Dr. Peter Limmer
Notar in Würzburg
Vorlesung: Vertragsgestaltung
im Zivilrecht
SS 2000
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I. Einführung in die
Vertragsgestaltung
1. Vertragsgestaltung als Realisierung der
Vertragsfreiheit
a. Vertragsfreiheit
- gesetzliche Normierung
Art.2 Abs.1 GG: Handlungsfreiheit enthält
die Vertragsfreiheit als Betsandteil der wirtschaftlichen Entfaltungsfreiheit.
Sie steht unter einem dreifachen Vorbehalt: der Rechte anderer, der Sittengesetze
und der verfassungsgemäßen Ordnung.
- Inhalt und Bedeutung
Abschlußfreiheit, Gestaltungsfreiheit, grundsätzliche
Formfreiheit
- Entstehungsgeschichte
aa: römisches Recht
"contrahere"; kein Gleichgewicht , aber
Willensübereinstimmung erforderlich; allgemeiner Begriff "Vertrag"
existiert nicht, ebensowenig Vertragslehre.
Entscheidend ist vielmehr im römischen Recht
der Formvollzug. Vertrag bedeutet echte Wirkform, nicht bloße Schutzform)
bb: neuzeitliche Entwicklung
Sozialvertragstheorie: Freiheit ist das Vermögen
des Menschen, sein Leben nach eigener Vernunftserkenntnis zu steuern
unbeschränkter Freiheit ( zur Erzielung eigenen
Vorteils Verträge und Verbindungen eingehen)
durch Gesellschaftsvertrag verliert der Mensch
seine natürliche Freiheit. Der Gewinn:Bürgerliche Freiheit in Verbindung
mit gesichertem Eigentum
Vertrag ist das Symbol des aufgeklärten,
selbstbefreiten Menschen ( bis ca. 18 Jahrhundert)
cc: BGB
Das Modell der bürgerlichen Gesellschaft,
das dem BGB mit seiner Vertrags-, Eigentum- und Testierfreiheit zugrundeliegt,
ist eine Gesellschaft von Eigentümern, die sich in Form von Verträgen
verbinden (Wieacker). Der soziale Gedanke ist nur wenig ausgeprägt ( "Tropfen
sozialen öls"). Grundsätzlich Idee des freien Markts.
Vertragsfreiheit besitzt doppelten Aspekt: gegen
Mitbürger und gegenüber Staat
Zur personellen Freiheit gehört auch die
Möglichkeit, sich auf Grundlage der eigenen Entscheidung selbst zu binden
(Selbstgesetzgebungsrecht). Konsequenz:Vertragsinhalte sind selbst dann anzuerkennen,
wenn sie unter objektiven Gesichtspunkten unvernünftig, unrichtig oder
ungerecht erscheinen. Die Funktion des Richters besteht darin, nicht vorgegebene
Ordnungsnormen durchzusetzen, sondern den Willen der Vertragsschließenden
zu erforschen.
Wie die §§ 151, 305 BGB zeigen, setzt
das BGB den Begriff des Vertrages und mit ihm den der Vertragsfreiheit voraus.
Entscheidend ist, daß nach der naturrechtlichen Begründung der Vertragsfreiheit
im Zeitalter des Vernunftsrechts der rechtswissenschaftliche Positivismus der
Pandektistik die Privatautonomie und mit ihr die Vertragsfreiheit zum zentralen
Prinzip des Rechts gemacht hat. Leitbild der Privatautonomie war im Anschluß
an die Rechtslehre ganz die Willensherrschaft für Individuen im außenstaatlichen
rechtlichen Bereich. Der Vertragsschluß ermöglichte die einverständliche
Regelung von Rechtsbeziehungen zwischen zwei oder mehreren Personen nach dem
Willen der Beteiligten. Besonders geprägt wurde schließlich diese
Vertragsfreiheit durch den Einfluß des Liberalismus. Bekanntlich wurde
dies bereits bei Inkrafttreten des BGB kritisiert (vgl. Otto v. Gierke).
b. Elemente der Vertragsfreiheit
aa: Abschlußfreiheit:
Jede Person kann grundsätzlich nach ihrem
Belieben entscheiden, ob sie einen Vertrag abschließen will.
