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Vorlesung: Vertragsgestaltung
im Zivilrecht (02120)
Schwerpunkt: Erb- und
Familienrecht
Hörsaal
317, Neue Uni, Sanderring
Sprechstunde:
nach den Vorlesungen
Vorläufiger Terminplan:
Inhalt:
Die Vorlesung
„Vertragsgestaltung im Zivilrecht“ ist geeignet für Studenten aller
Semester, da vor allem die Methodik der Vertragsgestaltung geübt werden soll
und Kenntnisse des Stoffes zwar nützlich, aber nicht Voraussetzung sind. Auch
für jüngere Semester ist es sinnvoll, wenn diese sich frühzeitig mit den
allgemeinen Fragen der Vertragsgestaltung beschäftigen. Die
vertragsgestaltende Tätigkeit hat in fast allen juristischen Berufen in den
letzten Jahren deutlich zugenommen, auch im Ersten Juristischen Examen sind
Verträge häufig Ausgangspunkt der Fragestellung. Nach den neuen Vorgaben der
Justizprüfungsordnungen sollen auch vermehrt Klausuren zur Vertragsgestaltung
gestellt werden. Im Zweiten Juristischen Staatsexamen werden regelmäßig
Vertragsgestaltungen als Prüfungsaufgabe verlangt. Die Vorlesung soll daher
anhand von praktischen Beispielen in die spezifischen Probleme und Methoden des
Vertragsjuristen im Gegensatz zum streitentscheidenden Juristen einführen.
Anhand konkreter Fälle werden vertragsspezifische Examensprobleme wiederholt
sowie Musterverträge erarbeitet und besprochen. Dabei gilt es vor allem die
allgemeinmenschlichen, wirtschaftlichen und finanziellen Gegebenheiten,
Erfahrungen und Risiken in die vorsorgende und vorbeugende Gestaltung von
Rechtsfragen mit dem Ziel einzubeziehen, rechtssichere Verträge und
Rechtsgeschäfte zu entwickeln. Die Vorlesung erstreckt sich über zwei
Semester. Im Sommersemester liegt der Schwerpunkte beim Schuld- und
Sachenrecht, im Wintersemester beim Erb- und Familienrecht.
Die Fälle und Lösungen können
nach der Vorlesung im Internet eingesehen werden: www.notarinstitut.de
In der Vorlesung werden zur
Falllösung Skripten ausgeteilt.
Literaturhinweise:
*
Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht, 6. Aufl. 1997
*
Reinicke/Tiedtke, Kreditsicherung, 4. Aufl. 2000,
*Lambert-Lang/Tropf/Frenz
(Hrsg.), Handbuch der Grundstückspraxis, 2000
*
Limmer/Krauß (Hrsg.), Vertragsmuster-Handbuch für die Rechtspraxis (Losebl.
Stand: 1999)
*
Langenfeld, Einführung in die Vertragsgestaltung, 2001,
*
Langenfeld, Gerrit; Vertragsgestaltung - Methode, Verfahren, Vertragstypen, 3.
Aufl. 2004;
*
Junker/Kamanbrou, Vertragsgestaltung, 2001,
*
Schmittat, Einführung in die Vertragsgestaltung, 2000,
*
Hofmann-Becking/Schippel, Beck’sches Formularbuch zum Bürgerlichen, Handels-
und Wirtschaftsrecht, 8. Aufl. 2002
*
Rehbinder, Vertragsgestaltung, 2. Aufl. 1993
*
Heussen, (Hrsg.), Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, 1997
*
Weber, Methodenlehre der Rechtsgestaltung, JuS 1989, 636; JuS 1989, 818
*
Brambring, Einführung in die Vertragsgestaltung, JuS 1985, 380
*
Zawar, Neuere Entwicklungen zu einer Methodenlehre der Vertragsgestaltung, JuS
1992, 134
*
Rehbinder, Die Rolle der Vertragsgestaltung im zivilrechtlichen Lehrsystem, AcP,
174 (1974), 265
*
Schippel, Die Gestaltung des Ehevertrags als Beispiel vorsorgender
Rechtspflege, Jura 1999, 57
*
Schwarzmann, Gesetz und Vertragsentwürfe in juristischen Übungsarbeiten, JuS
1972, 78
*
Hommelhoff/Hillers, Zur Methodik kautelarjuristischer Arbeitsweise, Jura 1983,
592, Jura 1983, 647
*
Limbach, Das Rechtsverständnis in der Vertragslehre, JuS 1985, 10
*
Limmer, Vertragsgerechtigkeit notarieller Urkunden und europäischer
Verbraucherschutz, FS Rheinisches Notariat 1998, S. 15 ff.
