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Dr. Peter Limmer,
Notar in Würzburg
Vorlesung: Vertragsgestaltung im Zivilrecht (Erb- und
Familienrecht)
WS 2000/2001
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I. Einführung in die Vertragsgestaltung im
Familienrecht- Der Ehevertrag
Fall:
Barbara Blauauge und Frank Frei beabsichtigen, die Ehe zu schließen. Beide
sind derzeit kinderlos. Frank Frei hat jedoch von seiner Großmutter ein
Mehrfamilienhaus geerbt. Frau Blauauge hat bereits als Bankkauffrau gearbeitet
und eigene Rentenanwartschaften erworben, während Herr Frei sein Studium erst
seit einigen Monaten beendet hat und als selbständiger Immobilienmakler nicht
der Rentenversicherungspflicht unterliegt. Frau Blauauge ist mit der
Vereinbarung eines Ehevertrages einverstanden, wenn dabei ihre Interessen,
insbesondere ihre Rentenanwartschaften, hinreichend berücksichtigt werden.
Herr Frei möchte nicht, dass das Mehrfamilienhaus im Falle einer Scheidung in
den Zugewinnausgleich fällt. Zudem möchte er keinen Unterhaltsansprüchen
ausgesetzt sein, wenn die Ehe nur von kurzer Dauer sein sollte. Dies jedoch
nur, wenn die Ehe kinderlos bleiben sollte, ansonsten ist er zu
Unterhaltszahlungen bereit.
Überlegungen zur Vertragsgestaltung
Grundlagen – Wirkungen der Eheschließung
Unabhängig vom Güterstand der Ehegatten:
- Namensrecht § 1355: gemeinsamer Familienname nur Soll-Vorschrift,
Wahlfreihet; "Doppelname" i.R.d. Abs.4 zulässig; nach Scheidung
oder Tod des Ehegatten Rückkehr zum vorehelichen Namen möglich, Abs.5.
- Verpflichtungsbefugnis und Vertretung nach § 1357 BGB:
Vertretung grds. nach § 164 Abs.1 S.1 und S.2; bei den "Geschäften
des angemessenen Lebensbedarfs" (Kriterium: Absprache unter
Ehegatten) wird Vermutung nach § 164 Abs.1 S.2 ("im Zweifel
Eigengeschäft") durchbrochen.
Wirkung im Außenverhältnis: beide Ehegatten werden berechtigt und
verpflichtet (Abs.1S.2, §§ 421ff.).
Allerdings: keine dingliche Wirkung, keine automatische Entstehung von
Miteigentum!
Entziehung der Schlüsselgewalt nach Abs.2 erfordert regelm. Eintragung im
Güterrechtsregister §§ 1412, 1558ff. (Form: § 1560 S.2)
Nach Trennung entfällt Verpflichtungsbefugnis, Abs.3.
- Ehelicher Unterhalt, §§ 1360, 1360a
Art des geschuldeten Unterhalts bestimmt sich nach Ehetyp, §§ 1360,
1360a Abs.2. Angem. Unterhalt richtet sich nach obj. Lebensbedarf; ggf.
Vergleich mit Lebensstil ähnlicher sozialer Gruppen.
Verweisung in Abs.3: Vss. bei Unterhalt für Vergangenheit, § 1613; kein
Verzicht für künftigen Unterh., § 1614; Erlöschen bei Tod, § 1615
(i.d.R. keine Bedeutung für ehelichen Unterhalt aber wichtig bei
Trennungsunterhalt – versteckte Verweisung in § 1361 Abs.4!).
- Auslegungsregel bei Zuvielleistung: § 1360b verdrängt
Regreßanspr.
aus GoA, Bereicherungsrecht.
- Trennungsunterhalt: Vss.:
Getrenntleben-Bedürftigkeit-Leistungsfähigkeit.
Maßstab auch hier: eheliche Lebensverhältnisse.
Kein Verzicht möglich (s.o.), wohl aber Vereinbarungen im Wege des
gegenseitigen Nachgebens über die Höhe des geschuldeten Unterhalts.