Ausnahme: Kontrahierungszwang: § 22 Personenbeförderungsgesetz,
§ 6 Energiewirtschaftsgesetz, § 5 Abs. 2 Pflichtversicherungsgesetz,
Gemeindeordnung (Anschluß und Benutzungszwang), §§ 25, 26 GWB
(marktbeherrschende und marktstarke Unternehmen unterliegen einem Abschlußzwang,
soweit die Ablehnung des Vertragsschlusses gegen das Diskriminierungsverbot
des GWB verstößt).
Abschlußzwang aus § 826 BGB: Ist die
Ablehnung eines Vertragsschlusses eine unerlaubte Handlung, ergibt sich für
den Schädiger eine Abschlußpflicht.
bb: Gestaltungsfreiheit
Gestaltungsfreiheit ist die Freiheit, den Inhalt
des Vertrages nach Belieben zu bestimmen.
Ausnahme:
* § 134 BGB: Verstoß gegen ein gesetzliche
Verbot: Das Verbot muß sich gerade gegen die Vornahme des Rechtsgeschäftes
richten. Von den Verbotsgeschäften zu unterscheiden sind Normen, die nur
die rechtsgeschäftliche Gestaltungsmacht einschränken (BGHZ 40, 160;
Palandt/Heinrichs, § 134 Rn. 1).
* § 138 BGB: Sittenwidrigkeit
* § 310: Verpflichtungen zur Übertragung
zukünftigen Vermögens
* § 312: Vertragsschluß über den
Nachlaß eines noch lebenden Dritten.
c. Zwingende Bestimmungen
Im BGB ist die Unterscheidung zwischen sog. dispositiven
und zwingenden Bestimmungen von großer Bedeutung. Von sog. dispositiven
Vorschriften können die Parteien abweichende Regelungen treffen, diese
sind nur anwendbar, wenn keine Regelung getroffen wurde. Bereits das BGB enthält
eine Reihe von sog. zwingenden Bestimmungen, die die Privatautonomie einschränken
und von denen durch Parteivereinbarungen nicht abgewichen werden kann. Häufig
haben diese den Schutz des Schwächeren zur Aufgabe.
In der Fallösung spielen zwingende Bestimmungen
häufig eine große Rolle, auch der Vertragsjurist muß sehr genau
erörtern, welche zwingenden Bestimmungen seiner Vertragsgestaltung entgegenstehen
können.
In der Vertragsgestaltung stellt sich allerdings
die Frage, inwieweit zwingende Bestimmungen durch eine vollständige Neugestaltung
"umgangen" werden können, z. B. durch Wahl einer völlig
anderen Rechtsform (Beispiel: Selbstorganschaft in der Personengesellschaft;
Ausweichen auf Kapitalgesellschaft)
d. Zwingendes Sonderprivatrecht
In den letzten Jahren ist eine deutliche Zunahme
des sog. zwingenden Sonderprivatrechts festzustellen.
aa: Verbraucherschutz
Der Gesetzgeber hat zum Schutz des Verbrauchers
eines Vielzahl von zwingenden oder halbzwingenden Vorschriften erlassen, häufig
auch auf der Grundlage von EU-Recht. Insbesondere die EU strebt ein hohes Niveau
des Verbraucherschutzes an (EGV 100a, 129a).
