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Dr. Peter
Limmer,
Notar in Würzburg
Vorlesung:
Vertragsgestaltung im Zivilrecht - Schwerpunkt: Erb- und Familienrecht
WS 2000/2001
IV. Vorsorgevollmacht und
Patiententestament
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Fall:
Bei Notar L erscheint das Ehepaar
Müller. Beide sind 65 Jahre alt. Sie erklären, sie hätten in der Zeitung
gelesen, daß eine Regelung möglich sei, die eine Betreuung im Falle der
altersbedingten geistigen Krankheit erspart. Sie wollen vor allem erreichen,
daß keine fremde Person in diesen Fällen die notwendigen Entscheidungen
trifft. Außerdem sind sie sich einig, daß im Falle schwerer Krankheit keine
unnötige "Apparatemedizin" durchgeführt werden soll. Sie bitten
den Notar um Beurkundung der notwendigen Regelungen.
1. Allgemeines
Nach Schätzungen sind etwa
"4% aller über 65jährigen vom Risiko der senilen Demenz betroffen, bei
den über 85jährigen sind es bereits 25%". Das seit 01.01.1992 geltende
neue Betreuungsrecht geht vom Grundsatz der Subsidiarität aus. Nach
§ 1896 Abs. 2 S. 2 BGB ist eine Betreuung nicht erforderlich,
soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten
ebensogut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Ziel der Vorschrift
ist es, einen Betreuung zu vermeiden, wenn sich der Betroffene selbst zu
helfen weiß, etwa durch einen Bevollmächtigten. Im Hinblick auf diese
gesetzgeberische Vorgabe hat sich in der notariellen Praxis ein besonderer Typ
der Vollmacht, die sog. Vorsorgevollmacht entwickelt.
Das Gesetz verlangt für das
Ausbleiben der Betreuung allerdings keine spezifische Vollmacht, sondern nur,
daß die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten ebensogut besorgt
werden können. Grundsätzlich würde danach jede Vollmacht genügen, die
diesen Anforderungen entspricht. Allerdings ist in der Literatur und
Rechtsprechung ein Streit entstanden, inwieweit eine Generalvollmacht, die
keinerlei Beschränkungen oder Hinweise auf spezifische Rechtsgeschäfte und
Maßnahmen im Bereich der Personensorge enthält, als Vorsorgevollmachten
angesehen werden kann, die eine Betreuung entbehrlich macht. Insbesondere für
die Unterbringung und die Einwilligung in ärztliche Maßnahmen verlangt die
Rechtsprechung der Obergerichte, daß die Wichtigkeit und die Wirkung der
Vollmacht dem Vollmachtgeber bei Erteilung der Vollmacht konkret vor Augen
geführt wurden. So hat bereits das OLG Stuttgart eine Betreuung trotz
Vorliegen einer Generalvollmacht für erforderlich gehalten, da der weite
Rahmen der Vollmachtsfassung keine genügend sichere Feststellung erlaube,
daß der Vollmachtgeber im Zeitpunkt der Abgabe seiner Willenserklärung die
konkrete Einsichtsfähigkeit gehabt habe. Auch das OLG Düsseldorf hat eine
Generalvollmacht für die im konkreten Fall notwendigen Angelegenheiten der
Gesundheitsvorsorge und Bestimmung des Aufenthaltes nicht als ausreichend
angesehen, da in der Vollmacht schwerpunktmäßig nur von Rechtsgeschäften
die Rede war.
In der Literatur ist an dieser
Auffassung teilweise Kritik geäußert worden, da das Gesetz keinerlei
Vorgaben machte und eine Generalvollmacht nach deutscher Zivilrechtsdogmatik
umfassend ist.