Verstoß gegen § 1614 erst dann, wenn einseitige Regelung zu Lasten des
Berechtigten getroffen wird, die nicht den Interessen beider Seiten
gerecht wird. Vereinbarter Unterhalt kann dann nach § 794 Abs.1 Nr.5 ZPO
tituliert werden (Abänderungsklage nach § 323 Abs.4 ZPO auch hier
statthaft);
Möglich ist auch die Vereinbarung der Anrechnung von Sachleistungen (PKW,
miefreies Wohnen in Familienheim) auf den Unterhaltsanspruch.
- Gläubigerschutzvorschrift § 1362 i.V.m. § 739 ZPO
Widerlegung durch Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses, ggf. als Anlage
zu not. Ehevertrag (Beweissicherung hins. Zeitpunkt der Erstellung);
Aufbewahren von Rechnungen als Beweis in § 771 ZPO-Verfahren.
- Der gesetzliche Güterstand
- Tritt kraft Gesetzes mangels anderweitiger ehevertraglicher Vereinbarung
ein.
Begriff "Zugewinngemeinschaft" führt häufig zu dem Irrtum,
daß Vermögen der Ehegatten automatisch zu gemeinsamen Vermögen wird.
Befürchtung, daß ein Ehegatte für die (vorehelichen, geschäftlichen
etc.) Schulden des Ehegatten haftet, ist häufigster Grund für den Wunsch
nach Abschluß eines Ehevertrages ("Gütertrennung"). Aber:
Ausdrückliche Regelung in § 1363 Abs.2 S.1: getrennte Vermögensmassen.
Gem. § 1364 ist jeder Ehegatte bei der Verwaltung seines Vermögens
unabhängig und frei.
: Bankenpraxis – Familienangehörige sollen für
Geschäftskredite Sicherheit stellen, um Vermögensverlagerungen zu
verhindern. Problem des § 138 – umfangreiche Kasuistik der Rspr. –
BVerfG NJW 1994, S.36; BGH NJW 1996, S. 1275; S.2089.
- Einschränkung der Verfügungsmacht: §§ 1365, 1369
Zweck: Sicherung der wirtsch. Grundlage der Familie und des
Zugewinnausgleichanspruchs des anderen Ehegatten.
Bei Verfügung über Einzelgegenstand, der (nahezu) das gesamte
Vermögen ausmacht, ist nach h.A. (subj. Theorie) Kenntnis des Erwerbers
erforderlich.
Eine etwa zu erbringende Gegenleistung bleibt in jedem Fall außer
Betracht.
Bei Verpflichtung ohne Einwilligung ist der Vertrag schw. unwirksam; eine
zur Erfüllung der Verpflichtung getätigte Verfügung ist unwirksam, da
es sich bei § 1365 um ein ablsolutes Veräuerungsverbot handelt; § 135
gilt nicht.
§ 1365 ist dispositiv; durch formbedürftigen Ehevertrag kann auf
Verfügungsbeschränkung verzichtet werden.
- Zugewinnausgleich im Todesfall
Durch §§ 1931, 1371 Abs.1 pauschaler Ausgleich des Zugewinns durch
Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um ¼. Wird der Überlebende nicht
Erbe/Vermächtnisnehmer bzw. schlägt er die Erbschaft aus: Abs.2 bzw.
Abs.3.
- Zugewinnausgleich im Scheidungsfall
Ermittlung des Zugewinns jedes Ehegatten durch Abzug des Anfangsvermögens
vom Endvermögen. Vergleich des Zugewinns und Halbteilung eines
Überschusses des einen Ehegatten gem. § 1378 Abs.1 als reine
Geldforderung; keine dingliche Beteiligung an Vermögensgegenständen des
anderen Ehegatten!
Hausrat (HRVO) und Versorgungsanwartschaften unterliegen nicht dem
Zugewinnausgleich.