Wichtigste Bereiche:
* AGBG v. 9.12.1976, ergänzt durch §
24a AGBG (EU-Richtlinie) (Nr. 26)
* HaustürWG (Nr. 24a)
* VerbrKrG (Nr. 24)
* Teilzeitwohnrechtegesetz (Nr. 25)
* Richtlinie über Verbrauchsgüterkauf
und Garantien
bb: Sonstige Schutzvorschrift
* Mieterschutz
* Arbeitsrechtliche Schutzvorschriften
cc: Schutzmechanissmen
* Zwingende Vorschriften
* Informationspflichten: § 4 VerbrKrG, §§
3,4 TzWrG
* Widerrufsrechte: § 1 HaustürWG, §
7 VerbrKrG, § 5 TzWrG
* Formvorschriften: § 4 VerbrKrG, §
3 TzWrG
e. Außergesetzliche Inhaltskontrolle,
Theorie der Kompensation gestörter Vertragsparität
Bundesverfassungsgericht (NJW 1994, 36): Die mit
dem Vertrag in typischer Weise verbundene Richtigkeitsgewähr ist gefährdet,
wenn zwischen den Parteien eine strukturell ungleiche Verhandlungsstärke
besteht. Nach der Wertentscheidung des Grundgesetzes sind Gesetzgeber und Rechtsprechung
gehalten, auch bei gestörter Vertragsparität ein ausreichendes Maß
an Vertragsgerechtigkeit sicher zu stellen.
Beispiele:
* Überforderung des Bürgen (BVerfG NJW
1994, 36, 2749; BGH NJW 1999, 2584)
* Inhaltskontrolle von notariellen Verträgen,
bei Veräußerung eines neu hergestellten oder renovierten Gebäudes
(BGH DNotZ 1987, 92; BGH NJW 1991, 912; BGH DNotZ 1990, 96).
Aber: Beschränkung dieser Vertragsfreiheit:
Mietrecht/Arbeitsrecht/Bodenrecht
Staat greift regulierend ein, weil die Realität
sich anders darstellt, als vom Gesetzgeber des BGB gedacht.
Ungleichheit ökonomischer Machtpositionen,
Vermögenswerten und sozialen Leistungen
Deshalb im Grundgesetz: Sozialstaatsprinzip
"Moderner Gleichgewichtsgedanke": Verträge
zwischen gleichen Partnern nur selten möglich, meist Ungleichgewichtslage,
deshalb greift der Staat mit seiner Gesetzgebung regulierend ein.
Konsequenz: Bei der richterlichen Kontrolle bestimmen
die Richter, trotz möglicherweise abweichendem Parteienwillen, "was
Recht ist". Die Vertragsfreiheit wird im Egebnis oft negiert ( Bauträgerverträge;
Bürgschaften, AGBGB, Verbrauerkreditgesetz)
Problem:Ist die Vetragsfreiheit aufgrund der gesellschaftlichen
Verhältnisse überhaupt noch zu rechtfertigen? Die Selbszgestaltung
als Grundidee des privaten Rechts bleibt nur dann und soweit tragfähig,
als sie zu einem gerechten Interessensausgleich führt.
2. Bedeutung der Vertragsgestaltung in der
juristischen Praxis
Das Hautaugenmerk in der juristischen Diskussion
gilt der richterlichen Dezision Jurisprudenz verkürzt sich so auf die Rechtsgewinnung
im Prozeß, beherrscht durch Subsumtion und erweitert durch richterliche
Rechtsfortbildung (Jerschke DNotZ Sonderheft 1989; 22). Die Kautelarjurisprudenz
ist im Vorfeld dieser Rechtspathologie angesiedelt und führt in der Methodenlehre
ein Schattendasein.
Dabei leben wir zunehmend in einer "Vertragsgesellschaft".
Im Privatrecht unproblemastisch. Aber auch im öffentlichen Recht gewinnt
der rechtsgestaltende Vertrag zunehmend am Gewicht ( städtbauliche Verträge,
etc). Selbst im Strafrecht werden Vereinbarungen und Abreden diskutiert und
praktiziert.
3. Probleme und Ziele des Vertragsjuristen
im Gegensatz zum Dezisionjuristen
a. Dynamische Sicht des Sachverhalts und instrumentale
Sicht des Rechts
Nicht das Recht, sondern die Sachziele stehen
im Vordergrund. Das Recht gibt die Wege und die Grenzen der Realisierung der
Sachziele an. Vertragsgestaltung ist die Mithilfe bei einer Entscheidung des
Klienten, d.h. einem Wahlakt unter privatrechtlichen Lösungsalternativen,
über die Gestaltung eines Lebensverhältnisses mit den Mitteln und
in den Grenzen von Recht (Rehbinder AcP 174 (1974), 285).