2. Das
Betreuungsrechtsänderungsgesetz
Nach dem geplanten BtÄndG
wird diese Streitfrage dahin gehend entschieden werden, daß die Einwilligung
eines Bevollmächtigten in einer Untersuchung des Gesundheitszustandes, einer
Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff unter der Voraussetzung des
§ 1904 Abs. 1 BGB der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf
und nur wirksam ist, wenn die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die
genannten Maßnahmen ausdrücklich umfaßt (§ 1904 Abs. 2 BGB der
geplanten Neufassung). Auch die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten,
die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, sowie freiheitsentziehende
Maßnahmen eines Betreuten, der sich bereits in einer Anstalt, einem Heim,
oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein, durch
mechanische Vorrichtungen, Medikamente, oder auf andere Weise über einen
längeren Zeitraum oder regelmäßige Freiheitsentziehung, setzen ebenfalls
nach der Neuregelung voraus, daß die Vollmacht schriftlich erteilt ist und
die genannten Maßnahmen ausdrücklich in der Vollmacht genannt werden. Mit
dieser Regelung will der Gesetzgeber zum einen die in Rechtsprechung und
Literatur besonders umstrittenen Fragen des Umfangs und der Wirksamkeit der
rechtsgeschäftlichen Vollmacht klären und zum anderen den Schutz des
Betroffenen verbessern und die Vorsorgevollmacht dabei als ein der Betreuung
gleichwertiges und zudem vorgehendes, ein gerichtliches Verfahren ersparendes
Rechtsinstitut stärken.
Nach der Neuregelung wird die
Vollmacht der Schriftform bedürfen. In der Praxis empfiehlt sich allerdings
die notarielle Beurkundung, da hiermit eine größere Akzeptanz insbesondere
gegenüber Banken und Behörden erreicht werden kann und auch
Nachweisschwierigkeiten z. B. im Grundbuchverfahren (vgl. § 29 GBO)
vermieden werden.
3. Vollmachtsinhalt
Im nachfolgenden Vorschlag
wird eine Generalvollmacht vorgeschlagen. Diese setzt allerdings wegen der
unbeschränkten Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten insbesondere im
rechtsgeschäftlichen Bereich eine spezifische Vertrauensstellung voraus, auf
die die Beteiligten hingewiesen werden sollen. Generalvollmachten kommen daher
wohl nur bei engen vertrauensvollen familiären Beziehungen in Betracht,
bieten aber den Vorteil, daß im Vollmachtsfall keine Beschränkungen
vorliegen, die im Einzelfall Rechtsgeschäfte verhindern. Alternativ kommen
auch beschränkte Vollmachten in Betracht, die sich nur auf bestimmte
Rechtsgeschäfte oder Geschäftskreise beschränken. Dies muß im Einzelfall
mit den Beteiligten geklärt werden. Wegen der Neuregelung muß insbesondere
im Bereich der persönlichen Angelegenheiten eine konkrete Aufzählung
erfolgen. Hier empfiehlt es sich, an den Gesetzeswortlaut des § 1904,
1906 BGB anzuknüpfen, um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden. Nach der
Neuregelung wird zusätzlich unter bestimmten Voraussetzungen eine Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts erforderlich sein.
In der Praxis wird zu
überlegen sein, ob das der Vollmacht zugrundeliegende kausale
Grundverhältnis (i. d. R. ein Kaufvertrag) mit in die Vollmachtsurkunde
aufgenommen wird. Vorteil dieser Lösung ist, daß dann auch konkrete
Regelungen des Auftragsverhältnisses (Vergütung, Beschränkungen im
Innenverhältnis etc.) geregelt werden können. Aus Klarheitsgründen sollte
allerdings darauf hingewiesen werden, daß im Außenverhältnis die Vollmacht
dadurch nicht beschränkt wird und die Regelungen das Innenverhältnis
betreffen. Denkbar ist auch, daß der Auftrag in einer gesonderten Urkunde
niedergelegt wird.
Angesichts noch bestehender
Auslegungsunsicherheiten und der Akzeptanz in der Rechtsprechung empfiehlt es
sich neben der abstrakten Vorsorgevollmacht im Grundverhältnis auch eine
schriftliche Betreuungsverfügung i. S. v. § 1897 IV, § 1901
Abs. 2 BGB für den Fall zu treffen, daß die Vorsorgevollmacht nicht
akzeptiert wird. Nach § 1897 Abs. 4 ist nämlich bei der
Betreuerbestellung den Wünschen des Betreuten Rechnung zu tragen. Schlägt
nämlich der Volljährige eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden
kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des
Volljährigen nicht zuwiderläuft. Schlägt er vor, eine bestimmte Person
nicht zu bestellen, so soll hierauf Rücksicht genommen werden.
Ebenfalls aufgenommen werden
kann in die Vollmacht die Möglichkeit eine Untervollmacht zu erteilen. Ob
eine Untervollmacht in persönlichen Angelegenheiten zulässig ist, wird
umstritten auch die Frage des Ersatzbevollmächtigten sollte geklärt werden.
