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Dr. Peter Limmer,
Notar in Würzburg
Vorlesung:
Vertragsgestaltung im Zivilrecht - Schwerpunkt: Erb- und Familienrecht
WS 2000/2001
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III. Vertragsgestaltungen bei nichtehelichen
Lebensgemeinschaften
Fall:
Robert Reich und Frieda Fleißig leben seit
drei Jahren zusammen, ohne verheiratet zu sein. Sie haben keine Kinder und
sind beide berufstätig.
Eine Heirat ist zurzeit nicht geplant.
Das Paar bewohnt das gemeinsam errichtete
Eigenheim, das auf dem Grundstück steht, welches Robert vor einigen Jahren
von seinen Großeltern übertragen wurde.
An den Baukosten hat sich auch Frieda im
Rahmen ihrer Möglichkeiten beteiligt. Sie möchte jedoch im Fall der
Trennung oder wenn Robert verstirbt "nicht mit leeren Händen
dastehen".
Grundlagen der Vertragsgestaltung
Einleitung: "SZ" vom 27.05.2000: Im
April 1999 gab es in Deutschland 2,1 Mio nichteheliche Lebensgemeinschaften,
ein Anstieg von 47% seit 1991. Besonders hoch ist die Zahl in den Neuen
Bundesländern u. Berlin (Ost): jedes achte Paar (12%) ohne Trauschein.
Definition der nichtehelichen
Lebensgemeinschaft
Im Gesetz findet der Begriff der eheähnlichen
Gemeinschaft bzw. häuslichen Gemeinschaft mehrfach Anwendung, insbesondere im
Sozialrecht (z.B. § 122 BSHG: bei eheähnlicher Gemeinschaft wird das
Einkommen / Vermögen des Partners bei der Bemessung von Sozialhilfeleistungen
ebenso berücksichtigt wie das eines Ehegatten) oder bei § 138 Abs.1 Nr.3
InsO. Eine gesetzliche Definition wird jedoch nicht gegeben.
Entscheidender Unterschied zur Ehe: rechtliche Unverbindlichkeit der
Lebensbeziehung.
Die Rechtsprechung hat eine Definition
herausgearbeitet, die insbesondere durch folgende Merkmale gekennzeichnet ist:
~ Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau
~ auf Dauer angelegt
~ daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art
~ innere Bindungen, die gegenseitiges Einstehen füreinander begründen
~ Hinausgehen über reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft
(BVerfG NJW 1993, S.643; BGH NJW 1993, S.999; BVerwG NJW 1995, S.2802)
Ausgeklammert sind also gleichgeschlechtliche Gemeinschaften, vorübergehend
angelegte und Lebensgemeinschaften mit mehr als zwei Partnern.
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft
unterfällt nicht dem Schutzbereich des Art. 6 Abs.1 GG, insbesondere umfaßt
dieser nicht die gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft (BVerfG NJW 1993,
S.3058). Der verfassungsmäßige Schutz einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft wir allein über Art. 2 Abs.1 GG gewährleistet (BVerfG NJW
1993, S.643, S.646).
Allerdings besteht auf der Ebene des Verfassungsrechts eine Tendenz zur
Ausdehnung Schutzbereichs, vgl. Art. 17 Abs.2 ThürVerf "häusliche
Gemeinschaft".
Daher sind die "substantiellen"
Rechtsvorschriften über die Ehe in diesem Bereich nicht, auch nicht analog,
anzuwenden. Beispiel: Namensrecht.
Nur einzelne Vorschriften lassen bei vergleichbarer Interessenlage eine
Analogie zu, z.B. § 569a Abs.2 S.1 BGB: "Familienangehörige" BGH
NJW 1993, S.999. Analogien erscheinen weiter möglich bei § 1359
(Haftungsmaßstab), § 1362 (Eigentumsvermutung).