Vertragsgestaltung ist private Planung. Damit
ist vorausplanendes Denken und Erfassung zukünftiger Geschenensabläufe
unverzichtbar, eine Abwägung möglicher Folgen immer erforderlich.
Der Vertragsjurist versucht den Willen des Klienten so in einer rechtsgeschäftlichen
Erklärung zum Ausdruck zu bringen, dass erwünschte rechtliche Wirkungen
für die Zukunft entstehen und unerwünschte Folgen vermieden werden
(Rehbinder AcP 174, 286).
b. Zielkonflikte des Vertragsjuristen
In den meisten Fällen lassen sich nicht alle
gewünschten Ziele durch die Vertragsgestaltung realisieren. Die optimale
zivilrechtliche Absicherung ist häufig nicht gleichzeitig das steuerliche
Optimum. Umgekehrt ist eine steuerlich vorteilhafte Gestaltung nicht mit den
gewünschten zivilrechtlichen Sicherungen in Einklang zu bringen. Zudem
werden auch die rivalisierenden Vorstellungen der Vertragsparteien sich in aller
Regel nicht vollständig umsetzen lassen. Der Vertragsjurist hat in dieser
Gemengelage einen möglichst optimalen Ausgleich der widerstreitenden Interessen
und gleichzeitiger größtmöglichster Umsetzung des Willen der
Vertragsparteien vorzunehmen.
c. Das zukunftsorientierte Arbeiten
Arbeitsweise Streitjurist: Lösung des abgeschlossenen
Falles, Klärung der rechtlichen Grundlagen, Subsumption, Auslegung etc.
Arbeitsweise Vertragsjurist: Zukunftsgestaltung,
Lösung des gesamten komplexen Lebensverhältnisses (z.B. Ehevertrag
= Ehegestaltung, Unternehmensnachfolge = Erbrecht-, Familien- und
Unterneehmensrechtsgestaltung);
Prognose der Entwicklungsmöglichkeiten, Lösung von potentiellen Konfliktlagen
4. Arbeitsmethode zur Lösung vertragsgestaltender
Aufgaben
a. Willensermittlung und Sachverhaltsaufklärung
Der Vertragsjurist muß den Willen seines
Klienten über die Gestaltung seiner geschäftlichen Beziehungen feststellen,
oder, wie sehr oft, wenn der Klient nicht genau weiß, was er will, an
der Bildung seines Willens mitwirken.
Dabei sind sämtliche manifesten und latenten
Interessen, Bedürfnisse und Probleme der Beteiligten von Bedeutung. Nicht
nur geschäftliche, juristische Aspekte verdienen Beachtung, auch die meschlichen
Bezeihungen zwischen den Vetragsparteien können von enormer Wichtigkeit
sein.
Besonderes Augenmerk ist auf zukünftige Entwicklungen
zu legen, vor allem bei zukunftsoffenen Gestaltungen wie Gesellschaftsverträgen,
Eheverträgen, Lizenzverträgen, Dauerlieferungsverträgen und Arbeitsverträgen.
Die rechtleitende Funktion des Vertragsjuristen ist je stärker, desto weiter
die Willenserklärung in die Zukunft wirkt.
Diese Einzelheiten erschließen sich aus
dem Gespräch, dh. der Dialog mir dem Mandaten hat zentrale Bedeutung. Diese
Technik der Jurisprudenz ist das wichtigste Werkzeug des Vertragsjuristen. Sie
dient zum einen der vollständigen Sachverhaltaufklärung, zum anderen
aber auch der Vermittlung der Akzeptanz des erarbeiteten Vertragsvorschlags.
Gefragt ist hierbei insbesondere auch die Fähigkeit, schwierige rechtliche
Zusammenhänge in einfache, verständliche Begriffe aufzulösen.
Die Sprache des Juristen muß dabei die individuelle Sprachebene des Mandaten
entsprechen. Für die erfolgreiche Verständigung ist Rhetorik wichtig.
