Dr. Peter Limmer,
Notar in Würzburg
Vorlesung:
Vertragsgestaltung im Zivilrecht - Schwerpunkt: Erb- und Familienrecht
WS 2000/2001
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II. Scheidungsvereinbarungen
1. Scheidung nach kurzer Ehe
Fall:
Herr und Frau A., die beide berufstätig sind und keine
Kinder haben, sind seit zwei Jahren verheiratet. Größere Anschaffungen (etwa
Haus etc.) hatten die beiden während ihrer Ehezeit nicht getätigt. Sie
beabsichtigen baldmöglichst die Scheidung, und zwar möglichst kostengünstig
durchzuführen. Sie wenden sich daher an den Notar N. mit der Bitte um
Vornahme der notwendigen Maßnahmen.
a) Die Scheidung
Das Gesetz kennt nur noch einen Scheidungsgrund: das
Scheitern der Ehe (§ 1565 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Ehe ist nach der
gesetzlichen Begriffsbestimmung gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der
Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, daß die
Ehegatten sie wiederherstellen. Beides hat der Richter von Amts wegen im
Scheidungsverfahren zu ermitteln (§ 616 Abs. 1 ZPO).
Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann
auch eine gescheiterte Ehe nur geschieden werden, wenn ihre Fortsetzung für
den scheidungswilligen Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen
Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Abs.
2 BGB). Selbst wenn beide Ehegatten vor Ablauf der Jahresfrist
übereinstimmend die Scheidung beantragen, ist grundsätzlich die unzumutbare
Härte auf beiden Seiten festzustellen.
Nach Ablauf des einjährigen Trennungsjahres gilt
folgendes: Wollen beide Ehegatten geschieden werden, indem sie die Scheidung
gemeinsam beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zumindest zustimmt,
wird nach einjährigem Getrenntleben das Scheitern der Ehe vermutet
(§ 1566 Abs. 1 BGB).
Diese Regelung ermöglicht den Ehegatten, einverständlich
die Scheidung durchführen wollen, eine vereinfachte Scheidung. Da die
Vermutung des Scheiterns der Ehe unwiderlegbar ist, kann der Familienrichter
die Scheidung nicht mit der Begründung ablehnen, er halte die Ehe nicht für
gescheitert. Die sog. Konventionalscheidung setzt entweder einen
übereinstimmenden Scheidungsantrag voraus, bei dem sich dann beide Ehegatten
durch einen Anwalt vertreten lassen müssen, oder die Zustimmung des anderen
Ehegatten zur Scheidung, die dieser selbst, d. h. ohne Anwalt, erklären kann.
b) Scheidungsvereinbarung
§ 630 ZPO verlangt allerdings bestimmte
übereinstimmende Erklärungen der Ehegatten im Scheidungsantrag:
* übereinstimmende Erklärung der Ehegatten, das Anträge
zur Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge
für die Kinder auf einen Elternteil und zur Regelung des Umgangs der Eltern
mit den Kinder nicht gestellt werden, weil sich die Ehegatten über das
Fortbestehen der Sorge und über den Umgang einig sind, oder, soweit eine
gerichtliche Regelung erfolgen soll, die entsprechenden Anträge und jeweils
die Zustimmung des anderen Ehegatten
* Einigung der Ehegatten über die Regelung der
Unterhaltspflichten gegenüber dem Kind
* Einigung der Ehegatten über die durch die Ehe
begründete geschäftliche Unterhaltspflicht
* Einigung der Ehegatten über die Rechtsverhältnisse an
der Ehewohnung und am Hausrat.
Die einverständliche Scheidung setzt also auch eine
Regelung über diese Fragen voraus.
c) Weitere Regelungen
In der Praxis üblich und sinnvoll sind allerdings auch die
Regelung der weiteren Scheidungsfolgen:
* Vermögensauseinandersetzung
* Regelung des Zugeiwnnausgleichs
* Versorgungsausgleich (§ 1587o BGB)
* die Kosten des Rechtsstreits (§ 93 Abs. 1 S. 3
ZPO).
aa) Zugewinnausgleich: § 1378 BGB
= Endvermögen (§ 1375) – Anfangsvermögen(§ 1374)
Probleme: privilegierter Erwerb (§ 1374 Abs. 2),
überschuldetes Anfangsvermögen, ehebedingte Zuwendungen (§ 1380)
bb) Ehegattenunterhalt (§§ 1569 ff.)
* Unterhaltstatbestand (§§ 1570 ff)
* Bedürftigkeit (§ 1577 Abs. 1): anrechnungspflichtige
Einkünfte
* Leistungsfähigkeit des Verpflichteten
* Unterhaltsbemessung (§ 1578)
* evtl. Ausschlußgründe (§ 1579)
cc) Sorgerecht (§ 1671 ff), Umgangsrecht (§ 1684)
dd) Hausrat (HausratVO)
ee) Versorgungsausgleich (§§ 1587 b ff.)
ff) Kindesunterhalt (§§ 1610 ff)
d) Vertragsmuster
Verhandelt in . . .
am . . .