- Sonderproblem:
ehebedingte Zuwendungen Nach der Rspr. regelmäßig
keine Schenkungen ( BGHZ 82, 234 ), damit kein privilegiertes
Anfangsvermögen; also: Zugewinnausgl.!........................................... Bei Ehescheidung
kein Schenkungswiderruf möglich. Nur in Ausnahmefällen Ausgleichanspruch
des Zuwendenden wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage, wenn ansonsten
"untragbare Lösungen" enstehen würden ( BGHZ 127, 48 ).
Bereicherungsrechtliche Ansprüche werden durch die güterrechtlichen
Regelungen verdrängt BGH FamRZ 1989, 147 ). Für gesellschaftsrechtliche
Lösungen ist erst Raum, wo die Vermögensgemeinschaft übet die Gestaltung
der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht ( BGH a.a.O.).
- Exkurs: Miteigentum, insbes. Grundstücksmiteigentum
(Familieneigenheim):
Miteigentumsanteile fallen wertmäßig grds. in das Endvermögen
jedes Ehegatten. Das dingliche Schicksal bestimmt sich jedoch nach §§
741ff., also insbesondere Anspruch auf jederzeitige Aufhebung der
Gemeinschaft im Wege der Zwangsversteigerung des Grundstücks, §§ 749,
753. Ein Ausschluß des Aufhebungsrechts nach §§ 749 Abs.2, 1010 ist
nutzlos, da bei Ehescheidung regelm. ein wichtiger Grund nach § 749
Abs.2, 3 vorliegen wird.
- Vertragliche Güterstände
a) Vertragsinhalt und Vertragsabschluß
Es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit; so können durch Ehevertrag
einzelne Bestimmungen des ges. Güterstandes geändert werden.
Beispiele: Vereinbarung eines negativen Anfangsvermögens wegen § 1374
Abs.1 2.Hs. (Auswirkungen auf Zugewinnausgleich), Vereinbarung eines
bestimmten Endvermögens, Zugewinnausgleich nur bei Tod. Oder: Herausnahme
einzelner Gegenstände (und deren Wertsteigerung) aus dem Zugewinnausgleich.
Durch Ehevertrag kann neben der Abänderung des gesetzlichen der Güterstand
der Gütertrennung (§ 1414) oder der Gütergemeinschaft (§1415) vereinbart
werden.
Zeitpunkt des Vertragsschlusses: auch vor der Ehe. Beurkundungsbedürftig
nach § 1410 BGB. Dabei ist Vertretung zulässig. Für Vollmacht gilt § 167
Abs.2, für Genehmigung § 182 Abs.2. Wirksamkeit richtet sich nach
allgemeinen Vorschriften, daneben § 1411.
Mit schuldrechtlicher Wirkung können die Ehegatten Rückwirkung vereinbaren
(insbes. bei Verzicht auf Zugewinnausgleich).
b) Gütertrennung
§ 1414: tritt im Zweifel ein, wenn gesetzl. Güterstand
ausgeschlossen bzw. aufgehoben wird, wenn Zugewinnausgleich oder
Versorgungsausgleich ausgeschlossen oder Gütergemeinschaft aufgehoben wird.
Vermögensauseinandersetzung bei Scheidung findet nicht statt. Ausnahme sind
ehebedingte Zuwendungen: Im Gegensatz zu Zugewinngemeinschaft wird hier die
Rückforderung nach den Grds. des Wegfalls der Gesch.grdl. nicht durch die
Vorschriften über den Zugewinnauzsgleich verdrängt.
Keine Erhöhung des Ehegattenerbteils, aber Korrektur durch § 1931 Abs.4:
Erbteil des Ehegatten soll nicht geringer als der eines Kindes sein.
Gütertrennung wurde früher standardmäßig bei "Unternehmerehen"
vereinbart. Nachteil: Erbschaftssteuer-Freibetrag niedriger, Verschieben der
gesetzl. Erbteile, Erhöhung von Pflichtteilen der Kinder. Abgesehen davon
ist Gütertrennung für den nicht unternehmerisch tätigen Ehegatten oft
unangemessen. Durch Vereinbarung eines "modifizierten
Zugewinnausgleichs" können im Einzelfall flexiblere und adäquatere
Lösungen gefunden werden.
c) Gütergemeinschaft
In der Praxis kaum relevant – regionale Unterschiede. Entsteht durch
ehevertragliche Vereinbarung, § 1415 BGB. Eingebrachtes und später
erworbenes Vermögen der Ehegatten wird gemeinschaftliches Vermögen.