*
Rittershaus, Anwaltliche Vertragsgestaltung, 2. Aufl. 2003
*
Däubler, Verhandeln und Gestalten, 2003;
Folgende
Fälle werden u.a. in der Vorlesung behandelt:
I.
Einführung in die Vertragsgestaltung im Familienrecht-Der Ehevertrag
Barbara Blauauge und Frank
Frei beabsichtigen, die Ehe zu schließen. Beide sind derzeit kinderlos. Frank
Frei hat jedoch von seiner Großmutter ein Mehrfamilienhaus geerbt. Frau
Blauauge hat bereits als Bankkauffrau gearbeitet und eigene
Rentenanwartschaften erworben, während Herr Frei sein Studium erst seit
einigen Monaten beendet hat und als selbständiger Immobilienmakler nicht der
Rentenversicherungspflicht unterliegt. Frau Blauauge ist mit der Vereinbarung
eines Ehevertrages einverstanden, wenn dabei ihre Interessen, insbesondere ihre
Rentenanwartschaften, hinreichend berücksichtigt werden. Herr Frei möchte
nicht, dass das Mehrfamilienhaus im Falle einer Scheidung in den
Zugewinnausgleich fällt. Zudem möchte er keinen Unterhaltsansprüchen
ausgesetzt sein, wenn die Ehe nur von kurzer Dauer sein sollte. Dies jedoch
nur, wenn die Ehe kinderlos bleiben sollte, ansonsten ist er zu
Unterhaltszahlungen bereit.
II.
Scheidungsvereinbarungen
Herr und Frau A., die beide
berufstätig sind und keine Kinder haben, sind seit zwei Jahren verheiratet.
Größere Anschaffungen (etwa Haus etc.) hatten die beiden während ihrer
Ehezeit nicht getätigt. Sie beabsichtigen baldmöglichst die Scheidung, und
zwar möglichst kostengünstig durchzuführen. Sie wenden sich daher an den
Notar N. mit der Bitte um Vornahme der notwendigen Maßnahmen.
III.
Vertragsgestaltungen bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften
Robert Reich und Frieda
Fleißig leben seit drei Jahren zusammen, ohne verheiratet zu sein. Sie haben
keine Kinder und sind beide berufstätig.
Eine Heirat ist zurzeit nicht geplant.
Das Paar bewohnt das
gemeinsam errichtete Eigenheim, das auf dem Grundstück steht, welches Robert
vor einigen Jahren von seinen Großeltern übertragen wurde.
An den Baukosten hat sich
auch Frieda im Rahmen ihrer Möglichkeiten beteiligt. Sie möchte jedoch im
Fall der Trennung oder wenn Robert verstirbt „nicht mit leeren Händen
dastehen“.
IV.
Vorsorgevollmacht und Patiententestament
Bei Notar L erscheint das
Ehepaar Müller. Beide sind 65 Jahre alt. Sie erklären, sie hätten in der
Zeitung gelesen, daß eine Regelung möglich sei, die eine Betreuung im Falle
der altersbedingten geistigen Krankheit erspart. Sie wollen vor allem
erreichen, daß keine fremde Person in diesen Fällen die notwendigen
Entscheidungen trifft. Außerdem sind sie sich einig, daß im Falle schwerer
Krankheit keine unnötige „Apparatemedizin“ durchgeführt werden soll. Sie
bitten den Notar um Beurkundung der notwendigen Regelungen.
V.
Verfügungen von Todes wegen
Die Eheleute Max und Monika
Mischke sind bereits über 70 Jahre alt. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, die
ihrerseits beide verheiratet sind und Kinder haben.
Max und Monika Mischke möchten
nun für den Fall, dass einer von ihnen stirbt, alles geregelt wissen. Zunächst
soll der Längerlebende von ihnen jeweils Alleinerbe werden, nach dessen Tod
die gemeinsamen Kinder. Dem Längerlebenden soll der Nachlaß des
Erstversterbenden möglichst ungeschmälert zustehen. Allerdings soll auch möglichst
Erbschaftssteuer gespart werden.
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