Vor dem Notar . . .
sind erschienen
Herr MA (Personalien) Frau FA (Personalien).
Die Erschienenen leben getrennt und beabsichtigen,
sich scheiden zu lassen. Im Hinblick auf die Scheidung erklären sie die
folgende
Scheidungsvereinbarung
§ 1 Güterstand, Zugewinnausgleich
Zur Beendigung des Güterstandes vereinbaren wir
hiermit den Güterstand der Gütertrennung. Zugewinnausgleichsansprüche
sind in der Ehezeit nicht entstanden, sie werden vorsorglich gegenseitig
ausgeschlossen.
Jeder Ehegatte behält den jeweils auf seinen Namen
zugelassenen Pkw, über den jeweils auch der Kfz-Brief auf den
jeweiligen Eigentümer lautet.
Die Eheleute haben jeweils eine private
Lebensversicherung in der Form der Kapitallebensversicherung mit
Rentenwahlrecht. Sie streichen jeweils den anderen Ehegatten als
Bezugsberechtigten und beauftragen den Notar, der
Lebensversicherungsgesellschaft zum jeweiligen Vertrag (genaue
Bezeichnung) die Streichung mitzuteilen. Der Notar hat darauf
hingewiesen, daß damit die Lebensversicherungssumme in den jeweiligen
Nachlaß fällt, soweit nicht künftig ein anderer Bezugsberechtigter
benannt wird.
§ 2 Erb- und Pflichtteilsverzicht
Da die Scheidung noch nicht eingereicht ist,
verzichten die Ehegatten hiermit jeder gegenüber dem anderen auf
sämtliche Erb- und Pflichtteilsrechte und nehmen die Verzichte
gegenseitig an.
§ 3 Ausschluß des Versorgungsausgleichs
Die Ehegatten schließen hiermit den
Versorgungsausgleich gemäß § 1587 o BGB aus. Sie erklären,
daß sie während der Ehezeit jeweils etwa gleichviel
Versorgungsanwartschaften erworben haben, und keiner von ihnen im Erwerb
von Versorgungsanwartschaften ehebedingte Nachteile erlitten hat. Die
Eheleute beantragen die Genehmigung dieser Vereinbarung gemäß
§ 1587 o Abs. 2 S. 3 BGB und werden diesen Antrag
bei Stellung des Scheidungsantrags mit der Ausfertigung dieser Urkunde
dem Familiengericht vorlegen. Sollte diese Vereinbarung nicht genehmigt
werden, so sollen die übrigen Vereinbarungen gleichwohl wirksam
bleiben.
§ 4 Verzicht auf nachehelichen Unterhalt,
Getrenntlebensunterhalt
Die Ehegatten verzichten gegenseitig auf jeglichen
nachehelichen Unterhalt und nehmen den Verzicht gegenseitig an.
Die Ehefrau ist aus der ehelichen Wohnung ausgezogen.
Da sich jeder Ehegatte von seinem unveränderten Einkommen unterhält,
wird festgestellt, daß Getrenntlebensunterhalt nicht geschuldet wird.
Der Notar hat darauf hingewiesen, daß auf Getrenntlebensunterhalt,
soweit er gesetzlich geschuldet wird, nach § 1614 BGB nicht
verzichtet werden kann.
§ 5 Eheliche Wohnung, Hausrat
Der Ehemann wird die eheliche Wohnung ebenfalls
aufgeben, so daß die Eheleute das bestehende Mietverhältnis,
hinsichtlich dessen sie beide Mieter sind, nach den gesetzlichen
Vorschriften beenden werden. Bei ihrem Auszug hat die Ehefrau den in
ihrem Eigentum stehenden Hausrat, insbesondere ihre Aussteuer,
mitgenommen, so daß hiermit erklärt wird, daß der Hausrat
auseinandergesetzt ist und hinsichtlich der Ehewohnung nichts
gerichtlich zu regeln ist.
§ 6 Kosten
Die Kosten dieses Vertrags sowie des
Scheidungsverfahrens einschließlich der dort entstehenden
außergerichtlichen Kosten tragen wir je zur Hälfte.
(Schlussvermerke,
Urkundenschluß)
2. Scheidung nach Hausfrauenehe mit Kindern
Verhandelt in . . .
am . . .
Vor dem Notar . . .
sind erschienen
Herr MA (Personalien) Frau FA (Personalien).
Die Erschienenen leben getrennt und beabsichtigen,
sich scheiden zu lassen. Im Hinblick auf die Scheidung erklären sie die
folgende
Scheidungsvereinbarung
§ 1 Güterstand,
Vermögensauseinandersetzung
Zur Beendigung des Güterstandes vereinbaren wir
hiermit den Güterstand der Gütertrennung. Zugewinnausgleichsansprüche
sind in der Ehezeit nicht entstanden, sie werden vorsorglich gegenseitig
ausgeschlossen.
Der Ehemann ist aus der gemieteten Ehewohnung
ausgezogen. Die Ehefrau setzt im Einverständnis mit dem Vermieter das
Mietverhältnis allein fort. Bei späterem Auszug entstehende
Schönheitsreparaturen trägt die Ehefrau allein. Ihr steht auch der
Anspruch auf Rückzahlung der Kaution zu.