4. Wirksamkeit und
Kontrolle der Vollmacht
In der Praxis muß die Frage
geklärt werden, ab welchem Zeitpunkt die Vollmacht im Außenverhältnis
wirksam werden soll. Da die Betreungsvollmacht an sich den Betreungsfall
regeln soll, werden in der Praxis verschiedene Lösungen diskutiert, durch die
erreicht wird, daß die Vollmacht erst mit Eintritt der
Betreuungsbedürftigkeit Wirksamkeit erlangt. Verschiedene Modelle sind
denkbar: Wirksamkeit erst mit Vorlage eines ärztlichen Attestes; sofortige
Wirksamkeit, aber der Notar wird angewiesen, Ausfertigungen erst nach Vorlage
eines oder mehrerer ärztlicher Atteste über die Betreuungsbedürftigkeit
vorzulegen. Nachteil dieser Modelle ist, daß eventuell im Außenverhältnis
unklar bleibt, ob die Vollmacht wirksam ist. Auch die Möglichkeit einer
Bedingung vor Eintritt der Geschäftsunfähigkeit kann verhindern, daß der
Bevollmächtigte schon vor Eintritt der Bedingung für den Vollmachtgeber
rechtsgeschäftlich handeln kann. Die Schwierigkeit die Feststellung des
Eintritts dieser Bedingung festzustellen, spricht i. d. R. hier gegen diese
Lösung. Besteht das entsprechende Vertrauensverhältnis (etwa bei Ehepartnern
oder Kindern) dann spricht aus Klarheitsgründen viel für eine Lösung, daß
eine Vollmacht sofort wirksam wird und nur im Innenverhältnis Regelungen
über die beschränkte Ausübung erst nach Eintritt der
Betreuungsbedürftigkeit aufgenommen werden sollten. Über den Weg der
Anweisung an den Notar im Hinblick auf Ausfertigungen könnte die
Verwertbarkeit der Vollmacht dergestalt eingeschränkt werden, daß der
Bevollmächtigte die Ausfertigung erst dann erlangt, wenn durch eines oder
mehrere ärztliche Atteste nachgewiesen ist, daß der Betreuungsfall
eingetreten ist.
5.
Vormundschaftsgerichtliches Genehmigungserfordernis
Nach der Neuregelung ist
schließlich in den Fällen der Ausübung einer oben genannten Vollmacht immer
dann eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur Wirksamkeit des Handelns
des Bevollmächtigten erforderlich, wenn auch ein gerichtlich bestellter
Betreuer in diesem Fall der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedürfte.
Im Bereich der Gesundheitsfürsorge und der freiheitsentziehenden
Unterbringung des Vollmachtgebers wurden folglich die Handlungskompetenzen von
Betreuer und Bevollmächtigtem gleichgeschaltet.
Bei der erforderlichen
Genehmigung handelt es sich nach der h. M. um eine Außengenehmigung, so daß
der Arzt, der eine ärztliche Maßnahme i. S. v. § 1904 Abs. 1 BGB n. F.
aufgrund einer Einwilligung des Bevollmächtigten durchführt, die nicht
vormundschaftsgerichlich genehmigt wurde, ohne Rechtfertigungsgrund handelt
und sich im zivilrechtlichen sowie strafrechtlichen Sinne haftbar machen
würde.
Nach der Neuregelung muß der
Bevollmächtigte damit aber nicht in jedem Fall eine
vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur Einwilligung in eine ärztliche
Maßnahme einholen, sondern nur dann, wenn
- der Bevollmächtigte selbst
in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen
ärztlichen Eingriff einwilligen will und zusätzlich
- die Gefahr besteht, daß der
Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren oder
längerdauernden gesundheitlichen Schaden erleidet (§§ 1904 Abs. 2 i.
V. m. Abs. 1 BGB n. F.).
Eine
vormundschaftsgerichtliche Genehmigung ist dagegen nicht erforderlich, wenn
- der Betroffene selbst
einwilligt und er noch rechtswirksam einwilligen kann;
- der Bevollmächtigte in
ärztliche Maßnahmen einwilligt, bei denen keine Lebensgefahr oder erhebliche
Gesundheitsgefahr droht (wie z. B. bei einer einfachen Wundversorgung);
- der Bevollmächtigte
einwilligen will, Lebens- oder erhebliche Gesundheitsgefahr besteht, aber mit
dem Aufschub der Maßnahme Gefahr verbunden wäre (§ 1904 Abs. 1 S. 2 i.