Die Kunst der Verhandelns wird erst in letzter
Zeit zunehmend als zentraler Kern juristischer Kompentenz wieder entdeckt, hat
allerdings in der Ausbildung bisher so gut wie keinen Platz erhalten.
b. Sachverhaltsklärung
Ermittlung der rechtlich relevanten Tatsachen
Methode:
* Gespräch mit den Beteiligten
* Fragetechnik
* Checklisten
* Register- und Grundbucheinsicht (§ 21
BeurkG)
* Erbschein, Testamenstvollstreckerzeugnis etc.
c. Ermittlung der gesetzlichen Ausgangslage
Vertragsgestaltung ist an die Grenzen des zwingenden
Rechts gebunden. Diese müssen im jeweiligen Fall ermittelt werden
Klärung
* der Formvorschriften
* der dispositiven Regelungen
* der zwingenden Vorschriften
* Sondervorschriften
* der regelungsbedürftigen Punkte (essentialia
und accidentialia negotii)
* Genehmigungspflichten
* dingliche Rechtslage
d. Ermittlung des Regelungsbedarfs
e. Erstellung von Gestaltungsalternativen
Zur Bewältigung komplexer Sachverhalte ist
es äußerst hilfreich, sich am typischen Fall zu orientieren. Dieser
ist Präzedenzfall, wird zum Vorbild. Die "Subsumtion" besteht
in der Wiedererkennung des typischen Falls. Dies ist nicht unähnlich zu
anderen Rechtsgebieten ( Bußgeldkatalog, Steuerrrecht, Schadensrecht ).
Der typische Fall gibt Hinweise für Probleme, die bei bestimmten Konstellationen
immer auftreten und an die möglicherweise weder die Beteiligten noch der
Berater gedacht haben. Diese Typisierung ermöglich dadurch eine gewisse
Selbstkontolle des Vertragsgestalters. Die Typisierung spiegelt auch die Erfahrung
aus vergangenen Verträgen, deren Probleme in der Umsetzung und Vollzug
wieder. Sie erfolgt daher im wesentlichen durch die Praxis selbst.
Bei der Erstellung von Gestaltungsalternativen
für einen Sachverhalt wird man sich daher zunächst an typisiertern
Gestaltungsvorschläge für den Typ von Vertrag entscheiden, unter den
der Vertragsjurist den Sachverhalt subsumiert hat.
f. Formulierung des Vertragsentwurfs
Der Vertrag kennt keine Rechtsgebietsbeschränkung.
Alle relevanten Fakten und Normen sind einzubeziehen, auch Finanzierungstechniken,
behördliche Genehmigungen oder Steuerfragen. Auch Rechte Dritter können
von Bedeutung sein (z.B. Pflichtteilsansprüche).
Die Fähigkeit zur Gesamtschau ist von größter
Wichtigkeit. Der Vertrag muß präziß, vollständig und richtig
sein.
Diskussion des Entwurfs mit den Vertragsparteien.
g. Problematik von Formularen und Textbausteinen
Bestimmte Sachverhaltskonstellationen kehren immer
wieder. Die Wiederholung verlangt die gleiche präzise Antwort. Desdhalb
bereitet der Vertragsjurist für bestimmte Detailprobleme "Standardlösungen"
vor. Diese Regelungen sind abstrahiert vorhanden und werden im konkreten Einzelfall
aktiviert. Dies kann durch Regelungen einzelner Problembereiche in Form eines
Textbausteins geschehen bzw. durch Verkettung zahlreicher Bausteine zu einem
Mustervertrag.Diese Formulierungen sind "gebündelte Erfahrungen"(Jerschke
DnotZ 1989, Sonderheft, 37). Es ist sehr sinnvoll, Texte vorzuschlagen, die
ihre Bewährungsprobe bereits bestanden haben.