Gleiches gilt hier auch für die Schulden, vgl. § 1437: Haftungsrisiko!
Daneben kann jedem Ehegatten Sondergut, § 1417, und Vorbehaltsgut, § 1418,
zustehen (also bis zu fünf verschiedenen Vermögensmassen!).
Verwaltung und die Auseinandersetzung bei Scheidung und im Erbfall sind
daher kompliziert, wie bereits der Regelungsumfang im BGB zeigt. Weiterer
Nachteil ist die niedrige gesetzl. Erbquote (1/4) des Ehegatten, damit
verbunden die hohen Pflichtteilsanspr. von Kindern.
- Nachehelicher Unterhalt
Zu unterscheiden von Trennungsunterhalt!
Das Gesetz geht vom Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit jedes
Ehegatten nach der Scheidung aus, § 1569. Daher wird nachehelicher
Unterhalt nur geschuldet, wenn eine Bedürfnislage im Zusammenhang mit der
Ehe steht. Der Gesetzgeber hat dafür die Tatbestände der §§ 1570ff. BGB
geschaffen. Voraussetzung des Anspruchs sind also:
Unterhaltstatbestand-Bedürftigkeit-Leistungsfähigkeit.
Auschluß des Unterhaltsanspr., § 1579, insbes. bei kurzer Ehedauer (nach
Rspr. bis ca. drei Jahre).
Ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt ist durch nicht formbedürftigen
Vertrag möglich, § 1585 c. Formbedürftig wird der Vertrag über
nachehelichen Unterhalt erst durch den Zusammenhang ("Stehen und
Fallen") mit einer ehevertraglichen Regelung (z.B. Ausschluß
Zugewinnausgleich), §§ 139, 125.
Verzicht auf Unterhalt kann sittenwidrig sein, wenn der Bedürftige dadurch
auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen ist (BGHZ 86, S.82).
Die Berufung auf den Unterhaltsverzicht ist dem Verpflichteten dann nach §
242 verwehrt, wenn der Bedürftige minderjährige gemeinsame Kinder zu
betreuen hat (dazu: BGH NJW 1992, S.3164; .1995, 1148).
Regelung über Unterhalt ansonsten in jeder Form möglich, z.B. Vereinbarung
bestimmter Unterhaltstatbestände, zeitliche Begrenzung, höhenmäßige
Begrenzung, Anlehnung an Ehedauer...
- Versorgungsausgleich
Übertragung von Versorgungsanwartschaften - spiegelbildlich zum
Zugewinnausgleich. § 1408 Abs.2 verlangt für Regelungen über den
Versorgungsausgleich Ehevertragsform. Nicht nur der Ausschluß ist möglich,
sondern auch Modifikation oder Teilausschluß. Beispiele: Begrenzung des
Versorgungsausgleich auf bestimmte Zeiten (Kindererziehung, bis zur
Trennung), kein VA bei kurzer/kinderloser Ehe, Verzicht gegen Abschluß
einer Lebensversicherung...
Achtung: § 1408 Abs.2 S.2 – Unwirksamkeit; Vereinbarung kann dann aber
umgedeutet werden in solche nach § 1587o, die aber der Genehmigung des FamG
bedarf.
Grenze der Gestaltungsfreiheit: Es können mit dinglicher Wirkung nicht mehr
Anwartschaften übertragen werden, als der gesetzlichen Ausgleichsquote
entspricht.