V. m. Abs. 2 BGB n. F.).
Im Falle der Unterbringung
durch einen Bevollmächtigten ist die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung
nur dann erforderlich, wenn die Unterbringung mit einer Freiheitsentziehung
verbunden ist, wie dies z. B. bei der Unterbringung in der geschlossenen
Abteilung einer psychiatrischen Klinik der Fall ist. Im übrigen ist eine
vormundschaftsgerichtliche Genehmigung dann erforderlich, wenn sich der
Vollmachtgeber in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung
aufhält, ohne untergebracht zu sein und dem Vollmachtgeber nach der
Entscheidung des Bevollmächtigten durch mechanische Vorrichtungen,
Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder
regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.
Ein
vormundschaftsgerichtliches Genehmigungserfordernis besteht folglich nicht bei
nur vorübergehenden Freiheitsbeschränkungen oder bei
Freiheitsbeschränkungen, die außerhalb einer Anstalt (z. B. in häuslicher
Umgebung) erfolgen.
6.
"Patiententestament"
Mit dem Patiententestament
wird die Frage des Behandlungsabbruchs beim sterbenden Patienten geregelt
(vgl. Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 2. Aufl. 1999, S. 439, 1050
ff.), sog. Selbstbestimmung im Vorfeld des Todes (Uhlenbruck) bzw. ärztliche
Sterbehilfe.
Strafrechtlicher Grenzbereich:
§ 216 StGB aktive Sterbehilfe
§§ 211, 13 StGB passives
Sterbenlassen als Tötung durch Unterlassen
Voraussetzung für eine
Straflosigkeit ist eine klare, unzweideutige Willensäußerung des Patienten
(strafrechtlich Einverständnis).
Problem: Festlegung des
Willens im Vorfeld für den Fall, daß der Patient nicht in der Lage ist,
seinen aktuellen Willen zu äußern.
Bislang ist in Rechtsprechung und Literatur
noch nicht geklärt, ob und inwieweit eine Patientenverfügung für den
behandelnden Arzt überhaupt verbindlich ist. Zum Teil wird in der Literatur
vertreten, daß der behandelnde Arzt an die Bestimmungen in einer
Patientenverfügung rechtlich gebunden sei (so Uhlenbruck, NJW 1978, 566;
Sternberg/Lieben, NJW 1985, 2734; ähnlich Steffen, NJW 1996, 1581). So soll
auch nach den "Medizinisch-ethischen Richtlinien für die ärztliche
Betreuung sterbender und zelebral schwerst geschädigter Patienten" der
Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaft vom September 1993 (NJW 1996, 767, 768) eine Patientenverfügung, die der Patient in einem
früheren Zeitpunkt als Urteilsfähiger abgefaßt hat, auch dann für den Arzt
verbindlich sein, wenn der Patient im Zeitpunkt der Entscheidung über den
ärztlichen Eingriff bzw. die lebenserhaltende Maßnahme urteilts- oder
äußerungsunfähig ist (grdsl. zustimmend wohl Laufs, NJW 1996, 763).
Demgegenüber soll nach der in Deutschland h.
M. eine Patientenverfügung lediglich als Indiz für einen bestimmten
mutmaßlichen Willen des Patienten im Zeitpunkt der Entscheidung über die
ärztliche Maßnahme anzusehen und damit für den Arzt auch bei Fehlen von
Umständen, die gegen eine Fortgeltung der Verfügung sprechen könnten, nicht
notwendig bindend sein (OLG Frankfurt NJW 1998, 2747, 2748 f.; dazu Knieper,
NJW 1998, 2720; Rehborn, MDR 1998, 1464, 1467; Zimmermann, BWNotZ 1999, 57,
59).
Entsprechend sehen die "Richtlinien der
Bundesärztekammer für die ärztliche Sterbebegleitung" vom September
1998 ( NJW 1998, 340) vor:
Hinsichtlich der Bindungswirkung einer
Patientenverfügung ist zu beachten, daß nach der Rechtsprechung für eine
Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme bzw. ihr Unterlassen jeweils
Voraussetzung ist, daß der Erklärung des Patienten eine entsprechende
umfassende Aufklärung über die medizinische Sachlage Voraussetzung ist (vgl.
etwa Sternberg/Lieben, NJW 1985, 2734, 2735 f.). Insofern wird es keinen
Unterschied machen, ob die Patientenverfügung vom Notar beurkundet oder
zumindest die Unterschrift des Patienten vom Notar beglaubigt wurde. Denn eine
medizinische Aufklärung kann der Notar mangels Sachkenntnissen regelmäßig
nicht vornehmen.