Dabei sind selbstverständlich die Gegebenheiten
des Einzelheiten einzuarbeiten. Der Sachverhalt darf nicht in ein Vertragsmuster
hineingezwängt werden.
h. Ziel der Vertragsgestaltung
* Störfallvorsorge: Prognose der Konflikte
(rechtlicher oder persönlicher Art), Regelung der potentiellen Störfälle,
Vermeidung der Konfliktgefahr durch Wahl einer alternativen Gestaltung, Risikoabwälzung
auf Dritte (Bürgen, Versicherungen), Einsatz von Wertsicherungs- und Anpassungsklauseln
* Vertragssicherheit auf beiden Seiten: neutrale
Vertragsgestalter, wie z. B. Notare, sind verpflichtet, für beide Beteiligten
den sichersten Weg zu wählen: Zug um Zug-Leistung, Sicherungsmechanismen
dinglicher Art (Auflassungsvormerkung, Grundschuld, Pfandrecht) oder schuldrechtlicher
Art (Bürgschaft, Schuldbeitritt, Garantievertrag etc.)
* Anpassungsmechanismen (Wertsicherungsklauseln,
Spekulationsklauseln, salvatorische Klauseln etc.).
* Fristen und Bedingungen
* Gerichtsstandsvereinbarungen
5. Die Rolle des Notars bei der Vertragsgestaltung
Soweit das Gesetz für bestimmte vertragabschlüsse
die notarielle Beurkundung zwingend vorschreibt ( § 313 BGB, §§
2, 15 Abs.4 GmbH, etc) ist der Notar gesetzlich zur Mithilfe bei der Veretragsgestaltung
verpflichtet. Nach § 17 BeurkG hat der Notar eine Urkunde zu schaffen,
die
a) dem wahren Willen der Beteiligten entspricht
b) der Sachlage gerecht wird
c) rechtlich einwandfrei und klar gefaßt
ist und
d) unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht
benachteiligt (Huhn/vSchuckmann, BeurkG, § 17 Rn.20).
Als "sichtbares"Endprodukt dieses Verfahrens
ist eine Niederschrift über die Verhandlung aufzunehmen (§ 8 BeurkG).
Der Notar ist im Gegensatz zu anderen Vertragsjuristen zur Neutralität
verpflichtet und demgemäß gegebenfalls sogar Distanzierungspflichten.
Er soll jedoch durch eine problem- und interessenorientierte Erörterung
divergierender rechtlicher Standpunkte zu einem Interessenausgleich beitragen.
6. Vertragsverhandlung
Juristische Berater, die Interessenvertretungen
wahrnehmen (Rechtsanwalt) sind auf einen möglichst günstigen Vertragsabschluß
aus, sie müssen neben der Vertragsplanung und Vertragsgestaltungen insbesondere
auch die Verhandlungsstrategie berücksichtigen. Strategische Überlegungen
spielen bei der Planung und Durchführung der Verhandlung entscheidende
Rollen. Verträge sind Ergänzungen von Gesetzen und entstehen, in dem
Vertragsparteien versuchen, ihre gegenseitigen Interessen auf einen Nenner zu
bringen. Gerade bei der Vertragsverhandlung spielen psychologische Faktoren
und Techniken eine große Rolle:
Elemente: Klare Zieldefinitionen, Zugeständnisoptionen,
Verhandlungsregie, Tagesordnung, Teilnehmer, Rollenverteilung, Zeitplanung,
Strukturierung, Zusammenfassung von Ergebnissen
7. Vertragsdurchführung
Häufig wird in der Praxis die nachvertragliche
Rolle unterschätzt. Gerade die Vertragsdurchführung stellt an den
Vertragsjuristen erhebliche Probleme und erfordert großes Know How. Bei
den Austauschverträgen bietet das Gesetz keine Hilfestellung, wie der Vertragsvollzug
sachgerecht zu erfolgen hat.
Zielvorgaben:
* Vollzug in Registern (Grundbuch, Handelsregister,
Güterrechtsregister etc.).
* Sicherung von Leistung und Gegenleistung
* Treuhandabwicklungen (Notaranderkonto)
* Vertragsanpassungen
* Vertragsrückabwicklung
* Bei großen Unternehmensverträgen
und ähnlichem spielt insbesondere das sog. Vertragscontrolling eine bedeutende
Rolle (insbesondere bei Dauerverträgen, oder langfristig angelegten Verträgen
wie z. B. Unternehmensverträgen mit Investitionsgarantien, Arbeitsplatzgarantien
etc.).
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