- Scheidungs(folgen)vereinbarung
Bei einvernehmlicher Scheidung i.S.d. § 1566 Abs.1 i.V.m. § 630 ZPO
müssen in der Vereinbarung Erklärungen enthalten sein über Hausrat und
Ehewohnung, über die elterliche Sorge und das Umgangsrecht und den Kindes-
und Ehegattenunterhaltunterhalt (nebst Zwangsvollstreckungsunterwerfung, §
630 Abs.3 ZPO).
Sinnvollerweise können Regelungen über den Trennungsunterhalt getroffen
werden (im Rahmen des oben als zulässig dargestellten). Ferner kann in der
notariellen Urkunde ein Erb- und Pflichtteilsverzicht, §§ 2346ff.,
vereinbart werden und ggf. früher abgeschlossene Eheverträge aufgehoben
werden, § 2290. Ansonsten: Erb- und Pflichtteilsrecht des Ehegatten bis zu
dem in §§ 1933, 2077 genannten Zeitpunkt.
UR.Nr. H /2000
E H E V E R T R A G
Heute, am 30. Mai zweitausend,
30.05.2000
sind vor mir,
Dr. Stefan Hügel, Notar
in der Geschäftsstelle
Rudolf-Breitscheid-Str.6 in Weimar, anwesend:
- Frau Barbara Blauauge
geboren am 14.11.1969
wohnhaft in Weimar, Heinrich-Heine-Str. 25
- Herr Frank Frei
geboren am 23.07.1968
wohnhaft in Weimar, Heinrich-Heine-Str. 25
Die Erschienenen wiesen sich aus durch amtliche, mit Lichtbild versehene
Ausweise.
Die Beteiligten baten um Beurkundung des nachstehenden Vertrages. Sie
erklärten hierzu vor mir mündlich was folgt.
I.
Abstammungs- bzw. Familienverhältnisse
Wir sind beide deutsche Staatsangehörige.
Wir beabsichtigen, demnächst miteinander die Ehe zu schließen.
Ehevertragliche Vereinbarungen haben wir bisher nicht getroffen.
Ich, Barabara Blauauge, bin geboren am 14.11.1969 in Jena als Tochter der
Ehegatten Monika und Moritz Blauauge, letztere geborene Becker.
Ich, Frank Frei, bin geboren am 23.07.1968 in Weimar als Sohn der Eheleute
Dr. Gustav und Frieda Frei, letztere geborene Funk.
Wir haben keine Kinder.
II.
Ehevertrag
- Für den Fall der Beendigung des Güterstandes durch den Tod eines
Ehegatten soll es beim Zugewinnausgleich durch Erbteilserhöhung oder
güterrechtliche Lösung verbleiben.
- Auch bei Beendigung der Ehe auf andere Weise soll es beim gesetzlichen
Güterstand verbleiben. Jedoch soll das Mehrfamilienhaus des künftigen
Ehemannes, belegen in der Gemarkung Weimar, Flur 47, Flurstück 11 mit
einer Größe von 799 qm beim Zugewinnausgleich bei Beendigung des
Güterstandes aus anderen Gründen als dem Tod eines Ehegatten in keiner
Weise berücksichtigt werden. Es soll deshalb weder zur Berechnung des
Anfangsvermögens noch des Endvermögens des künftigen Ehemannes
berücksichtigt werden.
- Dasselbe gilt für die dieses Grundstück betreffenden
Verbindlichkeiten.
- Auch Surrogate dieses aus dem Zugewinnausgleich herausgenommenen
Gegenstandes sollen nicht ausgleichspflichtiges Vermögen darstellen. Sie
werden also bei der Berechnung des Endvermögens nicht berücksichtigt.
Herr Frank Frei verpflichtet sich, über solche Ersatzgegenstände ein
Verzeichnis anzulegen und fortzuführen. Auf Verlangen hat die
Fortführung in notarieller Form zu erfolgen.
- Für Verwendungen auf die vom Zugewinnausgleich ausgenommenen
Vermögensgegenstände einschließlich der Tilgung von auf diesen
Vermögensgegenständen lastenden Schulden gilt:
Erträge dieser Vermögensgegenstände können auf diese verwendet werden,
ohne daß dadurch für den anderen Ehegatten Ausgleichsansprüche
entstehen. Macht jedoch ein Ehegatte aus seinem sonstigen Vermögen
Verwendu8ngen auf die vom Zugewinnausgleich ausgenommen Gegenstände, so
werden diese Verwendungen mit ihrem Wert zum Zeitpunkt der Verwendung dem
Endvermögen des Eigentümers des Gegenstandes hinzugerechnet. Sie
unterliegen also, gegebenenfalls um den Geldwertverfall berichtigt, dem
Zugewinnausgleich.