In der Praxis ist angesichts der zitierten
ärztlichen Richtlinien zu beobachten, daß Patientenverfügungen vielfach
nicht eingehalten werden. Praktisch setzen sich behandelnde Ärzte vielfach
über solche Verfügungen hinweg (vgl. Füllmich, NJW 1990, 2301, 2302;
Sternberg/Lieben, NJW 1985, 2734, 2736). Je älter die Patientenverfügung
ist, als umso geringer wird ihre Indizwirkung hinsichtlich des mutmaßlichen
Patientenwillens angesehen, auch wenn vom rechtlichen Standpunkt her ein
Unwirksamwerden einer Patientenverfügung wegen Zeitablaufs nicht anzunehmen
ist (vgl. Uhlenbruck, NJW 1978, 566, 569). In der Literatur wird deshalb
empfohlen, die möglichst handschriftlich gefertigte Erklärung jeweils einmal
jährlich durch Datum und Unterschrift zu verlängern und darüber auch Zeugen
zu informieren (Schmidt, BtPrax 1997, 16, 18). Eine notarielle Beglaubigung
der Unterschrift des Patienten oder eine Beurkundung der Erklärung ist
rechtlich nicht erforderlich, kann jedoch die Indizwirkung der
Patientenverfügung verstärken, da der Notar zum einen jedenfalls bei
Beurkundung eine Feststellung über die Geschäfts- und Urteilsfähigkeit des
Erklärenden treffen wird und zum anderen die öffentliche Form der Erklärung
einen Anhalt für den festen Rechtsfolgewillen des Erklärenden gibt.
Daraus folgt, daß es in jedem Fall ratsam
ist, die Patientenverfügung in regelmäßigen Abständen zu erneuern bzw. zu
wiederholen und es auch von Vorteil sein kann, die Erklärung notariell zu
beurkunden. Eine Garantie dafür, daß diese Erklärung ggf. auch eingehalten
werden wird, wird dadurch jedoch nicht gewonnen.
Vorsorgevollmacht, Auftrag,
Patientenverfügung
Heute, den ...
erschienen vor mir ... Notar
in ... in den Amtsräumen in ...
Herr ...
und seine Ehefrau ...
(Beruf, Anschrift,
Güterstand, Geburtsdatum)
Der Beteiligte wies sich aus
durch einen amtlichen Reisepaß.
Auf Ansuchen des Erschienenen
beurkunde ich den von mir persönlich abgegebene Erklärungen gemäß
folgendes:
§ 1
Vollmachtserteilung
Herr ...
- nachfolgend "der
Vollmachtgeber" genannt
erteilt hiermit
seiner Ehefrau, Frau ...
(Beruf, Anschrift, Geburtsdatum),
- nachfolgend "
Bevollmächtigte" genannt
G e n e r a l v o l l m a c
ht,
ihn in allen persönlichen
und vermögensrechtlichen Angelegenheiten, bei denen eine Stellvertretung
gesetzlich zulässig ist, umfassend zu vertreten.
Die Vollmacht soll
insbesondere als Betreuungsvollmacht zur Vermeidung der Anordnung einer
Betreuung dienen und soll daher bei Eintritt einer Geschäftsunfähigkeit
des Vollmachtgebers ausdrücklich nicht erlöschen.