Der Ehemann hat seine persönlichen Gegenstände und
die Hausratsgegenstände mitgenommen, die in seinem Alleineigentum
standen. Damit sind die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung geklärt
und ist der Hausrat verteilt. Der Ehemann behält den in seinem
Alleineigentum stehenden, auf ihn zugelassenen Pkw.
§ 2 Ehegattenunterhalt
Die Ehefrau erhält in Festsetzung des gesetzlichen
Unterhaltes einen Grundunterhalt von 1. DM 1.500,-- monatlich. Bei
der Berechnung dieses Unterhalts wurde von einem Nettoeinkommen
von . DM 5000,--des Ehemannes ausgegangen. Die Ehefrau
erhält zur Abdeckung der Kosten von Kranken- und Pflegeversicherung
monatlich DM 250,-- und einem Altersvorsorgeunterhalt von
monatlichDM,100,-- insgesamt also monatlich DM 1850,--.
Der Unterhaltsbetrag ist monatlich im voraus bis
spätestens 1. eines jeden Monats zu zahlen. Wegen der Zahlung
unterwirft sich der Ehemann der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein
gesamtes Vermögen. Vollstreckbare Ausfertigung ist zu erteilen.
§ 3 Kindesunterhalt
Die Ehegatten vereinbaren zugunsten des Kindes
Carolin (geb. 20.05.1990) i. S. von § 328 BGB, daß diesem zu
Händen der Ehefrau vom Ehemann der nachfolgende Unterhalt zu zahlen
ist. Die Ehefrau ist berechtigt, neben dem Kind ebenfalls die Leistung
an das Kind i. S. von § 335 BGB fordern zu können.
Der Ehemann verpflichtet sich, für das Kind Carolin
den gesetzlichen Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle (derzeit
Stand . . .) zu zahlen, und zwar 733,-- derzeit 170 % des
Regelbetrags abzüglich des hälftigen Kindergelds. Die Festsetzung des
Unterhalts erfolgte auf der Grundlage eines anrechenbaren monatlichen
Nettoeinkommens von DM 5000,-- (Jahresbruttoeinkommen minus gesetzliche
Abzüge unter Berücksichtigung von Steuernachzahlungen und
Steuerrückzahlungen minus 5% für berufsbedingte Aufwendungen geteilt
durch zwölf). Die danach einschlägige Einkommensgruppe 10 wurde um
eine Stufe erhöht, da die Unterhaltspflicht nur gegenüber einem Kind
besteht. Das Kindergeld ist dabei nicht berücksichtigt. Es steht jedem
Ehegatten zur Hälfte zu. Fließt es der Mutter zu, so kann es hälftig
in Abzug gebracht werden. Fließt es dem Vater zu, so ist es hälftig
zusätzlich zu zahlen. Der Kindesunterhalt beträgt 170 % des
jeweiligen Regelbetrags der jeweiligen Altersstufe abzüglich des
hälftigen Kindergeldanteils. Derzeit beträgt damit der monatliche
Kindesunterhalt DM 733,-- minus des hälftigen der Ehefrau zufließenden
Kindergelds (derzeit 110,– DM), insgesamt also derzeit DM 623,--
Der Ehemann unterwirft sich wegen der vorbezeichneten
Unterhaltszahlungen sowohl dem Kind gegenüber wie auch der Ehefrau
gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein
gesamtes Vermögen. Sowohl die Ehefrau wie auch das Kind können
jederzeit eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde verlangen.
§ 4 Getrenntlebensunterhalt
Der Getrenntlebensunterhalt richtet sich an obigem
nachehelichen Unterhalt aus.
§ 5 Versorgungsausgleich
Der gesetzliche Versorgungsausgleich wird vom
Familiengericht durchgeführt.
§ 6 Elterliche Sorge, Umgangsrecht
Im Scheidungsverfahren sollen keine Anträge zur
Übertragung oder Teilübertragung der elterlichen Sorge auf einen
Elternteil und zur Umgangsregelung gestellt werden, weil sich die
Eheleute über das Fortbestehen der Sorge und über den Umgang einig
sind.
Das gemeinsame Kind wird von der Mutter versorgt und
betreut und hält sich gewöhnlich bei dieser auf. Der Mutter steht das
Alleinentscheidungsrecht in Angelegenheiten des täglichen Lebens im
Sinne von § 1687 BGB zu. Der Vater erteilt der Mutter hierzu
Vollmacht, das Kind insoweit rechtsgeschäftlich nach außen zu
vertreten. Der Vater erhält ein großzügiges Umgangsrecht. Er ist
berechtigt, das Kind an zwei Wochenenden im Monat und entweder an Ostern
oder Weihnachten zu sich zu nehmen und mit ihm einmal im Jahr einen bis
zu zweiwöchigen Urlaub zu verbringen, bei Schulpflichtigkeit des Kindes
in den Schulferien.
§ 7 Kosten
Der Ehemann trägt die Kosten dieser Vereinbarung und
des Scheidungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten.
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