Zur Befriedigung der sich hieraus etwa ergebenden
Zugewinnausgleichsforderung gilt das vom Zugewinn ausgenommene Vermögen
i.S.v. § 1378 Abs.2 als vorhandenes Vermögen.
- Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, seinen Zugewinn auszugleichen, wenn
und soweit er bei Berücksichtigung des aus dem Zugewinn ausgenommenen
Vermögens nicht zur Ausgleichung verpflichtet wäre.
- Die Beschränkungen der §§ 1365 und 1369 BGB werden für unsere Ehe
abbedungen.
III.Ausschluß des Versorgungsausgleichs
Wir schließen hiermit gemäß § 1408 Abs.2 BGB den Versorgungsausgleich
völlig aus. Wir sind vom Notar darauf hingewiesen worden, daß diese
Ausschlußvereinbarung gemäß § 1408 Abs.2 S.2 BGB unwirksam wird, wenn
innerhalb eines Jahres ab heute Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird.
Für diesen Fall vereinbaren wir schon heute gemäß § 1587 o BGB den
völligen gegenseitigen Ausschluß des Versorgungsausgleichs.
Der Notar hat uns darauf hingewiesen,daß letztere Vereinbarung der
Genehmigung des Familiengerichts bedarf. Diese Genehmigung werden wir
gegebenenfallls selbst einholen.
Es ist uns bekannt, daß infolge dieser Vereinbarungen bei einer etwaigen
Scheidung keinerlei Ausgleich hinsichtlich der in der Ehezeit erworbenen
Versorgungsanwartschaften stattfindet, wir also insoweit auseinandergehen
werden, als wären wir nie verheiratet gewesen. Eine andere gegenseitige
Absicherung z.B. durch den Abschluß einer Lebensversicherung wollen wir
ausdrücklich nicht vereinbaren.
Trotz dieser Vereinbarung soll es für unsere Ehe beim gesetzlichen
Güterstand der Zugewinngemeinschaft verbleiben.
IV.
Unterhaltsvereinbarung
Für den Fall der Scheidung unserer Ehe nach weniger als sieben Jahren
Ehedauer, gerechnet vom Tag der Eheschließung bis zum Tag der Ehescheidung,
verzichten wir gegenseitig endgültig und vorbehaltslos auf jeglichen
nachehelichen Unterhalt
und zwar auch für den Fall der Not (Unterhaltsverzicht). Bei einer
längeren Ehedauer ist nachehelich3er Unterhalt entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen geschuldet.
Wir erklären dazu, daß nicht zu erwarten steht, daß einer von uns
künftig auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen sein wird.
Wenn aus unserer Ehe jedoch Kinder hervorgehen, so soll dieser Verzicht
nicht gelten. In diesem Fall hat derjenige, der die Versorgung der
gemeinschaftlichen Kinder übernimmt, Anspruch wegen Kinderbetreuung nach den
gesetzlichen Vorschriften.
V.Schlußbestimmungen
Weitere Bestimmungen wollen wir nach Belehrung durch den Notar heute nicht
treffen.
Wir tragen die Kosten dieser Urkunde und bitten für jeden von uns je eine
beglaubigte Abschrift zu fertigen.
Soweit im in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, gelten die
gesetzlichen Vorschriften.
Sind oder werden einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam, so wird
dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die Ehegatten sind in diesem Fall verpflichtet, unverzüglich bei der
Schaffung einer rechtswirksamen Regelung mitzuwirken, die dem Zweck und der
wirtschaftlichen Bedeutung der unwirksamen Bestimmung entspricht oder
möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt, wenn sich ergänzungsbedürftige Lücken
des Vertrages herausstellen.Diese Niederschrift wurde den Beteiligten vom Notar vorgelesen, von diesen
genehmigt und wie folgt eigenhändig unterschrieben:
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