Vorschriften über das Verlöbnis:
Voraussetzung ist, daß sich die Partner mit dem Willen zur Bindung an ihr
Wort die Ehe versprechen. Dies ist bei nichtehel. Lebensgemeinschaft i.d.R.
nicht der Fall (Ausnahme evtl.: Ehe auf Probe?)
Vertragsgestalterisches Ziel ist daher, dort
Regelungen zu treffen, wo nach der konkreten Lebensgestaltung eines Paares
Bedarf besteht und wo die Anwendung der allgemeinen Vorschriften ("wie
unter Fremden") unangemessen wäre.
Erbrechtliche Regelungen
Kein gesetzliches Erbrecht des Partners, keine
analoge Anwendung des § 1931 BGB. Damit bleibt es bei der
"normalen" gesetzlichen Erbfolge. Es kann dem Interesse der Partner
entsprechen, daß die gemeinsamen Kinder oder z.B. Kinder aus einer früheren
Ehe Erben werden (z.B. Zusammenleben älterer Personen, die beide finanziell
abgesichert sind). Regelfall ist allerdings der Wunsch nach gegenseitiger
Absicherung.
§ 1969 "Dreißigster" für
Familienangehörige: str. ob auf nichteheliche Partner anwendbar. Nicht
anwendbar ist § 1932. Auch § 2077 gilt nicht, weil hier auf objektive
Kriterien abgestellt wird, die es bei Beendigung einer nichtehel.
Lebensgemeinschaft nicht gibt.
Keine Sittenwidrigkeit des
"Mätressentestaments"; Zuwendungen von Todes wegen sind nicht
allein deshalb sittenwidrig, weil ein außereheliches Liebesverhältnis zum
Zuwendungsempfänger bestand. Wenn allerdings alleiniger Zweck der Zuwendung
die Motivation zur sexuellen Hingabe ist, ist ein solches Rechtsgeschäft
sittenwidrig.
Nichteheliche Partner können kein gemeinsames
Testament errichten, § 2265. Ein solches ist nichtig und kann auch durch
spätere Heirat nicht "geheilt" werden. Frage des Einzelfalls ist
die Umdeutung in Einzeltestament unter der Voraussetzung, daß die
Formerfordernisse gewahrt sind.
Ist Bindungswirkung bei Verfügungen von Todes wegen gewollt, so bleibt
nichtehelichen Partnern nur der Erbvertrag, §§ 2274ff.
Allgemeine Schranke der Testierfreiheit:
Pflichtteilsrecht! Zu berücksichtigen sind hier vor allem
Pflichtteilsansprüche von Abkömmlingen, die letztlich dazu führen, daß
Erblasser nur über die Hälfte seines Vermögens frei verfügen kann.
Exkurs:
Erbschaftssteuerrecht. Auch hier wird der Partner wie ein Fremder behandelt,
so daß er der im Hinblick auf Steuerfreibetrag und Steuersatz ungünstigen
Steuerklasse III unterfällt.
Unterhalt
Keine Analogie zu den Vorschriften über
ehelichen, Trennungs- und nachehelichen Unterhalt.
Vertragliche Unterhaltsregelungen können selbstverständlich getroffen
werden. Sinnvoll kann dies sein bei der Aufgabe einer Ausbildung oder
Arbeitstätigkeit durch einen Partner (Situation
"Haushaltsführungsehe").
Gesetzlich geregelt ist nur ein
Unterhaltsanspruch der Mutter gegen den nichtehelichen Vater nach § 1615l,
dort insbesondere Abs.2 S.2. Diese Vorschrift wurde weitgehend angenähert an
den nachehelichen Unterhaltstatbestand des § 1570, allerdings regelmäßig
zeitlich limitiert.
Vom Unterhaltsanspruch des betreuenden
Elternteils ist der Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Kindes zu
unterscheiden. Durch die Reform des Kindschaftsrechts 1998 wurden
nichteheliche den ehelichen Kindern gleichgestellt, so daß §§ 1601ff.
gelten.
