durch diesen Vertrag
gesicherten Ansprüche hat die Bank an den Sicherungsgeber die mit dieser
Vereinbarung übertragenen Sicherheiten zurückzuübertragen und
einen etwaigen Übererlös aus der Verwertung herauszugeben. Die Bank
wird jedoch diese Sicherheiten an einen Dritten übertragen, falls sie hierzu
verpflichtet ist; dies ist z. B. dann der Fall, wenn der Sicherungsgeber zugleich
der Kreditnehmer ist und ein Bürge die Bank befriedigt hat.
2. Die Bank ist schon vor vollständiger Befriedigung
ihrer durch die Sicherungsübereignung gesicherten Ansprüche verpflichtet,
auf Verlangen das ihr übertragene Sicherungsgut sowie auch etwaige andere,
ihr bestellte Sicherheiten (z. B. abgetretene Forderungen, Grundschulden) nach
ihrer Wahl an den jeweiligen Sicherungsgeber ganz oder teilweise freizugeben,
sofern der realisierbare Wert sämtlicher Sicherheiten 110 % der gesicherten
Ansprüche der Bank nicht nur vorübergehend überschreitet. Die
Erreichung dieser Grenze wird widerleglich vermutet, sobald der Nominalwert
150% dieses Betrags erreicht hat..
3. Die Bank wird bei der Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Sicherungsgebers und der Besteller
zusätzlicher Sicherheiten Rücksicht nehmen.
§ 16
Bewertung des Sicherungsgutes
1. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen
worden ist, wird der realisierbare Wert des Sicherungsgutes wie folgt ermittelt:
Maßgeblich ist
- der Einkaufspreis für Sicherungsgut, das
vom Sicherungsgeber gekauft worden ist,
- der Gestehungspreis für Sicherungsgut,
das vom Sicherungsgeber selbst hergestellt oder be- oder verarbeitet worden
ist.
2. Von dem vorstehend festgestellten Wert wird
zunächst der Wert derjenigen Sicherungsgüter abgezogen, an denen ein
Dritter ein vorrangiges Sicherungsrecht (z. B. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung,
Pfandrecht) hat, jedoch nur i. H. d. gesicherten Ansprüche des jeweiligen
Gläubigers.
3. Handelt es sich bei dem Sicherungsgut um Umlaufvermögen,
wird von dem gem. Absatz 2 ermittelten Wert ein Sicherungsabschlag i. H. v.
1/3 wegen möglicher Mindererlöse (z. B. bei Zwangsverkauf, veraltetem
Sicherungsgut) vorgenommen. Sofern ein Prozentsatz nicht eingetragen ist, wird
kein Abschlag vorgenommen.
4. Handelt es sich bei dem Sicherungsgut um bewegliches
Anlagevermögen, wird von dem nach Abs. 2 ermittelten Wert ein Sicherungsabschlag
i. H. v 1/3
5. Der Sicherungsgeber und die Bank können
eine Änderung des Sicherungsabschlages verlangen, wenn der tatsächliche
Wert des Sicherungsgutes infolge von zwischenzeitlichen Veränderungen von
dem vorstehend ermittelten Wert erheblich abweicht.
§ 17
Verarbeitungsbefugnis
1. Vorbehaltlich des aus wichtigem Grund zulässigen
Widerrufs gestattet die Bank dem Sicherungsgeber, das Sicherungsgut in eigenen
oder fremden Betrieben zu ver- oder bearbeiten. Die Ver- oder Bearbeitung erfolgt
unentgeltlich im Auftrag der Bank derart, daß die Bank in jedem Zeitpunkt
und in jedem Grade der Ver- oder Bearbeitung das Eigentum, Miteigentum oder
Anwartschaftsrecht an den Erzeugnissen behält oder erwirbt.
2. Sollte trotzdem bei der Ver- oder Bearbeitung
das Eigentum, Miteigentum oder Anwartschaftsrecht der Bank an dem Sicherungsgut
untergehen, so sind sich Bank und Sicherungsgeber einig, daß das Eigentum,
Miteigentum oder Anwartschaftsrecht an den neuen Sachen auf die Bank in dem
Zeitpunkt übergeht, in dem der Sicherungsgeber diese Rechte erwirbt. Die
Übergabe an die Bank wird dadurch ersetzt, daß der Sicherungsgeber
die neuen Sachen für die Bank sorgfältig unentgeltlich verwahrt. Soweit
Dritte Besitzer der neuen Sachen sind oder werden, tritt der Sicherungsgeber
hiermit seine bestehenden und künftigen Herausgabeansprüche an die
Bank ab.
§ 18
Rechtswirksamkeit
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nicht
rechtswirksam sein oder nicht durchgeführt werden, so wird dadurch die
Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht berührt.
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