§ 2
Vollmachtsumfang
Die Vollmacht soll eine
Generalvollmacht sein und im Umfang unbeschränkt gelten. Zur Erläuterung
der Bedeutung der Vollmacht sollen nachfolgend einige Angelegenheiten
aufgezählt werden, die insbesondere von der Vollmacht erfaßt sind, ohne
daß durch sie eine Beschränkung der Vollmacht getroffen wird. Die
nachfolgende Aufzählung ist nur beispielhaft und nicht abschließend:
1. Umfang der Vollmacht in
Vermögensangelegenheiten
Die Vollmacht umfaßt
insbesondere die Befugnis,
* alle Rechtshandlungen und
Rechtsgeschäfte im Namen des Vollmachtgebers vorzunehmen,
* über
Vermögensgegenstände jeder Art zu verfügen,
* Erklärungen aller Art
abzugeben und entgegen zu nehmen so wie Anträge zu stellen, abzuändern,
zurückzunehmen,
* Zahlungen und
Wertgegenstände anzunehmen,
* Verbindlichkeiten
einzugehen,
* den Vollmachtgeber vor
Behörden, Dienststellen und Notariaten sowie Versicherungsgesellschaften
aller Art im In- und Ausland umfassend zu vertreten,
* Grundbesitz zu veräußern
und zu erwerben, Grundpfandrech te einschließlich Zins und Nebenleistungen
und sonstige Rechte für beliebige Gläubiger und Berechtigte zu bestellen
und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen, dingliche
Zwangsvollstreckungsunterwerfung auch nach § 800 ZPO zu erklären, die
Löschung von allen dinglichen Rechten zu erklären und im Grundbuch zu
bewilligen,
* geschäftsähnliche
Handlungen wie z. B. Mahnungen, Fristsetzungen, Anträge und Mitteilungen
abzugeben,
* Darlehens- und sonstige
Kreditverträge abzuschließen,
* über Bankkonten und
Depots sowie sonstiges Geldvermögen aller Art im Namen des Vollmachtgebers
zu verfügen und Bankkonten und Depots zu eröffnen und aufzulösen,
* den Vollmachtgeber
gegenüber Gerichten zu vertreten, sowie Prozeßhandlungen aller Art
vorzunehmen.
2. Vollmachtsumfang in
persönlichen Angelegenheiten
Der Bevollmächtigte ist
weiterhin zu meiner Vertretung in allen persönlichen Angelegenheiten
befugt. Insbesondere um faßt die Vollmacht nachfolgende persönlichen
Angelegenheiten.
a) Ärztliche Maßnahmen
Die Vollmacht umfaßt die
Befugnis zur Einwilligung in ärztliche Maßnahmen, wie in eine Untersuchung
des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen
Eingriff, auch dann wenn die begründete Gefahr besteht, daß der
Vollmachtgeber aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger
dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet (§ 1904 BGB).
b) Unterbringung
Die Vollmacht berechtigt
dazu, den Aufenthalt des Vollmachtgebers zu bestimmen.
Die Vollmacht umfaßt auch
die Befugnis zu Unterbringungsmaßnahmen i. S. d. § 1906 BGB,
insbesondere eine Unterbringung des Vollmachtgebers, die mit
Freiheitsentziehung verbunden ist, die sonstige Unterbringung des
Vollmachtgebers in einer Anstalt, einem Heim, oder einer sonstigen
Einrichtung oder die Vornahme von sonstigen Freiheitsentziehungsmaßnahmen
durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente o. ä. über einen längeren
Zeitraum.
3. Patientenverfügung
Die Vollmacht umfaßt auch
die Befungis zur Entscheidung über einen Behandlungsabbruch oder die
Einstellung lebenserhaltender oder lebensverlängernder Maßnahmen, wenn ich
wegen irreversibler Bewußtlosigkeit, wahrscheinlicher schwerer
Dauerschädigung des Gehirns oder wegen dauernden Ausfalls lebenswichtiger
Funktionen meines Körpers oder wegen schwerster Schmerzzustände
außerstande bin ein menschenwürdiges. d.h. für mich ein erträgliches und
weitgehend beschwerdefreies Leben mit eigener Persönlichkeitsgestaltung zu
führen, oder wenn das Grundlaiden mit infauster Prognose einen
irreversiblen verlauf genommen hat bzw, die traumatische Schädigung
irreversibel ist und die Entscheidung, ob nach meinem Tode zu
Transplantationszwecken Organe entnommen werden dürfen.
Ich wünsche daher, daß
lebensverlängernde Maßnaahmen unterbleiben sollen, wenn medizinisch
eindeutig festgestellt ist, daß ich mich unabwendbar im unmittelbaren
Sterbeprozeß befinde, bei dem jede lebenserhaltende Therapiue das Sterben
oder Leiden ohne Aussicht auf Besserung verlängern würde, daß keine
Aussicht auf Wiedererlangung des Bewußtseins besteht, daß aufgrund von
Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibt,
oder daß es zu einem nicht behandelbaren, dauernden Ausfall lebenswichtiger
Funktionen meines Körpers kommt. Behandlung und Pflege sollen in diesen
Fällen auf die Linedrung von Schmerzen, Unruhe und Angst gerichtet sein,
selbst wenn durch die Behandlung eine Lebensverkürzung nicht
auszuschließen ist.