Sorge für gemeinsame Kinder
Umfassende Änderung durch Kindschaftsreform:
Nichtverheiratete Eltern steht das Sorgerecht wie Verheirateten gemeinsam zu,
wenn sie eine entsprechende Sorgeerklärung in notariell oder durch das
Jugendamt beurkundeter Form abgeben, §§ 1626a ff. Wird eine solche
Erklärung nicht abgegeben, so ist die Mutter alleine sorgeberechtigt, §
1626a Abs.2.
Vermögensauseinandersetzung bei Trennung
Keine analoge Anwendung der Vorschriften über
den Zugewinnausgleich. Für die vermögensrechtliche Abwicklung der
Lebensgemeinschaft gelten die allgemeinen Regeln, die regelmäßig jedoch
nicht zu Ausgleichsansprüchen führen.
Schenkungsrecht: Zuwendungen i.d.R. keine
Schenkungen, da sie der Verwirklichung der Lebensgemeinschaft dienen. Selbst
wenn eine Schenkung vorliegt, sind bei einer "normalen" Trennung die
Widerrufsvss. nach § 530 nicht erfüllt.
Gesellschaftsrechtlicher Ausgleich bei
Innengesellschaft, §§ 730ff.:
Zusammenschluß zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks? Nur wenn der Zweck
über die Verwirklichung des Zusammenlebens hinausgeht. Dies kann angenommen
werden, wenn wirtschaftl. Wert geschaffen werden soll, der beiden zustehen
soll. Dabei ist nicht die formal-dingl. Zuordnung entscheidend, sondern
Gesamtumstände (Absprache, wirtschaftl. Bedeutung, Höhe des Beitrags, finanz. Verhältnisse der Partner). Nur möglich im Hinblick auf einzelne
Vermögensgegenstände, nicht für die Partnerschaft insgesamt!
Bereicherungsrecht: Die eheähnliche
Lebensgemeinschaft ist Rechtsgrund für Zuwendungen; ist nichts anderes
vereinbart, so soll derjenige Partner Aufwendungen tragen, der dazu in der
Lage ist.
Zweckfortfall nach § 812 Abs.1 S.2 2.Alt. kommt meist nicht in Betracht, da
Zweck von Beiträgen im Rahmen der Haushalts- und Lebensführung die
Verwirklichung der Lebensgemeinschaft ist. Dazu uneinheitliche Rspr. der OLG’s,
z.B. NJW-RR 1993, 1457 (Stuttgart), dagegen NJW 1995, 2232 (Köln) oder FamRZ
2000, 97 (Nürnberg).
Wegfall der Geschäftsgrundlage: Fortdauer des
Zusammenlebens ist nicht Geschäftsgrundlage für Aufwendungen.
Daher: Bei Erwerb, Bebauung und anderen
Investitionen in Immobilien oder bei dem gemeinsamen Aufbau eines Unternehmens
ist eine vertragliche Regelung für den Fall der Scheidung dringend anzuraten,
da die Kriterien der Rechtsprechung relativ unpräzise und zufällig sind.
Persönliche Entscheidungen, Zusammenleben
Regelung über Rollenverteilung normalerweise
nicht erforderlich, wird i.d.R. einvernehmlich erfolgen.
Vereinbarungen über Sexualverhalten (z.B.
Empfängnisverhütung) sind jedenfalls nicht durchsetzbar, da die
unverzichtbare Menschenwürde Bindungen in diesem Bereich ausschließt (BGH
NJW 1986, S.2043).
Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den
Fall der Beendigung der Lebensgemeinschaft verstößt gegen § 138, da
ansonsten die freie Willensentscheidung beeinträchtigt würde. Möglich ist
jedoch, für den Fall der einseitigen Trennung eine Abfindungszahlung zum
Ausgleich von konkreten Nachteilen zu vereinbaren.
