Vorlesung: Vertragsgestaltung im Zivilrecht
mit Schwerpunkt "Erb- und Sachenrecht" (02120)

Montag, 17.00 – 19.00 Uhr - 14tägig
Beginn: 27. Oktober 2003
Hörsaal 224, Alte Uni

Dr. Peter Limmer
Notar

Email: mail@notare-marktplatz.de

Sprechstunde: nach den Vorlesungen


Vorläufiger Terminplan:


27.10.2003: Einführung in die Vertragsgestaltung im Familienrecht:
Der Ehevertrag
(Beginn 17.00 ct)

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10.11.2003: Die Scheidungsvereinbarung (Beginn 17.30)

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24.11.2003: Partner ohne Trauschein (Beginn 17.30)

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08.12.2003: Einführung in die erbrechtliche Vertragsgestaltung (Beginn 17.30)

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12.01.2004: Umfangreiche Testamentsgestaltung (Beginn 17.30)

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26.01.2004: Besondere Gestaltungen: Behindertentestament, Unternehmertestament etc. (Beginn 17.30)

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Inhalt:

Die Vorlesung „Vertragsgestaltung im Zivilrecht“ ist geeignet für Studenten ab dem 4. Semester, so dass ein erster Überblick über die Grundlagen des Bürgerlichen Rechts vorausgesetzt werden kann. Die vertragsgestaltende Tätigkeit hat in fast allen juristischen Berufen in den letzten Jahren deutlich zugenommen, auch im Ersten Juristischen Examen sind Verträge häufig Ausgangspunkt der Fragestellung. Im Zweiten Juristischen Staatsexamen werden regelmäßig Vertragsgestaltun-gen als Prüfungsaufgabe verlangt. Die Vorlesung soll daher anhand von praktischen Beispielen in die spezifischen Probleme und Methoden des Vertragsjuristen im Gegensatz zum streitent-scheidenden Juristen einführen. Anhand konkreter Fälle sollen vertragsspezifische Examens-probleme wiederholt sowie Musterverträge erarbeitet und besprochen werden. Die Vorlesung erstreckt sich über zwei Semester. Im Sommersemester liegt der Schwerpunkte beim Schuld- und Sachenrecht, im Wintersemester beim Erb- und Familienrecht.

Die Fälle und Lösungen können nach der Vorlesung im Internet eingesehen werden: www.notarinstitut.de

In der Vorlesung werden zur Falllösung Skripten ausgeteilt.

Literaturhinweise:

* Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht, 6. Aufl. 1997
* Reinicke/Tiedtke, Kreditsicherung, 4. Aufl. 2000,
* Lambert-Lang/Tropf/Frenz (Hrsg.), Handbuch der Grundstückspraxis, 2000
* Limmer/Krauß (Hrsg.), Vertragsmuster-Handbuch für die Rechtspraxis (Losebl. Stand: 1999)
* Hofmann-Becking/Schippel, Beck’sches Formularbuch zum Bürgerlichen, Handels- und Wirtschaftsrecht, 7. Aufl. 1998
* Rehbinder, Vertragsgestaltung, 2. Aufl. 1993
* Langenfeld, Vertragsgestaltung, 2. Aufl. 1997
* Heussen, (Hrsg.), Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, 1997
* Weber, Methodenlehre der Rechtsgestaltung, JuS 1989, 636; JuS 1989, 818
* Brambring, Einführung in die Vertragsgestaltung, JuS 1985, 380
* Zawar, Neuere Entwicklungen zu einer Methodenlehre der Vertragsgestaltung, JuS 1992, 134
* Rehbinder, Die Rolle der Vertragsgestaltung im zivilrechtlichen Lehrsystem, AcP, 174 (1974), 265
* Schippel, Die Gestaltung des Ehevertrags als Beispiel vorsorgender Rechtspflege, Jura 1999, 57
* Schwarzmann, Gesetz und Vertragsentwürfe in juristischen Übungsarbeiten, JuS 1972, 78
* Hommelhoff/Hillers, Zur Methodik kautelarjuristischer Arbeitsweise, Jura 1983, 592, Jura 1983, 647
* Limbach, Das Rechtsverständnis in der Vertragslehre, JuS 1985, 10
* Limmer, Vertragsgerechtigkeit notarieller Urkunden und europäischer Verbraucherschutz, FS Rheinisches Notariat 1998, S. 15 ff.