4. Sonstiges
In allen Angelegenheiten ist
der Bevollmächtigte befugt, seine Rechte gegenüber Ärzten,
Krankenhäusern, Pflegeheimen, etc. wahrzunehmen, alle nötigen Auskünfte
und Informationen zu verlangen, Einsicht in meine Krankenakten zu nehmen und
Entscheidungen über Untersuchungen, Heilbehandlungen und ärztliche
Eingriffe zu treffen. Die Betroffenen werden dazu insoweit von ihrer
Schweigepflicht entbunden.
§ 3 Untervollmacht,
Befreiung von § 181 BGB
1. Der Bevollmächtigte kann
in Vermögensangelegenheiten Untervollmacht erteilen und dabei diese
Vollmacht ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. In den persönlichen
Angelegenheiten ist die Vollmacht nicht übertragbar, Untervollmacht darf
insoweit nicht erteilt werden.
2. Von den Beschränkungen
des § 181 BGB ist der Bevollmächtigte in den
Vermögensangelegenheiten befreit, so daß er befugt ist, Rechtsgeschäfte
im Namen des Vollmachtgebers mit sich selbst oder als Vertreter eines
Dritten vorzunehmen.
3. Die Vollmacht ist
jederzeit widerruflich.
§ 4
Ersatzbevollmächtigter
Für den Fall, daß der
Bevollmächtigte stirbt oder sonst ausfällt, ernenne ich aufschiebend
bedingt durch den Tod des Bevollmächtigten als Ersatzbevollmächtigten
meinen Sohn,
Herrn ... (Name,
Geburtsdatum, Anschrift).
Der Ersatzbevollmächtigte
hat dieselbe Rechtsstellung wie der Bevollmächtigte.
§ 5
Betreuungsverfügung, Grundverhältnis
1. Durch die vorstehende
Vollmachtserteilung soll die Bestellung eines Betreuers im Fall von
Krankheit oder Gebrechlichkeit vermieden werden. Im Innenverhältnis, d. h.
ohne Einfluß auf die Vollmacht im Außenverhältnis, soll von der Vollmacht
erst dann Gebrauch gemacht werden, wenn der Vorsorgefall eintritt
(Geschäftsunfähigkeit bzw. Betreuungsbedürftigkeit).
2. Für den Fall, daß die
Bestellung eines Betreuers notwendig werden sollte, wünscht der
Vollmachtgeber den Bevollmächtigten als seinen Betreuer. Wird ein Betreuer
bestellt, soll die Vollmacht im übrigen bestehen bleiben.
3. Im Innenverhältnis, d.
h. ohne Einfluß auf die Vollmacht im Außenverhältnis, wird weiter
vereinbart, daß der Bevollmächtigte verpflichtet ist, bei der Ausübung
der Vorsorgevollmacht folgende Anweisungen zu beachten:
...
§ 6
Wirksamkeitsbedingungen, Kontrolle
Die Vollmacht wird mit
Abschluß dieser Urkunde wirksam. Trotz Belehrung durch den Notar wünscht
der Vollmachtgeber keine Wirksamkeitsbeschränkung dergestalt, daß die
Vollmacht erst mit Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit wirksam werden
soll.
Sollte eine der
vorbezeichneten Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die
übrigen Bestimmungen wirksam.
Die Bestellung eines zweiten
Bevollmächtigten oder einer sonstigen Kontrollperson wird ausdrücklich
nicht gewünscht.
§ 7 Sonstiges
Von dieser Urkunde erhalten
der Bevollmächtigte eine Ausfertigung und der Vollmachtgeber eine
beglaubigte Abschrift.
Auf Antrag sind dem
Bevollmächtigten jederzeit weitere Ausfertigungen und beglaubigte
Abschriften zu erteilen.
Die Kosten dieser Urkunde
trägt der Vollmachtgeber
Diese Niederschrift wurde
den Erschienenen vorgelesen, von ihnen genehmigt und von ihnen und vom Notar
eigenhändig unterschrieben.
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