Erteilung von Vorsorgevollmachten sinnvoll, da
ansonsten kein Auskunftsrecht bei Krankenbehandlung (Schweigepflicht);
UR.Nr. H /2000
Partnerschaftsvertrag
für das eheähnliche Zusammenleben sowie Erbvertrag zwischen den Partnern
Heute, am fünften Juni zweitausend,
05.06.2000
sind vor mir,
Dr. Stefan Hügel, Notar
in der Geschäftsstelle
Rudolf-Breitscheid-Str.6 in Weimar, anwesend:
- Frau Frieda Fleißig
geboren am 09.08.1973
wohnhaft in Weimar, Lindenweg 3
- Herr Roland Reich
geboren am 16.04.1973
wohnhaft in Weimar, Lindenweg 3
Die Erschienenen wiesen sich aus durch
amtliche, mit Lichtbild versehene Ausweise.
Der Notar hat sich durch die Verhandlung die
Gewißheit über die Geschäfts- und Testierfähigkeit der Erschienenen
verschafft. Die Zuziehung von Zeugen oder eines zweiten Notars wurde nicht
gewünscht.
Die Beteiligten baten um Beurkundung des
nachstehenden Vertrages. Sie erklärten hierzu vor mir mündlich was folgt.
I. Vorbemerkung
Ich, Frieda Fleißig, bin in Weimar als
Tochter der Eheleute Frank und Elfriede Fleißig, geborene Ehrlich, geboren (Reg.Nr. 1007/73).
Ich, Roland Reich, bin in Erfurt als Sohn der
Eheleute Robert und Agata Reich, geborene Adams, geboren (Reg.Nr. 1243/73).
Wir haben keine Kinder.
Wir beabsichtigen zusammenzuleben und einen
gemeinsamen Haushalt zu führen. Zur Regelung einzelner Bereiche unseres
Zusammenlebens schließen wir die nachfolgenden Vereinbarungen.
II. Ende der Partnerschaft
Die Partnerschaft kann von jedem von uns
jederzeit und ohne Angabe von Gründen beendet werden.
Im Zweifel gilt der Auszug eines Partners aus
der gemeinsam genutzten Wohnung als Beendigung unserer Lebensgemeinschaft.
Wird unsere Partnerschaft auf andere Weise als
durch den Tod eines Partners beendet, so wird die Vermögensauseinandersetzung
ausschließlich nach den Vorschriften dieses Vertrages durchgeführt. Sollten
wir uns zu einem späteren Zeitpunkt entschließen zu heiraten, so soll von
dem Zeitpunkt der Eheschließung an für den vermögensrechtlichen Bereich die
gesetzlichen Bestimmungen gelten, soweit wir darüber keine ehevertragliche
Regelung treffen.
III. Zusammenleben
- Wir haben auf dem Grundstück der Gemarkung
Weimar, Flur 80, Flurstück 211/3 mit einer Größe von 805 qm,
vorgetragen im Grundbuch des AG Weimar, Blatt 4711, ein Einfamilienhaus
errichtet.
Alleineigentümer dieses Grundstücks ist Herr Roland Reich. Im Grundbuch
ist in Abt.III eine Grundschuld ohne Brief über 200.000,- DM nebst 15%
Zinsen jährlich für die Sparkasse Weimar eingetragen.
Ich, Roland Reich, gestatte Frau Frieda Fleißig die gleichberechtigte
Mitbenutzung dieses Einfamilienhauses. Ein Mietverhältnis wird hierdurch
nicht begründet.
Die Kosten der gemeinschaftlichen Lebensführung werden wir entsprechend
unserer finanziellen Leistungsfähigkeit bestreiten, ohne daß im Falle
des Scheiterns unserer Beziehung Ausgleichsansprüche gegen den anderen
Vertragsteil bestehen sollen.
- Zur – auch nur vorübergehenden –
Aufnahme Dritter Personen in die gemeinschaftlich genutzte Wohnung ist
unabhängig von den besitz- und eigentumsrechtlichen Verhältnissen die
Zustimmung beider Partner erforderlich, die jedoch nur aus wichtigem
Grunde versagt bzw. widerrufen werden kann.