Folgende Fälle werden u.a. in der Vorlesung behandelt:

I. Einführung in die Vertragsgestaltung im Familienrecht-Der Ehevertrag

Barbara Blauauge und Frank Frei beabsichtigen, die Ehe zu schließen. Beide sind derzeit kinder-los. Frank Frei hat jedoch von seiner Großmutter ein Mehrfamilienhaus geerbt. Frau Blauauge hat bereits als Bankkauffrau gearbeitet und eigene Rentenanwartschaften erworben, während Herr Frei sein Studium erst seit einigen Monaten beendet hat und als selbständiger Immobilien-makler nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegt. Frau Blauauge ist mit der Vereinbarung eines Ehevertrages einverstanden, wenn dabei ihre Interessen, insbesondere ihre Rentenanwart-schaften, hinreichend berücksichtigt werden. Herr Frei möchte nicht, dass das Mehrfamilienhaus im Falle einer Scheidung in den Zugewinnausgleich fällt. Zudem möchte er keinen Unterhaltsan-sprüchen ausgesetzt sein, wenn die Ehe nur von kurzer Dauer sein sollte. Dies jedoch nur, wenn die Ehe kinderlos bleiben sollte, ansonsten ist er zu Unterhaltszahlungen bereit.

II. Scheidungsvereinbarungen

Herr und Frau A., die beide berufstätig sind und keine Kinder haben, sind seit zwei Jahren verheiratet. Größere Anschaffungen (etwa Haus etc.) hatten die beiden während ihrer Ehezeit nicht getätigt. Sie beabsichtigen baldmöglichst die Scheidung, und zwar möglichst kostengünstig durchzuführen. Sie wenden sich daher an den Notar N. mit der Bitte um Vornahme der notwendigen Maßnahmen.

III. Vertragsgestaltungen bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften

Robert Reich und Frieda Fleißig leben seit drei Jahren zusammen, ohne verheiratet zu sein. Sie haben keine Kinder und sind beide berufstätig.
Eine Heirat ist zurzeit nicht geplant.
Das Paar bewohnt das gemeinsam errichtete Eigenheim, das auf dem Grundstück steht, welches Robert vor einigen Jahren von seinen Großeltern übertragen wurde.
An den Baukosten hat sich auch Frieda im Rahmen ihrer Möglichkeiten beteiligt. Sie möchte jedoch im Fall der Trennung oder wenn Robert verstirbt „nicht mit leeren Händen dastehen“.

IV. Vorsorgevollmacht und Patiententestemant

Bei Notar L erscheint das Ehepaar Müller. Beide sind 65 Jahre alt. Sie erklären, sie hätten in der Zeitung gelesen, daß eine Regelung möglich sei, die eine Betreuung im Falle der altersbedingten geistigen Krankheit erspart. Sie wollen vor allem erreichen, daß keine fremde Person in diesen Fällen die notwendigen Entscheidungen trifft. Außerdem sind sie sich einig, daß im Falle schwe-rer Krankheit keine unnötige „Apparatemedizin“ durchgeführt werden soll. Sie bitten den Notar um Beurkundung der notwendigen Regelungen.

V. Verfügungen von Todes wegen

Die Eheleute Max und Monika Mischke sind bereits über 70 Jahre alt. Sie haben zwei gemein-same Kinder, die ihrerseits beide verheiratet sind und Kinder haben.
Max und Monika Mischke möchten nun für den Fall, dass einer von ihnen stirbt, alles geregelt wissen. Zunächst soll der Längerlebende von ihnen jeweils Alleinerbe werden, nach dessen Tod die gemeinsamen Kinder. Dem Längerlebenden soll der Nachlaß des Erstversterbenden mög-lichst ungeschmälert zustehen. Allerdings soll auch möglichst Erbschaftssteuer gespart werden.

 

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