- Herr Roland Reich hat das unter Ziff.1
bezeichnete Grundstück in unbebautem Zustand von seinen Großeltern
unentgeltlich erworben.
Für den Bau des hierauf errichteten Einfamilienhauses haben wir bei der
Sparkasse Weimar ein Darlehen in Höhe von 200.000,- DM aufgenommen, für
das wir gesamtschuldnerisch haften und zu dessen Sicherung an dem
Grundstück eine Grundschuld ins Grundbuch eingetragen ist. Zins- und
Tilgungsleistungen werden von uns gemeinsam erbracht.
Ferner hat jeder von uns 40.000,- DM aus Eigenmitteln zur Durchführung
des Bauvorhabens zur Verfügung gestellt.
Für den Fall des Scheiterns unserer Lebensgemeinschaft wird folgende
Ausgleichsregelung vereinbart: Herr Roland Reich hat Frau Frieda Fleißig
einen Geldbetrag in Höhe der Hälfte des zum Zeitpunkt der Trennung
gegebenen Verkehrswertes des vorstehend näher bezeichneten
Einfamilienhauses, also ohne Grund und Boden, und abzüglich der noch
bestehenden Verbindlichkeiten aus dem eben erwähnten Darlehen zu
bezahlen. Ferner hat Herr Roland Reich eine
Schuldhaftentlassungserklärung hinsichtlich des Restdarlehens
beizubringen.
Sollten wir uns innerhalb von drei Jahren, gerechnet ab heute, trennen, so
sind mindestens die von Frau Friede Fleißig die für die Errichtung des
Hauses zur Verfügung gestellten Eigenmittel von 40.000,- DM als
Ausgleichzahlung geschuldet.
Die geschuldete Ausgleichsforderung ist innerhalb eines Monats nach dem
vollständigen Auszug aus dem gemeinsam genutzten Wohnhaus zur Zahlung
fällig und nur bei Verzug zu verzinsen. Zum selben Zeitpunkt ist auch die
Erklärung der Schuldhaftentlassung vorzulegen. Eine Sicherung der
vorstehenden Zahlungs- und Freistellungsverpflichtungen soll weder jetzt
noch nach der Trennung erfolgen. Der Ausgleichsbetrag soll nicht
wertgesichert werden. Sollten zwischen uns Meinungsverschiedenheiten über
die Höhe des auszugleichenden Verkehrswertes bestehen, ist dieser durch
den Gutachterausschuß bei der örtlich zuständigen Stadtverwaltung oder
einem von diesem zu bestimmenden Sachverständigen auf Antrag eines Teils
als Schiedsgutachter mit für uns bindender Wirkung festzustellen. Die
Kosten hierfür werden wir je zur Hälfte tragen.
- Wir werden bestrebt sein, unser jeweiliges
Vermögen getrennt zu halten und den gemeinsamen Erwerb von
Vermögensgegenständen zu Miteigentum oder Gesamthandseigentum zu
vermeiden. Jeder von uns ist verpflichtet, auf Verlangen des Partners bei
der Aufstellung und Ergänzung eines Vermögensverzeichnisses mitzuwirken,
in dem die Vermögensgegenstände dem jeweils Berechtigten –eigentumsmäßig
zugeordnet werden. Werden von einem Vertragsteil Gegenstände
einschließlich der für sie angeschafften Surrogate in den Haushalt
eingebracht, so geschieht dies nur zur Nutzung.
- Wir sind uns bewußt, daß während des
Bestehens und nach Auflösung de Partnerschaft, soweit vertraglich im
Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, grundsätzlich keine
gegenseitigen Ansprüche bestehen, sondern jeder von uns für seinen
Unterhalt und für seine Versorgung, auch im Fall der Krankheit und des
Alters, selbst sorgen muß. Unterhaltsrechtliche Regelungen, insbesondere
für den Fall der Geburt gemeinsamer Kinder, wollen wir heute nicht
treffen.
- Macht ein Partner während des Bestehens
der Lebensgemeinschaft für den anderen Aufwendungen oder erbringt er
Dienstleistungen, die er ersetzt haben will, so muß er verlangen, daß
hierüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen wird. Zuwendungen
zwischen uns dienen, soweit nicht bei der Zuwendung ausdrücklich etwas
entgegenstehendes vereinbart wird, der Verwirklichung der
Lebensgemeinschaft und sind bei ihrer Auflösung nicht zu erstatten. Auch
echte Schenkungen sind im Falle der Trennung nicht zurückzuerstatten,
sofern nicht ein Rückforderungsrecht vereinbart wurde oder ein
gesetzlicher Widerrufsgrund vorliegt. Auch eine Entschädigung für die
Überlassung von Gegenständen zur Nutzung im gemeinsamen Haushalt wird
nicht geschuldet.
IV. Erbvertrag
- Eine bindende Verfügung von Todes wegen
hat bisher keiner von uns getroffen. Soweit gesetzlich zulässig, heben
wir hiermit vorsorglich alle bisher von uns errichteten Verfügungen von
Todes wegen auf.
- Wir setzen uns hiermit gegenseitig zum
unbeschränkten Alleinerben ein. Der überlebende Vertragsteil kann also
unbeschränkt über den gesamten Nachlaß des Zuerstversterbenden
verfügen.
- Jeder von uns behält sich den jederzeit
ohne Angabe von Gründen möglichen Rücktritt von diesem Erbvertrag vor.
Der Notar hat uns über die gesetzlichen Anforderungen an die Erklärung
und ihren nötigen Zugang belehrt.
Wir verzichten gegenseitig auf die Anfechtungsrechte nach §§ 2078 und
2079 BGB und zwar auch bezüglich solcher Umstände, mit denen wir nicht
rechnen oder die wir nicht voraussehen können.
- Dieser Erbvertrag steht unter der
auflösenden Bedingung, daß einer von uns mit einem Dritten die Ehe
eingeht.
- Wir wurden vom Notar belehrt über die
Wirkungen des Erbvertrages sowie über Pflichtteilsrechte. Uns ist
bekannt, daß der Erbvertrag auch nach einer Trennung wirksam bleibt, wenn
ein Rücktritt nicht erklärt ist bzw. die auflösende Bedingung nicht
eintritt.
V. Vollmachten
Jeder von uns ist berechtigt, im Verhältnis
zu Dritten im eigenen Namen aufzutreten und zu handeln, der andere Partner
wird hierdurch nicht verpflichtet. Eine Vertretungsmacht für den jeweils
anderen Partner besteht nur bei Erteilung einer ausdrücklichen Vollmacht.
Für den Fall, daß einer von uns wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit
Entscheidungen über seine persönlichen Verhältnisse nicht mehr treffen
kann, werden wir uns gegenseitig Vollmacht, auch zur Vermeidung der Anordnung
von Betreuung, in gesonderter notarieller Urkunde erteilen.
VI. Schlußbestimmungen
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses
Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit
der übrigen Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen
Bestimmung ist eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die – soweit
rechtlich möglich – dem Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt, den
wir mit der unwirksamen Klausel verfolgt haben.
- Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen,
soweit nicht eine notarielle Beurkundung erforderlich ist oder diese von
einem Vertragsteil gewünscht wird, der Schriftform.
- Uns ist bekannt, daß dieser Vertrag in die
amtliche Verwahrung des Amtsgerichts Weimar – Nachlaßgericht –
gegeben wird.
Uns ist je eine Ausfertigung dieses Vertrages zu erteilen.
Die Kosten dieser Urkunde und ihrer amtlichen Verwahrung tragen wir
jeweils zur Hälfte.
Diese Niederschrift wurde vom Notar
vorgelesen, von den Erschienenen genehmigt und – wie folgt – eigenhändig
unterschrieben:
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